Forschungsschwerpunkte


Forschungsschwerpunkt Recht der nah- und mittelöstlichen Staaten

Einer der verschiedenen Forschungsschwerpunkte des Instituts ist das Recht der nah- und mittelöstlichen Staaten. Dieser Schwerpunkt wird vor allem von Herrn Professor Dr. Hilmar Krüger, Honorarprofessor am Institut, betreut. Er bietet im Bereich des Wahlfachs Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung bzw. künftig des Schwerpunktbereichs Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht regelmäßig einschlägige Vorlesungen und Seminare an.

Die Bibliothek des Instituts widmet dem Forschungsbereich besondere Aufmerksamkeit. Ständig werden einschlägige Dissertationen am Institut betreut.

Herr Professor Dr. Mansel und Herr Professor Dr. Krüger sind Vorstandsmitglieder der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung und vertiefen in diesem Bereich gemeinsam den Forschungsschwerpunkt türkisches Recht und die Wissenschafts- und Studienkontakte des Instituts in die Türkei.

Herr Professor Krüger ist ferner Vorsitzender des Kuratoriums der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht sowie Mitglied des Vorstands der Deutschen Orient-Stiftung, der Trägerorganisation des Deutschen Orient-Instituts (Hamburg), sowie des Vorstands der im Jahr 2007 gegründeten Klingmüller-Stiftung.

Die dem Institut verbundene Klingmüller-Stiftung fördert die Forschung auf dem Gebiet des Islamischen Rechts. Nähere Informationen hier.


Seit dem Wintersemester 2003/2004 wird die Vorlesung Einführung in die türkische Rechtssprache angeboten.

Zum Deutsch-Türkischen Masterstudiengang Wirtschafstrecht siehe hier.


Im regionalen und sachlichen Bereich erfaßt der Forschungsschwerpunkt drei große Arbeitsfelder:

Türkei

Die Türkei stellt einen Sonderfall in dieser Region dar, weil dort seit 1926 im wesentlichen Rechtsnormen europäischer Staaten (Schweiz, Deutschland, Italien und Frankreich) auf allen Rechtsgebieten übernommen wurden. Islamisches Recht gilt in der Türkei nicht mehr. Dennoch ist man auch wegen der osmanisch-islamischen Tradition mitunter im Bereich des Familienrechts mit rechtstatsächlichen Problemen konfrontiert, die faktisch starke Verbindungslinien zum islamischen Recht haben. Zu verfolgen ist weiter insbesondere die eigenständige Interpretation der rezipierten Normen durch die Rechtsprechung des Kassationshofs und die Gesetzgebung, die seit einigen Jahren im Hinblick auf den angestrebten Beitritt der Türkei zur EU erfolgreiche Anstrengungen unternimmt, das Recht an den EU-Normenbestand anzupassen.


Arabische Staaten, Iran und Afghanistan

Vielfach werden diese Staaten als islamischer Rechtskreis bezeichnet. Dies ist jedoch nur sehr bedingt zutreffend, denn ein ganz erheblicher Teil des Privat- und Prozessrechts beruht auf europäischen Quellen. Das gesamte vermögensrechtliche Privatrecht der allermeisten Mitgliedstaaten der Arabischen Liga (insb. mit der Ausnahme von Saudi-Arabien) ist z.B. französischrechtlich geprägt. Die Vorbildrechtsordnung ist häufig Ägypten, das ein hoch entwickeltes Rechtssystem besitzt, so dass ein ägyptischen Rechtskreis besteht, zu dem sogar Afghanistan gehört. Man kann insoweit ohne weiteres von europäischem Privatrecht jenseits von Europa sprechen. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund Verfassungsrechts dieser Staaten das islamische Recht vielfach eine oder die Hauptquelle der Gesetzgebung ist; denn die Verfassungsgerichtshöfe dieser Staaten haben bisher keine Norm auf dem Gebiet des vermögensrechtlichen Privatrechts, die dem islamischen Recht nicht entspricht, für verfassungswidrig erklärt; dies gilt z.B. für Ägypten, Kuwait oder die VAE im Bereich des Zinsrechts bei Handelsgeschäften.

Islamisches Recht spielt in diesem Länderkreis heute noch eine entscheidende Rolle im Familien-, Erb- und Stiftungsrecht. Da Rechtsfragen aus diesen Gebieten im Vordergrund der Anwendung durch deutsche Gerichte stehen, wird in der Rechtsliteratur nur bedingt zutreffend nicht selten vom islamischen Rechtskreis gesprochen. Die genannten drei Bereiche sind heute in den meisten Staaten auf der Grundlage der in dem betreffenden Staat traditionell maßgebenden islamischen Rechtsschule (Hanafiten, Schiiten usw.) kodifiziert. Von den dortigen Gerichten wird es jedoch je nach Fallgestaltung durchaus weiterentwickelt, ohne dass sie stets so entscheiden, wie aufgrund traditioneller Rechtswerke anzunehmen wäre. Dies gilt selbst für Staaten, die aus deutscher Sicht als konservativ gelten (z.B. Iran, VAE).


Islamisches Recht

Probleme des islamischen Rechts können in den arabischen Staaten, im Iran und Afghanistan jedoch im Zuge der Revitalisierung islamischer Wertvorstellungen nie völlig außer Acht gelassen werden. Teilweise wird dies auch politisch gewollt (z.B. im Iran nach der islamischen Revolution in den Jahren nach 1979 oder z.Z. der Herrschaft der Taliban in Afghanistan von 1996 - 2001). Im übrigen spielen die traditionell ausgebildeten muslimischen Gelehrten eine nicht zu unterschätzende Rolle. Derartige Entwicklungen sind zu verfolgen; denn es kann nie völlig ausgeschlossen werden, das in Einzelfällen islamische Regeln (wieder) Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung werden. Die Scharî’a (das islamische Recht) ist im übrigen ein hoch entwickeltes Rechtssystem, dessen Studium aus rechtsvergleichender Sicht von ganz erheblichem Interesse ist, auch wenn dies vielfach in die Rechtsgeschichte führt.

Zum islamischen Recht werden insbesondere von Professor Krüger regelmäßig Lehrveranstaltungen angeboten.
Siehe dazu unter Lehre.




Stand: 08.09.2005
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