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Minderheitenschutz  im östlichen Europa

Das Minderheitenrecht der Staaten Mittel- und Osteuropas in der Konsolidierungsphase

(Prof. Dr. Angelika Nußberger)

 

1993 hat die Europäische Union in den so genannten Kopenhagener Kriterien die Voraussetzungen für den Beitritt der ehemals sozialistischen Länder Mittel- und Osteuropas zur Europäischen Union formuliert. Dass dabei die Achtung und der Schutz der Minderheiten auf eine Stelle mit institutioneller Stabilität, demokratischer und rechtsstaatlicher Ordnung und Wahrung der Menschenrechte gestellt wurden, spricht für sich. Das friedliche Miteinander der in Nationalstaaten zusammengefassten unterschiedlichen Volksgruppen ist conditio sine qua non für Stabilität und damit auch Prosperität in Mittel- und Osteuropa. Ob dies – dauerhaft oder vorübergehend – erreicht wird, hängt letztlich vom Willen derer ab, die täglich miteinander auskommen müssen, auch wenn sie unterschiedliche Sprachen sprechen, unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehören und von unterschiedlichen kulturellen Einflüssen geprägt worden sind. Das Recht aber gibt den Rahmen für das Zusammenleben vor, definiert die Rechte und Pflichten, spiegelt die zu den einzelnen strittigen Fragen erreichten Kompromisse wider.

Minderheitenschutzrecht steht dabei in einem Spannungsverhältnis zum allgemeinen Diskriminierungssatz. Soweit der Minderheitenschutz ein Verbot der Schlechterstellung aufgrund der ethnischen Herkunft der Minderheitsangehörigen impliziert, laufen beide Ansätze parallel. Werden allerdings besondere Schutzmaßnahmen oder Privilegien gefordert – etwa im Hinblick auf den Gebrauch der Sprache oder die politische Repräsentation – handelt es sich um positive Diskriminierungsmaßnahmen: diese sind im Verhältnis zwischen Minderheit und Mehrheit dadurch gerechtfertigt, dass eine tatsächliche Gleichstellung ansonsten Theorie wäre. Zugleich bedeuten besondere Schutzmaßnahmen für die Angehörigen von Minderheiten aber auch, dass diejenigen, die weder zur Mehrheit noch zu einer Minderheit gehören, dennoch aber aufgrund ihrer ethnischen Herkunft besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, schlechter gestellt werden. Diese Problematik könnte insbesondere im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitskonzept der EG und dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit virulent werden. Warum etwa sollte ein slowakischer Staatsangehöriger ungarischer Herkunft in der Slowakei anders behandelt werden als ein Spanier oder ein Franzose? – Würden aber die spezifischen Minderheitenschutzrechte auf alle EG-Ausländer übertragen, würde das historisch und kulturell gewachsene (und notwendige) Konzept des Minderheitenschutzes unterminiert.

 

Zum Stand der Forschung

Aufgrund seiner Bedeutung für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung steht das Minderheitenrecht seit jeher im Mittelpunkt der Erforschung der mittel- und osteuropäischen Rechtsordnungen. Dies gilt schon für die vorsozialistische Zeit, die von Minderheitenkonflikten geprägt war[1], ebenso wie für die sozialistische Zeit, in der Homogenität und Gleichberechtigung mehr propagiert als gelebt wurden[2]. Besondere Aufmerksamkeit wurde dem Thema aber seit Beginn der Transformation gewidmet[3], nachdem die Vielzahl der ungelösten Konflikte deutlich sichtbar wurden und die gesamte Region zu destabilisieren begannen. Es wurde versucht, die Problematik analytisch zu erschließen, den Minderheitenbegriff zu konkretisieren und die einzelnen Autonomiemodelle zu typologisieren[4]. Daneben bemühte man sich, die konkreten Lösungsansätze in den verschiedenen neuen mittel- und osteuropäischen Staaten zu dokumentieren und miteinander zu vergleichen, wobei die völkerrechtlichen Normierungen als Folie dienen konnten.

Die wesentlichen Forschungsarbeiten zur Frage der Stellung der Minderheiten in Mittel- und Osteuropa[5] sowie auch die Übersetzungen und Dokumentationen der rechtlichen Regelungen[6] stammen aus der Mitte der 90er Jahre, in der sich nicht nur die Rechtsetzung im Bereich des Minderheitenrechts, sondern des Rechts im allgemeinen in einer in mancher Hinsicht experimentell anmutenden Phase befand.

Mittlerweile ist mehr als ein Jahrzehnt seit den Umbrüchen in Mittel- und Osteuropa vergangen. Die großen Wanderungsbewegungen zwischen den neuen Nationalstaaten sind im Wesentlichen zum Abschluss gekommen[7]. Auch hat sich die politische, rechtliche und gesellschaftliche Situation konsolidiert, die grundlegenden, weichenstellenden Entscheidungen sind gefallen. So steht, auch wenn die Regelungen nach wie vor vielfach lückenhaft und unzureichend bzw. vorläufig sind, doch nicht zu erwarten, dass sich die Konzeptionen und rechtlichen Lösungsansätze, die sich zur Frage des Minderheitenschutzes nunmehr herauskristallisiert haben, in den nächsten Jahren erneut grundlegend ändern werden, es sei denn, Staatsgrenzen würden noch einmal verschoben[8]. – Diese Annahme einer Konsolidierung gilt allerdings nicht für die Mehrzahl der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, die sich nicht nur, aber insbesondere im Bereich des Minderheitenrechts in einer Umbruchphase befinden, die nach wie vor zum Teil mit gewaltsamen Auseinandersetzungen verbunden ist.

 

Einflüsse auf die Entwicklung des Minderheitenrechts seit Mitte der 90er Jahre

Initiativen internationaler Organisationen

Die Entwicklung des Minderheitenrechts in den Staaten Mittel- und Osteuropas wurde insbesondere seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre nicht nur durch innenpolitische Faktoren, sondern auch durch Druck von außen bedingt. Das Bewusstsein der destabilisierenden Wirkungen einer unausgeglichenen Minderheitenpolitik hat insbesondere den Europarat und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE bzw. OSZE) veranlasst, Theorie und Praxis der einzelnen Nationalstaaten in diesem Bereich mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfolgen und auf die Ausarbeitung von minderheitenschützenden Rechtsregeln Einfluss zu nehmen. Obwohl die völkervertragsrechtliche Basis des Minderheitenschutzes selbst nach wie vor unbefriedigend ist – weder hat man bei der Ausarbeitung eines Minderheitenbegriffes noch bei der Definition grundlegender Schutzstandards einen Kompromiss erzielen können[9] - hat der Europarat die Lage der jeweiligen Minderheiten in einem Staat zu einem für die positive Bescheidung des Aufnahmeantrags in den Europarat relevanten Kriterium erklärt[10]. Ein kontinuierlicher kritischer Dialog zwischen Nationalstaat und internationalen Beobachtern wird sowohl vom Europarat als auch von der OSZE angestrebt und ergänzt die bereits bestehenden, Minderheitenprobleme aber nicht fokussierenden Berichtssysteme auf der Grundlage der Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen.

Die Rahmenkonvention zum Schutz der Minderheiten, die mittlerweile für alle der hier untersuchten mittel- und osteuropäischen Staaten außer Lettland in Kraft getreten ist, initiiert ein umfassendes Berichts- und Kontrollsystem. Alle Vertragsstaaten außer Bosnien-Herzegowina[11] haben die geforderten Berichte zwischen 1999 und 2003 eingereicht – die darin enthaltenen Angaben sind allerdings zum Teil schon nicht mehr aktuell[12]. Zu den Berichten hat das so genannte Beratende Komitee („Advisory Committee“), das sich aus international anerkannten Experten auf dem Gebiet des Minderheitenschutzes zusammensetzt, jeweils detaillierte Kommentare erstellt, in denen es zum Teil eine sehr offene Sprache spricht und Defizite des Minderheitenschutzes in Theorie und Praxis moniert. Den betroffenen Staaten wird Gelegenheit zu einer Entgegnung auf diese kritischen Anmerkungen gegeben. Auch hier zeigt die Lektüre der ersten Dokumente, dass die betroffenen Staaten deutlich Gegenposition beziehen. Als Beispiel sei auf die Reaktion der Russischen Regierung auf die Kritik an der minderheitenrechtlichen Situation in Tschetschenien und Krasnodar oder auf die Lage der so genannten „kleinen Völker des Nordens“ verwiesen. Die Kritik ist so nicht einseitig; auch die wegen Unzulänglichkeiten der Minderheitenpolitik angegriffenen Staaten kritisieren die Experten wegen unzutreffender Auswertung der Informationen. Auf der Grundlage von Bericht und Replik, z.T. auch von zusätzlichen Kommentaren dritter Staaten[13] verfasst das Ministerkomitee des Europarats Resolutionen zu der Einhaltung der Vertragspflichten durch die einzelnen Mitgliedsstaaten. Diese liegen bisher zu Kroatien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Moldawien, Rumänien, der Russländischen Föderation, der Slowakischen Republik und der Ukraine vor. In den Resolutionen werden positive Bemühungen gewürdigt, aber auch Unzulänglichkeiten aufgezeigt und Besserung eingefordert. Die Resolutionen geben damit eine Kurzzusammenfassung der wichtigsten minderheitenrechtlichen Probleme aus der Außenperspektive. Als Besonderheiten sei etwa die Kritik an dem in der Russländischen Föderation nach wie vor restriktiven Registrierungssystem des Wohnorts[14], an der Regelung zur doppelten Staatsangehörigkeit in Litauen[15], an der mangelnden Integration ehemals deportierter Personen wie der Krimtartaren in der Ukraine[16], an der hohen Zahl von Staatenlosen in Estland[17], an der hohen Arbeitslosenrate von Minderheitenangehörigen in Kroatien[18] erwähnt. Die Diskriminierung oder nur unzureichende Integration der Roma wird in einer Mehrzahl von Resolutionen angegriffen (z.B. in den Resolutionen zu Tschechien, Ungarn, der Slowakei und Rumänien). 

Der wesentliche äußere Faktor für Neuansätze in der Minderheitenschutzpolitik war aber die Entscheidung der EG/EU, die Behandlung der Minderheiten bei der Verhandlung über den Aufnahmeantrag zu berücksichtigen. Hiermit wurde ein effektives Druckmittel geschaffen. Im Gegensatz zu kritischen Stellungnahmen von Expertengremien, die in der Regel keine weitreichenden Folgen für das Gemeinwesen als solches haben, wird die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme sowie auch der Zeitpunkt der Aufnahme in die EG/EU als entscheidendes Kriterium für die zukünftige insbesondere wirtschaftliche, aber auch politische Entwicklung der Länder Mittel- und Osteuropas angesehen.

Die Stellungnahmen zur jeweiligen Minderheitenpolitik haben somit auch in die so genannten Fortschrittsberichte, die die EU im Rahmen des Beitrittsprozesses erstellt, Aufnahme gefunden. Dabei zeigt sich, dass die Situation in den Ländern, die im Jahr 2004 der EU beitreten werden, als grundsätzlich zufrieden stellend eingeschätzt wird. Eine Ausnahme bildet Lettland, das insbesondere wegen der Ablehnung der Ratifizierung des Rahmenübereinkommens des Europarats durch das Parlament kritisiert wird. Allerdings werden auch verschiedene positive Maßnahmen wie die Aufhebung der Sprachauflagen im Wahlrecht und die Vereinfachung des Einbürgerungsverfahrens erwähnt. Bei Ungarn wird das neue Statusgesetz als Problem thematisiert. Im Übrigen wird bei all diesen Staaten wie auch bei den Beitrittskandidaten der zweiten Runde, Bulgarien und Rumänien, die unzureichende Integration der Roma moniert. Die schärfste Kritik richtet sich gegen Bulgarien, da dort das Rahmenprogramm zu den Minderheiten nicht in die Praxis umgesetzt worden sei; illegale Wohngebäude der Roma würden nicht legalisiert, in den Schulen bestünde eine ethnische Trennung, den Roma werde kein Zugang zum Gesundheitssystem ermöglicht. Aufgrund dessen werden umfassende Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung gefordert. Als Schritt in die richtige Richtung wird dagegen die Änderung des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung in Slowenien hervorgehoben, da damit der Minderheit der Roma das  Recht gewährt wird, in 20 Kommunen vertreten zu sein.

Es steht aber nicht zu erwarten, dass in diesen offiziellen Berichten alle Mängel des Minderheitenschutzes sowohl bei der rechtlichen Ausgestaltung wie auch bei der praktischen Umsetzung der rechtlichen Vorgaben erfasst werden. Soweit die Berichte von den betroffenen Staaten selbst stammen, ist Objektivität nicht wirklich zu erwarten – ein Problem, das dem völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz inhärent ist[19]. Soweit ausländische offizielle Beobachter die Berichte verfassen, ist fraglich, inwieweit ihnen die relevanten Informationen tatsächlich zugänglich sind, insbesondere, wenn sie nur wenige Tage in den jeweiligen Ländern sind und weder die Landessprache noch die Sprachen der Minderheiten verstehen.

Eine gewisse Korrektur ermöglichen Alternativdarstellungen, die zumeist von Nicht-Regierungsorganisationen stammen. Beispielsweise existieren zu den erwähnten Berichten auf der Grundlage der Rahmenkonvention des Europarats teilweise so genannte „Schattenberichte“, die von Nichtregierungsorganisationen stammen und offizielle Informationen, z.B. die Ergebnisse von Volkszählungen, kritisch hinterfragen[20].

Im Übrigen dringen auch Individualbeschwerden und -klagen mittlerweile zur internationalen Ebene durch und geben ein Bild von tatsächlichen, auf innerstaatlicher Ebene nicht gelösten Problemen. Insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auf der Grundlage von Art. 14 EMRK, dem allgemeinen Diskriminierungsverbot, auch auf die minderheitenschutzrechtliche Dimension von bestimmten Fällen hingewiesen[21]. Auch mit der EMRK wird so ein Forum für Minderheitenprobleme geschaffen, obwohl ihre Bedeutung aufgrund ihres individualrechtlichen Ansatzes für einen effektiven Minderheitenschutz grundsätzlich als eher gering eingeschätzt wird[22].

Auch Individualbeschwerden auf der Grundlage des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte betreffen vereinzelt Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit; auch hier wurden Vertragsverletzungen in den Staaten Mittel- und Osteuropas festgestellt[23]. Allerdings ist die Effektivität – und auch die Publizität – dieses Kontrollmechanismus wesentlich geringer, da den Stellungnahmen des Menschenrechtsausschusses keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie auch in der Praxis nur wenig Beachtung finden.

Neben dem Agieren der internationalen Organisationen im Bereich von Recht und Diplomatie ist auch wirtschaftlicher Druck – etwa die Androhung finanzieller Konsequenzen durch IWF und Weltbank – und als letztes Mittel, in der Regel erst beim offenen Ausbruch von Gewalt wie in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, der – militärisch unterstützte – unmittelbare Zwang als Mittel der Einflussnahme von außen zu sehen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Bedeutung des Themas „Minderheitenschutz“ im letzten Jahrzehnt weiter zugenommen hat und die Minderheitengesetzgebung in den Staaten des östlichen Europa von internationalen Beobachtern mit sensibler Aufmerksamkeit verfolgt wird.

 

Innenpolitische Veränderungen

Innenpolitisch wurden Neuregelungen oder Revisionen bestehender Regelungen zumeist in der Folge von Regierungswechseln eingeleitet.

In Albanien konnten beispielsweise erst nach den Parlamentswahlen 1997 die Arbeiten der Verfassungskommission wieder aufgenommen werden, so dass die lang angemahnte Verabschiedung einer Verfassung möglich wurde, in der die minderheitenrechtlichen Regelungen im Vergleich zu einem Entwurf von 1994 den internationalen Standards wesentlich näher sind. Für Rumänien bedeutete etwa die Wahl einer bürgerlichen Regierung im Jahr 1996, an der auch der Ungarische Demokratische Verband in Rumänien beteiligt war, einen wichtigen Einschnitt, da damit eine minderheitenfreundliche Novellierung des Unterrichtsgesetzes sowie des Kommunalverwaltungsgesetzes möglich wurde. Nach der Wiederwahl von Ion Iliescu im Jahr 2000 wurden diese Gesetze zwar unverändert beibehalten, dagegen aber verschiedene staatsorganisationsrechtliche Neuerungen wieder rückgängig gemacht.

Einen Sonderfall stellt Mazedonien dar. Dort haben bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zu einem Eingreifen von außen – durch die EU, die NATO, die OSZE und die USA – und damit zur Aushandlung des Rahmenvertrags (framework agreement) von Ochrid am 13.8.2001 geführt, der einen „Meilenstein in der interethnischen Entwicklung Mazedoniens“[24] darstellt und eine Neugestaltung des gesamten Minderheitenrechts bedingt.

Wichtig waren auch in jüngster Zeit neu durchgeführte demographische Erhebungen, die eine Reihe von Veränderungen in Zusammensetzung und Zahl der Minderheiten zwischen dem Beginn und der Transformationsphase und dem Anfang des 21. Jahrhunderts zeigten[25].

Aufgrund all dieser Entwicklungen stellt sich die Situation des Minderheitenschutzes in den Staaten Mittel- und Osteuropas im Jahr 2004 anders dar als zu Beginn des Transformationsprozesses.

 

Änderungen des Minderheitenschutzes auf Verfassungsebene

Dies gilt zum einen für den Prozess der Verfassungsgebung. Eine Mehrzahl der nach der Wende neu geschaffenen[26] oder zumindest grundlegend erneuerten[27] Verfassungen wurde zwischenzeitlich abermals revidiert oder sogar neu gefasst, einerseits um unzulängliche Bestimmungen zu korrigieren, andererseits um dem fortschreitenden Prozess der europäischen Integration entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen. Dies gilt etwa für Kroatien[28], Tschechien[29], die Slowakei[30], Ungarn[31], Slowenien[32], Rumänien[33] und die baltischen Staaten[34]. Daneben gibt es auch Staaten, die erst in der zweiten Hälfte der 90er Jahre den Prozess der Verfassungsgebung zu einem Abschluss gebracht haben, so etwa Polen 1997[35] oder Albanien 1998[36]. Grundlegend anders verlaufen ist der Verfassungsgebungsprozess in den jugoslawischen Nachfolgestaaten mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien. In Bosnien-Herzegowina stellt die Verfassung vom 14.12.1995 den Annex 4 zum „General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina“ dar. Auch die Änderung der makedonischen Verfassung von 1991 beruht auf einem internationalen Abkommen, auf dem in Ochrid ausgehandelten „Framework Agreement“ vom 13.8.2001[37]. Serbien und Montenegro bilden eine Staatengemeinschaft; nach der Verfassung vom17.2.2003 soll eine Charta der Menschen- und Minderheitsrechte ausgearbeitet werden; bisher existiert allerdings nur ein Entwurf.

Grundsätzlich werden minderheitenrelevante Regelungen für so grundlegend gehalten, dass sie unmittelbar in die Verfassung Eingang finden; dies ist auch wichtig, sind sie doch nur so Änderungsmöglichkeiten durch einfache Mehrheiten entzogen. Die Bereitschaft der jeweiligen Mehrheitsbevölkerung, Zugeständnisse an die Minderheiten in die Verfassung aufzunehmen, hat sich, nicht zuletzt aufgrund des oben dargestellten internationalen Drucks, insbesondere der EG/EU, gewandelt. Deshalb ist eine Vielzahl der verfassungsrechtlichen Änderungen seit den späten 90er Jahren gerade auch für die rechtliche Situation der Minderheiten von Bedeutung. Dies gilt etwa für Neuregelungen zum Sprachgebrauch bei Gericht und in Behörden[38] und zu den Möglichkeiten der politischen Einflussnahme von Minderheiten – beispielsweise wurde in der Verfassung von Lettland bestätigt, dass Lettisch offizielle Verfahrenssprache im Parlament und in den Gemeinden ist; allerdings ist nach dem 1998 eingefügten Art. 4 der Verfassung der Nachweis der Beherrschung der lettischen Sprache nicht mehr Voraussetzung für eine Kandidatur zu den Parlaments- und Kommunalwahlen.

In Mazedonien enthält die auf der Grundlage des „Framework Agreement“ am 16.12.2001 revidierte Verfassung ein in wesentlichen Teilen geändertes Minderheitenkonzept, das die Stellung der albanischen Minderheit wesentlich stärkt. Dies betrifft die Präambel, in der nicht mehr vom „Nationalstaat des makedonischen Volkes“ gesprochen, sondern neben dem makedonischen Volk auch die Minderheitenangehörigen explizit aufgezählt werden, die Festlegung der offiziellen Sprachen, das Diskriminierungsverbot für Minderheitenangehörige, die gleichberechtigte Stellung der Makedonischen Orthodoxen Kirche und anderer Glaubensgemeinschaften, die Bestimmungen zur Wahl wichtiger Funktionsträger im Staat und die Regelungen zur örtlichen Selbstverwaltung.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass alle kritikwürdigen Normierungen in Verfassungen mittlerweile getilgt worden wären. Bei der Reform in Rumänien im Jahr 2003 wurde beispielsweise Art. 6 Abs. 2 der rumänischen Verfassung von 1991 ausdrücklich beibehalten, der staatliche Schutzmaßnahmen zugunsten der Minderheiten bzw. die Wahrnehmung von Minderheitenrechten unter den Vorbehalt der Nichtdiskriminierung der übrigen Staatsangehörigen stellt, obwohl identitätsfördernder Minderheitenschutz nicht anders denn als positive Diskriminierung vorstellbar ist. In Albanien wurde erst 1998 ausdrücklich in der Verfassung normiert, dass nur Albanisch als Amtssprache zugelassen ist.

Konsolidiert hat sich mittlerweile auch die Entscheidung für eine auf Privateigentum aufbauende Marktwirtschaft. Die Reprivatisierung ist in einer Vielzahl verschiedener Formen durchgeführt worden. Auch hier ist die Frage, ob und inwieweit die (ehemaligen) Minderheiten mit berücksichtigt werden, von entscheidender Bedeutung; die Lösungen sind uneinheitlich, insbesondere, wenn Rückübereignungen an Staatsangehörigkeit und aktuellen Wohnsitz anknüpfen, damit aber diejenigen, die zwangsweise ausgewandert sind, benachteiligt werden[39]. Eine minderheitenspezifische Problematik ist zudem die Restitution von Vermögen an Minderheitenorganisationen[40].

 

Gründe für  gesetzliche Neuregelungen

Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum Minderheitenrecht werden im Wesentlichen die ersten Regelungen weiter ausgestaltet und konkretisiert, teilweise auch ergänzt. Beispielsweise gibt es in einer Mehrzahl der Staaten Mittel- und Osteuropas bereits umfassende Gesetze über die Rechte der nationalen Minderheiten[41], in anderen (z.B. Polen und Rumänien) werden seit Jahren verschiedene Entwürfe ergebnislos diskutiert; jüngst (2001) wurde ein entsprechendes Gesetz in Tschechien neu verabschiedet. Zum Teil werden aber auch ursprünglich bestehende Regelungen aufgehoben und ersetzt. Dies kann zum einen – wie etwa in Rumänien – aufgrund von Verfassungsänderungen notwendig werden. Ein Grund für Neuregelungen kann aber auch sein, dass bisherige Regelungen für verfassungswidrig erklärt worden sind[42] oder von einer neuen parlamentarischen Mehrheit für politisch nicht opportun oder unzweckmäßig gehalten werden. Schließlich können Änderungen auch aufgrund allgemeiner struktureller Neugestaltungen, etwa im Bereich der Verwaltungsgliederung, notwendig werden.

 

Die nachfolgenden Berichte sollen die einzelnen Änderungen insbesondere im Schul- und Bildungswesen, im Sprachengebrauch, Namensrecht, bei topographischen Bezeichnungen sowie im Bereich von Kultur und politischer Mitwirkung nachzeichnen. Im Vordergrund steht dabei die Analyse des rechtlichen Rahmens; soweit möglich, werden aber auch Probleme bei der praktischen Umsetzung aufgegriffen.



[1] Vgl. E. Viefhaus, Die Minderheitenfrage und die Entstehung der Minderheitenschutzverträge auf der Pariser Friedenskonferenz 1919. Eine Studie zur Geschichte des Nationalitätenproblems im 19. und 20. Jahrhundert, Würzburg 1960, Theodor Veiter, System eines internationalen Volksgruppenrechts. 1. Teil: Grundlagen und Begriffe, Wien, Stuttgart 1970, 2. Teil: Innerstaatliche, regionale und universelle Struktur eines Volksgruppenrechts, Wien, Stuttgart 1972, Teil 3: Sonderprobleme des Schutzes von Volksgruppen und Sprachminderheiten, Wien, 1978.

[2] Vgl. Georg Brunner, Boris Meissner, Nationalitätenprobleme in der Sowjetunion und Osteuropa, Köln 1982, Roland Schönfeld, Nationalitätenprobleme in Südosteuropa, Oldenburg 1987, Georg Brunner, Allan Kagedan, Die Minderheiten in der Sowjetunion und das Völkerrecht, Köln 1988.

[3] Vgl. die Dokumentation von Tagungen und Konferenzen, die in der Umbruchzeit stattfanden: Minderheiten in Europa, Landtagsforum am 7. Juni 1991, Dieter Blumenwitz, Gilbert Gornig, Fortentwicklung des Minderheitenschutzes und der Volksgruppenrechte in Europa, 1992,  Dieter Blumenwitz, Gilbert Gornig, Minderheiten- und Volksgruppenrechte in Theorie und Praxis, 1994.

[4] Vgl. statt vieler Georg Brunner, Minderheitenrechtliche Regelungskonzepte in Osteuropa, in: Georg Brunner, Boris Meissner (Hg.), Das Recht der nationalen Minderheiten in Osteuropa, Berlin 1999, S. 39-73, Georg Brunner, Nationalitätenprobleme und Minderheitenkonflikte in Osteuropa, 2. Aufl., Gütersloh 1996,  Kinga Gál, Minority Governance in Europe, Budapest 2002.

[5] Vgl. die im Vorwort genannten fünf Bände der Schriftenreihe „Minderheitenschutz im östlichen Europa“ sowie Georg Brunner, Hans Lemberg, Volksgruppen in Ostmittel- und Südosteuropa, Baden-Baden 1994, J. A. Frowein, R. Hofmann, St. Oeter (Hg.), Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Berlin u.a. 1994, Dieter W. Bricke, Minderheiten im östlichen Europa. Deutsche und europäische Optionen, Baden-Baden 1995, Bernhard Koplin, Nationale und ethnische Minderheiten im Verfassungsrecht der osteuropäischen Staaten, Berlin 1995, Georg Brunner, Nationalitätenprobleme und Minderheitenkonflikte in Osteuropa, Gütersloh 1996, Herbert Küpper, Das neue Minderheitenrecht in Ungarn, Oldenburg 1998;  Ray Taras, National Identities and Ethnic Minorities in Eastern Europe, 1998, Georg Brunner, Boris Meissner (Hg.), Das Recht der nationalen Minderheiten in Osteuropa, Berlin 1999. Frauke Kraas, Jörg Stadelbauer, Nationalitäten und Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, Wien 2002 (Veröffentlichung der Referate auf  einer Konferenz 1995);  Gerrit Mansen, Boguslaw Banaszak, Minderheitenschutz in Mittel- und Osteuropa, Frankfurt 2000.

[6] Vgl. die Bände der Schriftenreihe „Minderheitenschutz im östlichen Europa“: Band 1 C. Schmidt, Der Minderheitenschutz in den baltischen Staaten, 1993, Band 2 C. Schmidt, Der Minderheitenschutz in der Rußländischen Föderation, Ukraine und Weißrußland, 1994, Band 3 P. Mohlek, M. Hošková, Der Minderheitenschutz in der Republik Polen, in der Tschechischen und Slowakischen Republik, 1994, Band 4 G. Brunner, G. H. Tontsch, Der Minderheitenschutz in Ungarn und in Rumänien, 1995, Band 5 J. Marko, Der Minderheitenschutz in den jugoslawischen Nachfolgestaaten 1996.

[7] Vgl. etwa die Zahlen zu Estland: dort wurden zwischen 1989 und 1993 jeweils Auswanderer in fünfstelliger Höhe registriert. Der Höhepunkt war 1992 mit 37.375 Emigranten. Seit 1998 wandern dagegen nur mehr etwa 2.000 Menschen jährlich aus.

[8] Vgl. etwa die Diskussion über die Bildung einer russisch-weißrussischen Union.

[9] Die Regelungen der KSZE (insbesondere das Abschließende Dokument des Wiener Folgetreffens vom 15.1.1989, das Kopenhagener KSZE-Dokument über die Menschliche Dimension vom 29.6.1990 und die Charta von Paris vom 21.11.1990) sind nicht rechtsverbindlich; die Formulierungen in der Rahmenkonvention des Europarats sind bewusst weit und unpräzise gefasst, sie versteht sich, dem Titel entsprechend, nur als Vorgabe eines „Rahmens“; die „Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen“ enthält zwar eine Reihe von Einzelregelungen; für die Ratifikation ist aber nur ein Teil davon auszuwählen, so dass nur ein Minderheitenschutz „à la carte“ gewährleistet wird; vgl. auch die kritische Wertung im Bericht von Brunner.

[10] Vgl. Rainer Hofmann, Die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen des Minderheitenschutzes, in: Georg Brunner, Boris Meissner (Hg.), Das Recht der nationalen Minderheiten in Osteuropa, Berlin 1999, S. 9 ff, S. 16.

[11] Der erste Bericht zu der Konvention hätte zum 1.6.2001 erstellt werden müssen.

[12] Beispielsweise betrifft der Bericht von Serbien/Montenegro (Stand 2002) noch die Bundesrepublik Jugoslawien und berücksichtigt nicht die grundlegenden Rechtsreformen in der Folge der Bildung der  Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro am 4.2.2003.

[13] Z.B. Kommentare von Ungarn zu der minderheitenrechtlichen Situation der Ungarn in der Slowakei.

[14] Resolution ResCMN (2003)9 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by the Russian Federation, adopted by the Committee of Ministers on 10 July 2003.

[15] Resolution ResCMN (2003)11 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Lithuania, adopted by the Committee of Ministers on 10 December 2003.

[16] Resolution ResCMN (2003)5 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Ukraine, adopted by the Committee of Ministers on 5 February 2003.

[17] Resolution ResCMN (2002)8 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Estonia, adopted by the Committee of Ministers on 13 June 2002.

[18] Resolution ResCMN (2002)1 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Croatia, adopted by the Committee of Ministers on 6 February 2002.

[19] Vgl. Bruno Simma, International Human Rights and General International Law: A Comparative Analysis, in: Collected Courses of the Academy of European Law The Hague, London, Boston 1993, Vol. IV-2, S. 153-236.

[20] http://www.minelres.lv.

[21] Vgl. z.B. die Entscheidung des EGMR vom 18.5.2000 (Velikova v. Bulgarien Nr. 41488/98): „The Court observes that the applicant's complaint under Article 14 is grounded on a number of serious arguments. It also notes that the respondent State failed to provide a plausible explanation as to the circumstances of Mr Tsonchev's death and as to the reasons why the investigation omitted certain fundamental and indispensable steps which could have shed light on the events (…).   The Court recalls, however, that the standard of proof required under the Convention is “proof beyond reasonable doubt”. The material before it does not enable the Court to conclude beyond reasonable doubt that Mr Tsonchev's death and the lack of a meaningful investigation into it were motivated by racial prejudice, as claimed by the applicant.”; vgl. auch die Diskriminierungsproblematik in den Entscheidungen vom 25.7.2002 (Sovtransavto Holding v. Ukraine Nr. 48553/99), vom 9.4.2002 (Podkolzina v. Lettland Nr. 46726/99)  und vom 9.10.2003 (Slivenko v. Lettland Nr. 48321/99), die angesprochen, aber im Rahmen anderer Vorschriften der Konvention als ausreichend berücksichtigt angesehen wird.

[22] Vgl. Hillgruber, M. Jestaedt, Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Schutz nationaler Minderheiten, Berlin 1993.

[23] Diskriminierung angenommen: Brok v. Tschechische Republik (CCPR/C/73/D/774/1997), Des Fours Walderode v. Tschechische Republik (CCPR/ C/73/D/747/1997), verneint Drobek v. Slowakei (CCPR/C/64/D/669/1995), Malik v. Tschechische Republik (CCPR/C/64/D/669/1995), Schlosser v. Tschechische Republik (CCPR/C/64/D/670/1995).

[24] So die Aussage des ehemaligen deutschen Botschafters Klaus Schrameyer; vgl. dazu auch seinen Bericht.

[25] Vgl. z.B. die Volkszählungen in Lettland und Estland im Jahr 2000, in Bulgarien, Litauen und der Slowakei im Jahr 2001 und in Slowenien im Jahr 2002.

[26] Litauen (25.10.1992); Russische Föderation (12.12.1993); Ukraine (28.6.1996); Weißrussland (15.3.1994); Moldawien (29.7.1994); Tschechische Republik (16.12.1992); Slowakei  (1.9.1992); Slowenien (23.12.1991); Rumänien (21.11.1991); Bulgarien (12.7.1991); Kroatien (22.12.1990).

[27] Ungarn: Totalrevision der Verfassung von 1949 im Jahr 1989; Estland: Vorkriegsverfassung von 1937 am 8.5.1990 wieder in Kraft gesetzt, Annahme durch Referendum 1992; Lettland: Vorkriegsverfassung von 1922, ergänzt von einem Grundrechtskatalog, am 10.12.1991 wieder in Kraft gesetzt.

[28] Verfassungsänderung vom 25.4.2001 (Narodne novine Nr. 41.01 vom 7.5.2001; Narodne novine Nr. 55 vom 15.6.2001.

[29] Verfassungsänderung 1997 (Verfassungsgesetz Nr. 347/1997 Sb.), 2000 (Verfassungsgesetz Nr. 300/2000 Sb.) und 2001 (Verfassungsgesetz Nr. 448/2001 Sb.), 2001 (Verfassungsgesetz Nr. 395/2001 Sb.), 2002 (Verfassungsgesetz Nr. 515/2002 Sb.).

[30] Verfassungsänderung 1998 (Ústava Slovenskej Republiki 244/1998), 1999 (Ústava Slovenskej Republiki 9/1999), 2001 (Verfassungsänderungesetz vom 23.2. 2001) Sbierka zákonov Nr. 90/2001.

[31] Verfassungsänderung 1997 (LIX/1997 vom 15.7.1997 in MK 63/97); Verfassungsänderung 2002 (LXI/2002 in MK 2002, S. 9330 ff.).

[32] Verfassungsänderungen 1997 (Uradni List RS Nr. 42/1997), 2000 (Uradni List RS Nr. 66/2000)  und 2003 (Uradni List RS Nr. 24/2003).

[33] Verfassungsänderung vom 18.10.2003 (MO 2003 Nr. 767, S. 1).

[34] Verfassungsänderung Lettland vom 30. April 2002, Verfassungsänderung Litauen vom 20.3.2003, Verfassungsänderung Estland vom 10.10.2003 (Riigi Teataja, Teil I, Nr. 64 Pos. 429).

[35] Verfassung vom 2.4.1997 (Dziennik Ustaw 1997, Nr. 78, poz. 483).  

[36] Die Verfassung wurde am 21.11.1998 durch Referendum gebilligt und ist am 28.11.1998 in Kraft getreten; Fletorja Zyrtare 1998, 1073.

[37] Verfassungsänderung vom 16.11.2001 (SV Nr. 91/2001, S. 5019, Pos. 1575).

[38] Vgl. z.B. die Neuregelung in der rumänischen Verfassung: während in der Verfassung von 1991 das Rumänische als Gerichtssprache bezeichnet und Minderheitenangehörige auf die Hilfe von Gerichtsdolmetschern verwiesen worden waren, wurde 2003 den Minderheiten das Recht eingeräumt, vor Gericht ihre Muttersprache zu verwenden, allerdings unter dem Vorbehalt von Kostenneutralität und einer guten Rechtspflege; in Gegenden, in denen Minderheiten „gewichtig“ vertreten sind, können sie ihre Muttersprache in Wort und Schrift bei den Behörden benutzen. 

[39] Vgl. zu dem Problem in Bulgarien im Hinblick auf die aus Bulgarien ausgewanderten Türken den Bericht von Küpper, S. 51.

[40] Vgl. zu dem Problem in Rumänien den Bericht von Tontsch, S. 14.

[41] Vgl. die Aufstellung bei Georg Brunner, aaO FN 4, S. 45 ff.

[42]  Vgl. z.B. die Verfassungswidrigerklärung der Dringlichkeitsanordnung zur Änderung des Gesetzes über die örtliche öffentliche Verwaltung in Rumänien (Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichts vom 19.5.1998, in: MO 1998 Nr. 211, S. 1); die Verfassungswidrigerklärung einzelner Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung in einem Urteil des slowenischen Verfassungsgerichts vom April 2001) – bemängelt wurde hier, das Gesetz biete keine adäquate Rechtsgrundlage dafür, dass sich Kandidaten der Roma an Kommunalwahlen als Angehörige der Romagemeinschaft zur Wahl stellen könnten); die Verfassungswidrigerklärung des lettischen Mediengesetzes, nach dem staatliche Radio- und Fernsehsender maximal 20 Prozent ihres Programms und private Sender maximal 25 Prozent in einer nicht lettischen Sprache senden dürfen. 

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