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Forschungsschwerpunkte
Forschungsschwerpunkt Recht der nah- und mittelöstlichen Staaten
Einer
der verschiedenen Forschungsschwerpunkte des Instituts ist das Recht
der nah- und mittelöstlichen Staaten. Dieser Schwerpunkt wird vor allem
von Herrn Professor Dr. Hilmar Krüger,
Honorarprofessor am Institut, betreut. Er bietet im Bereich des
Wahlfachs Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung bzw.
künftig des Schwerpunktbereichs Internationales Privat-, Wirtschafts-
und Verfahrensrecht regelmäßig einschlägige Vorlesungen und Seminare an.
Die Bibliothek des Instituts widmet dem Forschungsbereich besondere
Aufmerksamkeit. Ständig werden einschlägige Dissertationen am Institut
betreut.
Herr Professor Dr. Mansel und Herr Professor Dr. Krüger sind
Vorstandsmitglieder der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung und
vertiefen in diesem Bereich gemeinsam den Forschungsschwerpunkt
türkisches Recht und die Wissenschafts- und Studienkontakte des
Instituts in die Türkei.
Herr Professor Krüger ist ferner Vorsitzender des Kuratoriums der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht sowie Mitglied des Vorstands der Deutschen Orient-Stiftung, der Trägerorganisation des Deutschen Orient-Instituts (Hamburg), sowie des Vorstands der im Jahr 2007 gegründeten Klingmüller-Stiftung.
Die dem Institut verbundene Klingmüller-Stiftung fördert die Forschung auf dem Gebiet des Islamischen Rechts. Nähere Informationen hier.
Seit dem Wintersemester 2003/2004 wird die Vorlesung Einführung in die türkische Rechtssprache angeboten.
Zum Deutsch-Türkischen Masterstudiengang Wirtschafstrecht siehe hier.
Im regionalen und sachlichen Bereich erfaßt der Forschungsschwerpunkt drei große Arbeitsfelder:
Türkei
Die Türkei stellt einen Sonderfall in dieser Region dar, weil dort seit
1926 im wesentlichen Rechtsnormen europäischer Staaten (Schweiz,
Deutschland, Italien und Frankreich) auf allen Rechtsgebieten
übernommen wurden. Islamisches Recht gilt in der Türkei nicht mehr.
Dennoch ist man auch wegen der osmanisch-islamischen Tradition mitunter
im Bereich des Familienrechts mit rechtstatsächlichen Problemen
konfrontiert, die faktisch starke Verbindungslinien zum islamischen
Recht haben. Zu verfolgen ist weiter insbesondere die eigenständige
Interpretation der rezipierten Normen durch die Rechtsprechung des
Kassationshofs und die Gesetzgebung, die seit einigen Jahren im
Hinblick auf den angestrebten Beitritt der Türkei zur EU erfolgreiche
Anstrengungen unternimmt, das Recht an den EU-Normenbestand anzupassen.
Arabische Staaten, Iran und Afghanistan
Vielfach werden diese Staaten als islamischer Rechtskreis bezeichnet.
Dies ist jedoch nur sehr bedingt zutreffend, denn ein ganz erheblicher
Teil des Privat- und Prozessrechts beruht auf europäischen Quellen. Das
gesamte vermögensrechtliche Privatrecht der allermeisten
Mitgliedstaaten der Arabischen Liga (insb. mit der Ausnahme von
Saudi-Arabien) ist z.B. französischrechtlich geprägt. Die
Vorbildrechtsordnung ist häufig Ägypten, das ein hoch entwickeltes
Rechtssystem besitzt, so dass ein ägyptischen Rechtskreis besteht, zu
dem sogar Afghanistan gehört. Man kann insoweit ohne weiteres von
europäischem Privatrecht jenseits von Europa sprechen. Dem steht nicht
entgegen, dass aufgrund Verfassungsrechts dieser Staaten das islamische
Recht vielfach eine oder die Hauptquelle der Gesetzgebung ist; denn die
Verfassungsgerichtshöfe dieser Staaten haben bisher keine Norm auf dem
Gebiet des vermögensrechtlichen Privatrechts, die dem islamischen Recht
nicht entspricht, für verfassungswidrig erklärt; dies gilt z.B. für
Ägypten, Kuwait oder die VAE im Bereich des Zinsrechts bei
Handelsgeschäften.
Islamisches Recht spielt in diesem Länderkreis heute noch eine
entscheidende Rolle im Familien-, Erb- und Stiftungsrecht. Da
Rechtsfragen aus diesen Gebieten im Vordergrund der Anwendung durch
deutsche Gerichte stehen, wird in der Rechtsliteratur nur bedingt
zutreffend nicht selten vom islamischen Rechtskreis gesprochen. Die
genannten drei Bereiche sind heute in den meisten Staaten auf der
Grundlage der in dem betreffenden Staat traditionell maßgebenden
islamischen Rechtsschule (Hanafiten, Schiiten usw.) kodifiziert. Von
den dortigen Gerichten wird es jedoch je nach Fallgestaltung durchaus
weiterentwickelt, ohne dass sie stets so entscheiden, wie aufgrund
traditioneller Rechtswerke anzunehmen wäre. Dies gilt selbst für
Staaten, die aus deutscher Sicht als konservativ gelten (z.B. Iran,
VAE).
Islamisches Recht
Probleme des islamischen Rechts können in den arabischen Staaten, im
Iran und Afghanistan jedoch im Zuge der Revitalisierung islamischer
Wertvorstellungen nie völlig außer Acht gelassen werden. Teilweise wird
dies auch politisch gewollt (z.B. im Iran nach der islamischen
Revolution in den Jahren nach 1979 oder z.Z. der Herrschaft der Taliban
in Afghanistan von 1996 - 2001). Im übrigen spielen die traditionell
ausgebildeten muslimischen Gelehrten eine nicht zu unterschätzende
Rolle. Derartige Entwicklungen sind zu verfolgen; denn es kann nie
völlig ausgeschlossen werden, das in Einzelfällen islamische Regeln
(wieder) Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung werden. Die Scharî’a
(das islamische Recht) ist im übrigen ein hoch entwickeltes
Rechtssystem, dessen Studium aus rechtsvergleichender Sicht von ganz
erheblichem Interesse ist, auch wenn dies vielfach in die
Rechtsgeschichte führt.
Zum islamischen Recht werden insbesondere von Professor Krüger regelmäßig Lehrveranstaltungen angeboten.
Siehe dazu unter Lehre.
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