Studienordnung für das
Didaktische
Grundlagenstudium Mathematik
im Studiengang mit dem Abschluss
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
(Studienschwerpunkt Grundschule und
Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule)“
an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität zu Köln
vom 14. Juli 2006
Aufgrund von § 2 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), erlässt die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln folgende Studienordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Studienziele und fachspezifische Kompetenzen
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienberatung
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Vermittlungsformen
§ 8 Grundstudium
§ 9 Hauptstudium
§ 10 Erste Staatsprüfung
§ 11 Sonderregelung
§ 12 Studienplan
§ 13 Ordnungswidriges Verhalten
§ 14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlage: Studienplan
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium des Didaktischen Grundlagenstudiums Mathematik im Studiengang mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule und Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule)“ an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW S. 351), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2003 (GV.NRW S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW S. 351).
§ 2 Studienziele und fachspezifische Kompetenzen
Durch mathematische und mathematikdidaktische Studien sollen die Studierenden ein Grundverständnis von Mathematik und didaktische Einsichten erwerben, die sie befähigen, an Grund-, Haupt- und Realschulen und in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Bedarfsfall Mathematikunterricht zu erteilen. Durch Auseinandersetzung mit elementaren mathematischen Inhalten, ihren Anwendungen sowie mit dem Lernen und Lehren von Mathematik sollen die Studierenden fachspezifische Kompetenzen erwerben, die auch in anderen Fächern gebraucht werden. Dazu gehören:
- Kenntnis von Elementen exemplarisch ausgewählter mathematischer Gebiete, insbesondere der Arithmetik und Geometrie,
- Logisches Verständnis von elementaren Begriffen und von Begründungen einfacher Sätze der Mathematik,
- Problemlösendes Verhalten im kreativen Umgang mit Mathematik,
- Fähigkeit zur Modellbildung bei der Anwendung von Elementarmathematik auf Erscheinungen in der Natur, der Technik, der Gesellschaft und im Alltag,
- Reflexionen über Ziele, Gegenstände und Gestaltung des Mathematikunterrichts,
- Fähigkeit, die Problembearbeitungen von Lernenden mit Bezug auf empirische Indikatoren und theoretische Perspektiven analysieren zu können und Alternativen entwerfen zu können,
- Kompetenz zur Initiierung mathematischer Lernprozesse, insbesondere auch in heterogenen Lerngruppen.
§ 3 Studienvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation im Studiengang mit dem Abschluss „Erste Staatprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ oder die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer an der Universität zu Köln.
§ 4 Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen.
(2) Eine fachbezogene Studienberatung wird im Seminar für Mathematik und ihre Didaktik von allen Lehrenden angeboten. Gemäß § 83 Abs. 2 HG nehmen die Studierenden am Ende des zweiten Semesters an einer Studienberatung teil, in der auf der Basis des bisherigen Studienverlaufs die weitere Orientierung erfolgen soll. Die Termine werden am Schwarzen Brett des Seminars bekannt gegeben.
(3) Bei studien- und prüfungsbedingten persönlichen Schwierigkeiten bietet die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks Hilfe an.
§ 5 Studienbeginn
Studienbeginn des Didaktischen Grundlagenstudiums Mathematik ist jeweils im Wintersemester.
§ 6 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 32 Abs.1 LPO sieben Semester. Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- oder Höchststudienzeit.
(2) Das Studium umfasst 20 Semesterwochenstunden (SWS). Es gliedert sich in ein Grundstudium mit 10 SWS und ein Hauptstudium mit 10 SWS.
(3) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte Studien in Mathematik und in Didaktik der Mathematik im Sinne von §§ 2 und 3 LPO.
§ 7 Vermittlungsformen
Im Studium werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) und durch Selbststudium erworben.
- In den Vorlesungen (V) werden von den Dozentinnen und Dozenten Lehrstoffe vorgetragen.
- In den Übungen (Ü) können Hausaufgaben besprochen, Präsenzübungen bearbeitet, Vorlesungsfragen diskutiert und Klausuren geschrieben werden. In den Übungen sollen die Studierenden Mathematik als kreativen Prozess erleben.
- In den Seminaren (S) halten die Studierenden Vorträge, eventuell mit schriftlicher Ausarbeitung.
- Das Selbststudium dient neben der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen der Abrundung und Ausweitung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Dafür stehen die Universitäts- und Stadtbibliothek sowie die Seminarbibliothek zur Verfügung.
§ 8 Grundstudium
(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen in den Bereichen Mathematik und Didaktik der Mathematik.
(2) Zu studieren ist Modul 1: Einführung in die Mathematik und in die Mathematikdidaktik
Modul 1 wird in Form von zwei Vorlesungen mit Übungen angeboten:
Einführung in die Mathematik: Elemente der Arithmetik und Geometrie
(4 SWS V, 2 SWS Ü)
Einführung in die Didaktik der Mathematik
(2 SWS V, 2 SWS Ü)
Die Vorlesungen stellen jeweils grundlegende mathematische bzw. didaktische Begriffe und Denkweisen bereit, die in den Übungen von den Studierenden angewendet werden und deren Verständnis dort individuell verbessert wird.
(3) Im Modul 1 ist für den Abschluss des Grundstudiums ein Leistungsnachweis zu erbringen. Für die Ausstellung des Leistungsnachweises sind zwei Übungsscheine vorzulegen, die durch je eine Klausur zu den beiden Vorlesungen mit Übungen erworben werden. In den Klausuren ist nachzuweisen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht werden, die in der jeweiligen Vorlesung mit Übung vermittelt wurden. Über die Modalitäten der Klausur informiert die Dozentin bzw. der Dozent jeweils zu Beginn des Semesters. Der Übungsschein zu der Vorlesung mit Übung „Einführung in die Mathematik“ ist Voraussetzung für den Erwerb des Übungsscheines zur Vorlesung mit Übung „Einführung in die Didaktik der Mathematik“.
§ 9 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium dient der Erweiterung und exemplarischen Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Zu studieren ist Modul 2: Mathematik und Mathematikdidaktik
Modul 2 wird in Form von zwei Vorlesungen mit Übungen im Umfang von je 4 SWS und durch ein Seminar oder eine Lehrmittelübung im Umfang von 2 SWS angeboten.
Gegenstand der ersten Vorlesung ist eines der Teilgebiete Zahlbereichserweiterungen, Elementare Zahlentheorie, Finite Mathematik, Elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung, Einführung in die Geometrie oder ein weiteres Teilgebiet der Mathematik nach Maßgabe des Angebots des Seminars.
Gegenstand der zweiten Vorlesung ist – gemäß dem gewählten Studienschwerpunkt – eines der Teilgebiete Didaktik des Anfangsunterrichts, Didaktik der Arithmetik, Sachrechnen, Didaktik der Algebra, Didaktik der Geometrie oder ein weiteres Teilgebiet der Mathematikdidaktik nach Maßgabe des Angebots des Seminars.
Gegenstand des Seminars oder der Lehrmittelübung sind ausgewählte Themen der Mathematikdidaktik. Im Falle der Lehrmittelübung stehen diese Themen in Zusammenhang mit Lehrmitteln oder Programmen für den Mathematikunterricht.
Die Vorlesungen stellen jeweils mathematische bzw. didaktische Begriffe und Denkweisen bereit, die in den Übungen von den Studierenden angewendet werden und deren Verständnis dort individuell verbessert wird. Im didaktischen Seminar oder der Lehrmittelübung erarbeiten die Studierenden selbstständig ein auf die didaktische Vorlesung und Übung aufbauendes Thema.
(3) Im Modul 2 ist gemäß § 32 Abs. 5 LPO ein Leistungsnachweis zu erbringen. Zur Ausstellung des Leistungsnachweises sind zwei Übungsscheine notwendig; ferner ist ein Seminarschein oder ein Lehrmittelübungsschein vorzulegen. Die Übungsscheine werden durch je eine bestandene Klausur im Anschluss an die gewählte Vorlesung mit Übung erworben, in der nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht werden, die in der jeweiligen Veranstaltung vermittelt wurden. Die Teilnahme an dem Seminar oder der Lehrmittelübung setzt den Erwerb des Übungsscheines zu der fachdidaktischen Vorlesung mit Übung voraus; der Seminarschein oder der Übungsschein zur Lehrmittelübung wird durch einen qualifizierten Vortrag erworben.
§ 10 Erste Staatsprüfung
(1) Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule ab. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums und gemäß § 20 Abs. 1 LPO und § 32 Abs. 5 LPO die Vorlage des Leistungsnachweises des Hauptstudiums voraus.
(2) Gemäß § 14 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 LPO ist eine schriftliche Prüfung von 4 Stunden Dauer abzulegen.
(3) Gegenstand der Prüfung ist Modul 2.
(4) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs (gemäß § 22 LPO) wird hingewiesen.
§ 11 Sonderregelung für Studierende des Didaktischen Grundlagenstudiums Mathematik, die auch das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gewählt haben
(1) Studierende des Didaktischen Grundlagenstudiums Mathematik, die auch das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule gewählt haben, absolvieren sowohl das Grundstudium gemäß dieser Studienordnung als auch das Grundstudium gemäß der Studienordnung für das Unterrichtsfaches Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule.
(2) Studierende des Didaktischen Grundlagenstudiums Mathematik, die auch das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule gewählt haben, absolvieren das Hauptstudium gemäß der Studienordnung für das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Darüber hinaus studieren sie statt des Moduls 2 dieser Studienordnung einen Ersatz-Modul, der eines der in § 10 Abs. 3 der Studienordnung für das Unterrichtsfach genannten mathematischen Teilgebiete und eines der in § 10 Abs. 4 der Studienordnung für das Unterrichtsfach genannten didaktischen Teilgebiete umfasst, soweit diese Teilgebiete weder für den Modul 4 noch für den Modul 5 des Hauptstudium des Unterrichtsfaches gewählt wurden. Das mathematische Teilgebiet des Ersatz-Moduls wird in Form einer Vorlesung von 4 SWS und einer Übung von 2 SWS angeboten; das didaktische Teilgebiet des Ersatz-Moduls wird in Form einer Vorlesung von 2 SWS und einer Übung von 2 SWS angeboten.
(3) Im Ersatz-Modul ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Für die Ausstellung des Leistungsnachweises sind ein Übungsschein zum mathematischen Teilgebiet und ein Übungsschein zum didaktischen Teilgebiet vorzulegen. Der Ersatz-Modul ist Gegenstand der schriftlichen Prüfung der ersten Staatsprüfung für das Didaktische Grundlagenstudium.
§ 12 Studienplan
Einen unverbindlichen Vorschlag für den Aufbau des Studiums macht der Studienplan, der dieser Ordnung als Anlage beigefügt ist.
§ 13 Ordnungswidriges Verhalten
Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, kann die oder der Studierende von der Veranstaltungsleiterin bzw. vom Veranstaltungsleiter von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und die betreffende Studienleistung als nicht bestanden bewertet werden.
§ 14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen des Grundstudiums erfolgt durch den Zwischenprüfungsausschuss des Faches Mathematik.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern.
§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für das Unterrichtsfach Mathematik (weiteres Fach) im Studiengang mit dem Abschluss „ Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe“ vom 01.10.1999 (Amtliche Mitteilungen 2/2000) außer Kraft. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Die Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 erstmalig für den Studiengang mit dem Abschluss „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ an der Universität zu Köln eingeschrieben sind oder als Zweithörerin bzw. Zweithörer hierfür zugelassen wurden.
Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundstudium befanden, beenden diesen Studienabschnitt nach der Studienordnung für das Unterrichtsfach Mathematik im Studiengang mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe“ vom 01.10.1999 und können nach Abschluss des Grundstudiums unter Beachtung von § 53 Abs. 2 LPO in das Hauptstudium des didaktischen Grundlagenstudiums Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wechseln.
(3) Studierende, die sich im Wintersemester 2003/2004 bereits im Hauptstudium des weiteren Unterrichtsfaches Mathematik des Lehramts für die Primarstufe befanden, beenden ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen. Sie können auf eigenen Wunsch in den Studiengang des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wechseln. Hierzu bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt.
(4) Das Recht der Studierenden, das Studium nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen, erlischt gem. § 53 Abs. 4 LPO zum 1. Oktober 2008.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 18. Mai 2006 nach Stellungnahme der Senats der Universität zu Köln vom 5. Juli 2006 und Beschluss des Rektorats vom 11. Juli 2006.
Köln, den 14. Juli 2006
Prof. Dr. U.
Radtke
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
Anlage: Studienplan (unverbindlicher Vorschlag):
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Vorlesungen (V) / Übungen (Ü) |
|
Semester |
Mathematik |
Mathematikdidaktik |
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1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
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Modul 1: Einführung in die Mathematik (V: 4 SWS; Ü: 2 SWS)
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Modul 2:Elementare Zahlentheorie (V: 2 SWS; Ü: 2 SWS)
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Modul 1: Einführung in die Didaktik der Mathematik (V: 2 SWS; Ü: 2 SWS )
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Modul 2: Didaktik der Arithmetik (V: 2 SWS; Ü: 2 SWS )
Modul 2: Lehrmittelübung (Ü: 2 SWS )
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