Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Praeambel
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräusserlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in aller Welt bildet, da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barberei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist, da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird, da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei grösserer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen, da die gemeinsame Auffassung über diese Rechte von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgmeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Massnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächlcihe Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie
sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse,
Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen
Umständen. Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund
der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des landes oder
Gebietes, dem eine person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität
unterworfen ist.
Artikel 3
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die
vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung
zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtssschutz vorden zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenomen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen
oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung
zu entscheiden hat.
Artikel 11
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so
lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidung nötigen
Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz
nachgewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder
internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine
schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre
und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder mensch hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl
seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines
eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen
Asyl zu suchen und zu geniessen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen
nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele der
Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 15
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung
durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu
schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung die
gleichen Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der
zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das Recht auf
Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine überzeugung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine überzeugung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der öffentlichkeit oder
privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten
zu bekunden.
Artikel 19
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; diese Recht
umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und
Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht
auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu
öffentlichen ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und
unverfälschte Wahlen mit allgemeinen und gleichem Wahlrecht bei
geheimer Stimmabgabe oderin einem gleichwertigen Verfahren zum Ausdruck
kommen.
Artikel 22
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale
Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und
internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation
und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde
und freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht
auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sicher und die, wenn nötig, durch
andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist. (4) Jeder Mensch hat
das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und
solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige
Begrenzung der Arbietszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.
Artikel 25
[Recht auf Gesundheit und Wohlbefinden]
Artikel 26
[Recht auf Bildung]
Artikel 27
[Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben]
Artikel 28
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in
welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem
Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rehcte und Freiheiten
der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der
Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in
einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so
ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder
eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen
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