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Materialien des Bundesjustizministeriums
Die endgültige Fassung Das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Bundesrates am 11.10.2001 vom Bundestag
verabschiedet und hat am 09.11.2001 den Bundesrat passiert. Gemäß Art. 9
ist die Neuregelung am 1.1.2002 in Kraft getreten.
Das Gesetzgebungsverfahren I. Vorarbeiten Basierend auf den Vorarbeiten der Schuldrechtskommission in den 80er Jahren stellte das Bundesjustizministerium am 04.08.2000 einen Diskussionsentwurf vor. Ein zusätzliches "Informationspapier" enthielt Erläuterungen zur Zielsetzung des Entwurfs
Das geplante Gesetz sollte der Umsetzung der folgenden EU-Richtlinien dienen:
Im Laufe der Diskussion wurden Änderungsvorschläge gemacht, die teilweise Berücksichtigung fanden in der am 14.05.2001 vorgestellten Konsolidierten Fassung des Diskussionsentwurfes.
Kurz darauf veröffentlichte das BMJ auch eine neukorrigierte Weiterentwicklung der Verjährungsvorschriften
II. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens war reichlich verwirrend: Der ursprüngliche Regierungsentwurf
war wegen Art. 76 II 1 GG zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten
Zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens wurde aber parallel „aus der Mitte des Bundestages“ (vgl. Art. 76 I GG) ein wortgleicher Entwurf einiger Abgeordneter in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 14/6040).
Der dann mit der Stellungnahme des Bundesrates und den Gegenäußerungen der Bundesregierung versehene eigentliche Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/6857)
wurde am 10.10.2001 wieder für erledigt erklärt (BT-Drs. 14/7100).
Die Vorschläge des Bundesrats flossen insoweit in eine zum Fraktionsentwurf BT-Drs. 14/6040 ergangene Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ein (BT-Drs. 14/7052) ein:
Dieser Gesetzesvorschlag wurde dann in den Fraktionsentwurf implementiert und am 11.10.2001 vom Bundestag verabschiedet. Den Bundesrat passierte das nicht-zustimmungsbedürftige Gesetz am 09.11.2001
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