Materialien des Bundesjustizministeriums

 

Die endgültige Fassung

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundesrates am 11.10.2001 vom Bundestag verabschiedet und hat am 09.11.2001 den Bundesrat passiert. Gemäß Art. 9 ist die Neuregelung am 1.1.2002 in Kraft getreten.
Am 8. Januar 2002 wurde das BGB in einer bereinigten Fassung neu bekanntgemacht.
 

Bereinigte Neubekanntmachung des BGB (via Bundesanzeiger-Verlag - pdf/1,3 MB)

Bereinigte Neubekanntmachung des BGB (via BMJ - HTML)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (pdf)
vom 25. September 2001 - BT-Drucksache 14/7052
Die endgültige Fassung des Gesetzes. Rechtsausschusses. Zudem ist eine Gegenüberstellung mit den Änderungen zum Regierungsentwurfes enthalten.

"Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" - Der reine Gesetzestext

Synopse BGB n.F. / a.F. in der Fassung der Beschlussempfehlung (via Homepage von Prof. Dr. Meub, Mittweida)

 

Das Gesetzgebungsverfahren

I. Vorarbeiten

Basierend auf den Vorarbeiten der Schuldrechtskommission in den 80er Jahren stellte das Bundesjustizministerium am 04.08.2000 einen Diskussionsentwurf vor. Ein zusätzliches "Informationspapier" enthielt Erläuterungen zur Zielsetzung des Entwurfs

Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 4. August 2000 (pdf)

Informationspapier des BMJ zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (pdf)

 

Das geplante Gesetz sollte der Umsetzung der folgenden EU-Richtlinien dienen:

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RiLi 1999/44/EG) (pdf)

E-Commerce-Richtlinie (RiLi 2000/31/EG) (pdf)

Zahlungsverzugsrichtlinie (RiLi 2000/35/EG) (pdf)

 

Im Laufe der Diskussion wurden Änderungsvorschläge gemacht, die teilweise Berücksichtigung fanden in der am 14.05.2001 vorgestellten Konsolidierten Fassung des Diskussionsentwurfes.

Konsolidierte Fassung des Diskussionsentwurfes vom 6. März 2001 (pdf)

 

Kurz darauf veröffentlichte das BMJ auch eine neukorrigierte Weiterentwicklung der Verjährungsvorschriften

Verjährungsvorschriften - Neukorrigierte Weiterentwicklung vom 22. März 2001

 

II. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren

Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens war reichlich verwirrend: Der ursprüngliche Regierungsentwurf 

Regierungsentwurf mit Begründung (pdf)

 

war wegen Art. 76 II 1 GG zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten 

Stellungnahme des Bundesrates BR-Drucks. 338/01(pdf)

 

Zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens wurde aber parallel „aus der Mitte des Bundestages“ (vgl. Art. 76 I GG)  ein wortgleicher Entwurf einiger Abgeordneter in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 14/6040). 

Entwurf der Fraktionen der SPD sowie Bündnis 90 / Die Grünen mit Begründung vom 14. Mai 2001 - BT-Drucks. 14/6040 (pdf)

 

Der dann mit der Stellungnahme des Bundesrates und den Gegenäußerungen der Bundesregierung versehene eigentliche Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/6857) 

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 14/6857 (pdf)

 

wurde am 10.10.2001 wieder für erledigt erklärt (BT-Drs. 14/7100). 

Einvernehmliche Erledigterklärung des Regierungsentwurfes (BT-Drs. 14/7100) (pdf)

 

Die Vorschläge des Bundesrats flossen insoweit in eine zum Fraktionsentwurf BT-Drs. 14/6040 ergangene Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ein (BT-Drs. 14/7052) ein: 

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 25. September 2001 - BT-Drucksache 14/7052 (pdf)

 

Dieser Gesetzesvorschlag wurde dann in den Fraktionsentwurf implementiert und am 11.10.2001 vom Bundestag verabschiedet. Den Bundesrat passierte das nicht-zustimmungsbedürftige Gesetz am 09.11.2001

Siehe hier die Pressemitteilung des Bundesrates vom 09.11.2001 (html)