Studienordnung für das Unterrichtsfach Mathematik mit dem Abschluss
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
(Studienschwerpunkt Grundschule und Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule)an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität zu Köln
vom 14. Juli 2006

 

 

Aufgrund von § 2 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), erlässt die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln folgende Studienordnung:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1       Anwendungsbereich

§ 2       Studienziele und fachspezifische Kompetenzen

§ 3       Studienvoraussetzungen

§ 4       Studienberatung

§ 5       Studienbeginn

§ 6       Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums

§ 7       Vermittlungsformen

§ 8       Grundstudium

§ 9       Zwischenprüfung

§ 10     Hauptstudium

§ 11     Erste Staatsprüfung

§ 12     Schulpraktikum

§ 13     Erweiterungsprüfung

§ 14     Studienplan

§ 15     Ordnungswidriges Verhalten

§ 16     Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 17     Übergangs- und Schlussbestimmungen


Anlage: Studienplan


 

§ 1       Anwendungsbereich

 

Diese Studienordnung regelt das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik im Studiengang „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV.NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 351), der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramts­prüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 351) und der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissen­schaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Praktische Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialwissenschaften, Textilgestaltung (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) sowie in den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch, Kunst/Gestalten, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religions­lehre und den Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften (Studienschwer­punkt Grundschule) und in Erziehungswissenschaft mit dem Ziel „Erste Staatsprüfung für das Lehr­amt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt­schulen“ vom 21. Dezember 2005 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 48/2005).

 

 

§ 2     Studienziele und fachspezifische Kompetenzen

 

Durch mathematische und mathematikdidaktische Studien sollen die Studierenden die Befähigung erwer­ben, im Fach Mathematik das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahr­gangsstufen der Gesamtschulen selbständig auszuüben. Durch intensive Auseinandersetzung mit mathe­matischen Inhalten, ihren Anwendungen sowie mit dem Lernen und Lehren von Mathematik sollen die Studierenden fachspezifische Kompetenzen erwerben. Dazu gehören:

-         Kenntnis einiger exemplarisch ausgewählter mathematischer Teilgebiete,

-         methodisches Verständnis von Begriffsbildungen und Begründungen in der Mathematik,

-         Fähigkeit zur Herstellung von Bezügen zwischen verschiedenen mathematischen Bereichen,

-         problemlösendes Verhalten im kreativen Umgang mit Mathematik,

-         Fähigkeit zur Modellbildung bei der Anwendung von Mathematik auf Erscheinungen in der Natur, der Technik, der Gesellschaft und im Alltag (auch mit dem Computer),

-         Reflexionen über Ziele, Gegenstände und Gestaltung des Mathematikunterrichts,

-         Fähigkeit, die Problembearbeitungen von Lernenden mit Bezug auf empirische Indikatoren und theoretische Perspektiven analysieren und Alternativen entwerfen zu können,

-         Kompetenz zur Initiierung mathematischer Lernprozesse, insbesondere auch in heterogenen Lerngruppen.

 

 

§ 3     Studienvoraussetzungen

 

(1)     Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen  Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staat­lichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine bestandene Prüfung gem. § 66 Abs. 4 Satz 2 HG.

(2)     Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Unterrichtsfach Mathematik im Studiengang „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ oder die Zulassung als Zweit­hörerin oder Zweithörer an der Universität zu Köln.

(3)     Im Sinne von § 5 LPO sollen sich die Studierenden bis zum Beginn des Hauptstudiums mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie mit den formalen und inhaltlichen Aspekten wissenschaftlichen Arbeitens vertraut machen.

 

 

§ 4     Studienberatung

 

(1)     Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen.

(2)     Eine fachbezogene Studienberatung wird im Seminar für Mathematikdidaktik von allen Lehrenden angeboten. Gemäß § 83 Abs. 2 HG nehmen die Studierenden am Ende des zweiten Semesters an einer Studienberatung teil, in der auf der Basis des bisherigen Studienverlaufs die weitere Orientierung erfolgen soll. Die Termine werden am Schwarzen Brett des Seminars bekannt gegeben. Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden als Prüferinnen und Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.

(3)     Bei studien- und prüfungsbedingten persönlichen Schwierigkeiten bietet die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks Hilfe an.

 

 

§ 5     Studienbeginn

 

Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden. Das Studienangebot orientiert sich an einem Studienbeginn im Wintersemester.

 

 

§ 6     Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums

 

(1)     Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 32 Abs. 1 LPO sieben Semester. Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- oder Höchststudienzeit.

 

(2)     Das Studium umfasst 43 Semesterwochenstunden (SWS). Es gliedert sich in ein Grundstudium mit 19 SWS und ein Hauptstudium mit  24 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung nach den Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 21. Dezember 2005 abgeschlossen.

 

(3)     Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte Studien in Mathematik und in Didaktik der Mathematik im Sinne von §§ 2 und 3 LPO. Es ist modular strukturiert im Sinne von § 7 LPO.

 

 

§ 7     Vermittlungsformen

 

Im Studium werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Schulpraktikum) und durch Selbststudium erworben.

-          In den Vorlesungen (V) werden von den Dozentinnen und Dozenten Lehrstoffe vorgetragen.

-          In den Übungen (Ü) können Hausaufgaben besprochen, Präsenzübungen bearbeitet, Vorlesungsfragen diskutiert und Klausuren geschrieben werden. In den Übungen sollen die Studierenden Mathematik als kreativen Prozess erleben.

-       In den Seminaren (S) halten die Studierenden Vorträge, eventuell mit schriftlicher Ausarbeitung. Das Schulpraktikum wird in der Hochschule vor- und nachbereitet; Unterrichtsbesuche zur Beobachtung von Mathematikunterricht und eigene Unterrichtsversuche finden in der vorlesungsfreien Zeit statt.

-       Das Selbststudium dient neben der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen der Abrundung und Ausweitung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Dafür stehen die Universitäts- und Stadtbibliothek sowie die Seminarbibliothek zur Verfügung.

 

 

§ 8     Grundstudium

 

(1)     Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen im Fach Mathematik.

Das Grundstudium umfasst die folgenden Module:

Modul 1: Grundbegriffe der Mathematik und Grundzüge der Geometrie

Modul 2: Grundzüge der Linearen Algebra

Modul 3: Grundzüge der Analysis

Jeder Modul wird in Form einer Vorlesung mit zugehöriger Übung angeboten. Die Vorlesungen haben einen Umfang von jeweils 4 SWS, die zugehörigen Übungen von jeweils 2 SWS. Anknüpfend an die Inhalte des Moduls 2 und des Moduls 3 findet eine Übung am Rechner statt, die den Studierenden mit 1 SWS angerechnet wird. Sie wird in der Regel als Blockveranstaltung während der vorlesungsfreien Zeit angeboten. Die regelmäßige Teilnahme an dieser Übung ist verpflichtend. Über die Teilnahme stellt das Seminar einen Teilnahmenachweis aus. Die Modalitäten der Vergabe des Teilnahmenachweises werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.

(2)     In den Modulen soll ein begriffliches und methodisches Verständnis für die grundlegenden Teildisziplinen Geometrie, Lineare Algebra und Analysis geschaffen werden. Die Vorlesungen geben jeweils Information, Systematik und Überblick. Die Übungen leisten die Ingebrauchnahme der Begriffe durch die Studierenden und erlauben individuelle Korrekturen ihres Verständnisses.

(3)     In mindestens zwei der in Abs. 1 genannten drei Module ist je ein Leistungsnachweis zu erwerben. Der Erwerb des Leistungsnachweises erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur, in der nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht werden, die in der jeweiligen Vorlesung mit zugehöriger Übung vermittelt wurden. Über die Modalitäten der Klausur informiert die Dozentin / der Dozent jeweils zu Beginn des Semesters. Wird im dritten Modul kein Leistungsnachweis erworben, so ist zum Abschluss dieses Moduls ein Teilnahmenachweis zu erwerben. Die Vergabe des Teilnahmenachweises erfolgt aufgrund von schriftlich zu bearbeitenden Übungsaufgaben, die wöchentlich gestellt werden.

 

 

§ 9     Zwischenprüfung

 

(1)     Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung nach den Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 21.12.2005 abgeschlossen.

(2)     Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei oder drei Leistungsnachweisen zu Modulen des Grundstudiums sowie eines Teilnahmenachweises zur Übung am Rechner. Werden nur Leistungsnachweise zu zwei Modulen vorgelegt, so ist der Abschluss des dritten Moduls mit einem Teilnahmenachweis zu belegen.

(3)     Die Zwischenprüfung ist eine punktuelle mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind fachliches Grundlagen- und systematisches Orientierungswissen sowie methodische Kenntnisse aus dem Modul des Grundstudiums, für den bei der Zulassung zur Zwischenprüfung kein Leistungsnachweis vorgelegt wurde sowie aus einem weiteren frei wählbaren Modul des Grundstudiums. Werden bei der Zulassung drei Leistungsnachweise vorgelegt, so bezieht sich die Zwischenprüfung auf zwei frei wählbare Module des Grundstudiums.

 

 

§ 10   Hauptstudium

 

(1)     Das Hauptstudium dient der Erweiterung und exemplarischen Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2)     Das Hauptstudium umfasst den Modul 4 „Mathematik“ und den Modul 5 „Didaktik der Mathematik“, zu dem auch die Vor- und Nachbereitung des Schulpraktikums gehört.

(3)     Im Modul 4 „Mathematik“ sind zwei der Teilgebiete Algebra, Zahlentheorie, Analytische Geometrie, Geometrie, Funktionentheorie, Stochastik, Numerische Mathematik oder weiterer Teilgebiete nach Maßgabe des Angebotes des Seminars zu studieren. Jedes Teilgebiet wird im Umfang von 4 SWS Vorlesung und 2 SWS Übung angeboten. Außerdem ist in einem der beiden gewählten Teilgebiete im Anschluss an die Vorlesung und Übung ein Seminar im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

Im Modul 4 soll das begriffliche und methodische Verständnis von zwei Teildisziplinen der Mathe­matik erworben werden und in einer Teildisziplin vertieft werden. Die Vorlesungen stellen jeweils Begriffe und Denkweisen bereit, die in Übungen von den Studierenden angewendet werden und deren Verständnis dort individuell verbessert wird. Im Seminar erarbeitet der Studierende selbstän­dig ein auf einem der beiden Teilgebiete basierendes Thema.

Im Modul 4 ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Für die Ausstellung des Leistungsnachweises sind zwei Übungsscheine und ein Seminarschein vorzulegen. Die beiden Übungsscheine können jeweils durch eine bestandene Klausur im Anschluss an eine der Vorlesungen mit Übung erworben werden, in der nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht werden, die in den jeweiligen Veranstaltungen vermittelt wurden. Die Teilnahme an dem Seminar setzt den Erwerb eines Übungsscheines voraus; der Seminarschein wird durch einen qualifizierten Vortrag im Seminar erworben.

(4)     Im Modul 5 „Didaktik der Mathematik“ ist – bezogen auf den Studienschwerpunkt – eines der Teilgebiete Didaktik der Arithmetik, Sachrechnen, Didaktik der Algebra, Didaktik der Geometrie oder ein weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Angebots des Seminars zu studieren. Ein Teilgebiet wird im Umfang von 2 SWS Vorlesung und 2 SWS Übung angeboten. Außerdem ist im Anschluss an diese Vorlesung und Übung ein didaktisches Seminar im Umfang von 2 SWS zu besuchen. Zusätzlich ist eine weitere Vorlesung von 2 SWS aus dem Themenfeld „Entwicklung von Mathematik, Modellbildung, Anwendungen von Mathematik“ zu besuchen. Außerdem ist eine vor- und eine nachbereitende didaktische Übung für das Schulpraktikum zu absolvieren, die mit 2 SWS angerech­net wird.

In Modul 5 soll Verständnis für mathematikdidaktische Fragestellungen und einige Lösungen erworben werden. Die Vorlesungen dienen der Information und geben Überblicke. In den Übungen sollen die Studierenden sich mit mathematikdidaktischen Problemen selbständig auseinandersetzen. Das didaktische Seminar dient einer lokalen Vertiefung. Das Schulpraktikum dient der punktuellen Erprobung der erworbenen didaktischen Kompetenz.

Im Modul 5 ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Für die Ausstellung des Leistungsnachweises sind ein Übungsschein, ein Seminarschein, ein Praktikumsschein sowie einen Teilnahmenachweis für die weitere Vorlesung vorzulegen. Der Übungsschein wird durch eine bestandene Klausur im Anschluss an die gewählte Vorlesung mit Übung erworben, in der nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht werden, die in der jeweiligen Vorlesung mit zugehöriger Übung vermittelt wurden. Die Teilnahme an dem Seminar setzt den Erwerb des Übungsscheines voraus; der Seminarschein wird durch einen qualifizierten Vortrag im Seminar erworben. Den Praktikumsschein erhält man durch einen qualifizierten Praktikumsbericht in der das Praktikum nachbereitenden Übung. Der Teilnahmenachweis wird ausgestellt aufgrund von schriftlich zu bearbeitenden Übungsaufgaben, die wöchentlich gestellt werden. Die Modalitäten der Vergabe des Teilnahmenachweises werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.

 

 

§ 11   Erste Staatsprüfung

 

(1)     Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule ab. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt gemäß § 20 LPO Abs. 1 die bestandene Zwischenprüfung voraus und die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen setzt gemäß § 34 Abs. 2 LPO die Vorlage des jeweiligen Leistungsnachweises des Hauptstudiums voraus.

(2)     Gemäß § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 LPO sind eine mündliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer und eine schriftliche Prüfung von 4 Stunden Dauer abzulegen.

(3)     Gegenstand der Prüfung sind die Module 4 und 5 des Hauptstudiums. Der Studierende wählt einen dieser Module für die mündliche Prüfung, der andere ist Gegenstand der schriftlichen Prüfung.

(4)     Soll die schriftliche Hausarbeit nach § 17 LPO im Fach Mathematik angefertigt werden, so ist als Zulassungsvoraussetzung einer der in § 10 genannten Leistungsnachweise vorzulegen, und zwar zu Modul 4, wenn das Thema der Hausarbeit fachwissenschaftlicher Natur ist, oder zu Modul 5, wenn das Thema der Hausarbeit fachdidaktischer Natur ist.

(5)     Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit im Fach Mathematik beträgt drei Monate (gemäß §17 Abs. 5 LPO). Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden (gemäß § 17 Abs. 6 LPO).

(6)     Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs (gemäß § 22 LPO) wird hingewiesen.

 

 

§ 12   Schulpraktikum

 

Das Schulpraktikum im Fach Mathematik wird durch eine didaktische Übung von 1 SWS vorbereitet und durch eine didaktische Übung von 1 SWS nachbereitet. Das Praktikum dauert vier Wochen und soll in der vorlesungsfreien Zeit des Hauptstudiums liegen. Die Praktikumsschule soll dem gewählten Studienschwerpunkt entsprechen. – Im Rahmen des gesamten Studiums ist außerdem ein zweiwöchiges außerschulisches Praktikum zu absolvieren.

 

 

§ 13   Erweiterungsprüfung

 

Für das Studium von Mathematik als Erweiterungsfach (nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt) wird ein Studienumfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Fachstudiums, d. h. mindestens 21 SWS (gemäß § 29 Abs. 3 LPO) verlangt. Im Grundstudium werden dieselben Leistungsnachweise wie beim Studium des Faches Mathematik als Unterrichtsfach verlangt (siehe § 8). Die Übung am Rechner und die Zwischenprüfung entfallen. Das Grundstudium gilt durch Vorlage von zwei Leistungsnachweisen als erfolgreich abgeschlossen.

Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung sind die beiden Module 6 und 7 zu erbringen. Modul 6 besteht aus nur einem mathematisches Teilgebiet des Moduls 4 (4 SWS Vorlesung und 2 SWS Übung) mit einem Übungsschein, Modul 7 besteht aus einem didaktischen Teilgebiet des Moduls 5 (2 SWS Vorlesung und 2 SWS Übung) mit einem Übungsschein. Die Übungsscheine werden jeweils in Klausuren erworben. Das Schulpraktikum entfällt. Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Nach Wahl des Studierenden ist die schriftliche Prüfungsleistung im mathematischen oder im didaktischen Teilgebiet des Hauptstudiums zu erbringen. Das andere Teilgebiet ist Gegenstand der mündlichen Prüfung.

 

 

§ 14   Studienplan

 

Einen unverbindlichen Vorschlag für den Aufbau des Studiums macht der Studienplan, der dieser Ordnung als Anlage beigefügt ist.

 

 

§ 15   Ordnungswidriges Verhalten

 

Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, kann der Studierende von der Veranstaltungsleiterin bzw. vom Veranstaltungsleiter von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und die betreffende Studienleistung als nicht bestanden bewertet werden.

 

 

§ 16   Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

Die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen des Grundstudiums erfolgt durch den Zwischenprüfungsausschuss des Faches Mathematik.

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern.

 

 

§ 17   Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1)     Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. Gleichzeitig treten die Studienordnungen für das Unterrichtsfach Mathematik in den Studiengängen mit den Abschlüssen „Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe“ vom 01.10.1999 (Amtliche Mitteilungen 4/2000) und „Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I“ vom 01.10.1999 (Amtliche Mitteilungen 3/2000) außer Kraft. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2)     Die Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 erstmalig für das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Universität zu Köln eingeschrieben oder als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen worden sind.

Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundstudium des Lehramts für die Primarstufe oder des Lehramts für die Sekundarstufe I befanden, schließen ihr Grundstudium nach der Ordnung für die Zwischenprüfung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 30. November 1998 ab und können danach auf eigenen Wunsch in das Hauptstudium für das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wechseln.

(3)     Studierende, die sich im Wintersemester 2003/2004 bereits im Hauptstudium des Lehramts für die Primarstufe oder des Lehramts für die Sekundarstufe I befanden, beenden ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen. Sie können auf eigenen Wunsch in den Studiengang des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wechseln. Hierzu bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt.

(4)     Das Recht der Studierenden, das Studium nach bisherigen Vorschriften abzuschließen, erlischt gem. § 53 Abs. 4 LPO zum 1. Oktober 2008.

 

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 18. Mai 2006 nach Stellungnahme der Senats der Universität zu Köln vom 5. Juli 2006 und Beschluss des Rektorats vom 11. Juli 2006.

 

Köln, den 14. Juli 2006

 

 

Prof. Dr. U. Radtke
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

 

 


 

Anlage: Studienplan (unverbindlicher Vorschlag)
 

 

 

Vorlesungen (V) / Übungen (Ü) / Seminare (S)

Semester

Mathematik

Mathematikdidaktik

1.

Modul 1: Grundbegriffe der Mathematik und Grundzüge der Geometrie

V: 4 SWS;  Ü: 2 SWS)

 

2.

Modul 2: Grundzüge der

Linearen Algebra

(V: 4 SWS;  Ü: 2 SWS)

 

3.

Modul 3: Grundzüge der Analysis

(V: 4 SWS;  Ü: 2 SWS )

und Übung am Rechner

 

Zwischenprüfung

 

 

4.

Algebra

(V: 4 SWS;  Ü: 2 SWS)

Modul 4

Entwicklung von Mathematik

(V: 2 SWS)

Vorbereitung des Schul­praktikums ( Ü: 1 SWS )

Schulpraktikum als Block­praktikum zwischen dem

4. und 5. Semester

Modul 5

5.

Seminar zur Algebra

(S: 2 SWS)

Didaktik der Algebra

(V: 2 SWS;  Ü: 2 SWS )

Nachbereitung des Schul­praktikums (Ü: 1 SWS)

6.

Geometrie

(V: 4 SWS;  Ü: 2 SWS)

Seminar zur Didaktik der

Algebra

(S: 2 SWS)

7.

Vorbereitung auf Examen

Eventuell: Wiederholung von

Veranstaltungen, Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit

 

 

 

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