der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
für das Unterrichtsfach Mathematik
im Studiengang mit dem Abschluß
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I"
vom 1. Oktober 1999
Aufgrund von § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Universität
zu Köln folgende Studienordnung aufgestellt.
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienberatung
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Vermittlungsformen
§ 8 Grundstudium
§ 9 Hauptstudium
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Studienplan
§ 12 Ordnungsverstoß
§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik im Studiengang mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I" an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) und der Ordnung für die Zwischenprüfung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialwissenschaften, Textilgestaltung, Lernbereich Sachunterricht Gesellschaftslehre und Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik in den Studiengängen mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe" bzw. "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I" vom 30. November 1998 (ABl. NRW. S.538).
§ 2 Studienziel
Durch mathematische und mathematikdidaktische Studien sollen die Studierenden die Befähigung erwerben, im Fach Mathematik das Lehramt für die Sekundarstufe I selbständig auszuüben.
§ 3 Studienvoraussetzungen
Voraussetzungen für das Studium sind der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife oder die einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis sowie die Immatrikulation bzw. die Zulassung als Zweithörerin / Zweithörer für das Fach Mathematik an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät.
§ 4 Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen.
(2) Eine fachbezogene Studienberatung wird im Seminar für Mathematik und ihre Didaktik angeboten. Ort und Zeit werden am Schwarzen Brett des Seminars bekanntgegeben.
(3) Bei studien- und prüfungsbedingten persönlichen Schwierigkeiten bietet die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks Hilfe an.
§ 5 Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden. Das Studienangebot orientiert sich an einem Studienbeginn im Wintersemester.
§ 6 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit umfaßt gemäß § 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit von einem Semester. Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- oder Höchstudienzeit.
(2) Das Studium umfaßt etwa 45 Semesterwochenstunden (SWS). Es gliedert sich in ein Grundstudium mit etwa 17 SWS und ein Hauptstudium mit etwa 28 SWS.
(3) Das ordnungsgemäße Studium im Sinne von § 5 LPO umfaßt Studien in Mathematik und i Didaktik der Mathematik.
§ 7 Vermittlungsformen
Im Studium werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Proseminare, Seminare, schulpraktische Studien) und durch Selbststudium erworben. In den Vorlesungen werden von den Dozentinnen und Dozenten neue Lehrstoffe vorgetragen. In den Übungen können Hausaufgaben besprochen, Präsenzübungen bearbeitet, Vorlesungsfragen diskutiert und Klausuren geschrieben werden. Für die Proseminare und Seminare bereiten die Studierenden selbständige Vorträge vor, eventuell mit schriftlicher Ausarbeitung. Im Rahmen der schulpraktischen Studien werden regelmäßige Unterrichtsbesuche durchgeführt, bei denen die Studierenden zu selbständigem Unterricht angeleitet werden. Das Selbststudium dient neben der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen der Abrundung und Ausweitung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Dafür stehen die Universitätsbibliothek und die Seminarbibliothek zur Verfügung.
§ 8 Grundstudium
(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen im Fach Mathematik.
(2) Das Grundstudium umfaßt die folgenden Teilgebiete:
Grundzüge der Analysis
Grundzüge der Geometrie
Grundzüge der Algebra, insbesondere der Linearen Algebra
(= Grundzüge der Mathematik I, II, III)
Jedes Teilgebiet wird in Form einer Vorlesung mit zugehöriger Übung angeboten.
Die Vorlesungen haben einen Umfang von jeweils 4 SWS, die zugehörigen Übungen von jeweils 2 SWS.
Darüber hinaus finden zu den einzelnen Teilgebieten Übungen
am Rechner statt. Sie werden als Blockveranstaltung während der vorlesungsfreien
Zeit und / oder semesterbegleitend angeboten und mit 1 SWS angerechnet.
Die regelmäßige Teilnahme an
einer derartigen Übung ist verpflichtend. Über die Teilnahme
stellt das Seminar eine Teilnahmebescheinigung aus. Die Modalitäten
der Vergabe des Teilnahmenachweises werden zu Beginn der Veranstaltung
bekanntgegeben.
(3) Zu zweien der in Abs. 2 genannten Teilgebiete ist je ein Leistungsnachweis
zu erwerben. Der Erwerb des Leistungsnachweises erfordert die erfolgreiche
Teilnahme an einer Klausur, in der nachzuweisen ist, daß die Kenntnisse
und Fähigkeiten beherrscht werden, die in der jeweiligen Veranstaltung
mit zugehöriger Übung vermittelt wurden. Über die
Modalitäten der Klausur informiert die Dozentin / der Dozent jeweils
zu Beginn des Semesters.
Die Teilnahme an der Übung zum dritten Teilgebiet ist nicht verbindlich.
(4) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung nach den Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen.
§ 9 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium dient der Erweiterung und exemplarischen Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Das ordnungsgemäße Studium setzt nach Nr. 4.1 der
Anlage 15 zu § 55 LPO Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche
und Teilgebiete voraus:
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Algebra und Geometrie |
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Lineare Algebra oder Analytische Geometrie |
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Algebra und Zahlentheorie | ||
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Geometrie | ||
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Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, z. B. Einführung in die Topologie oder Kardinal- und Ordinalzahlen | ||
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Analysis und Angewandte Mathematik |
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Ausgewählte Kapitel aus der Analysis |
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Einführung in die Stochastik | ||
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Einführung in die Numerische Mathematik | ||
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Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, z. B. Funktionentheorie oder Maßtheorie | ||
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Didaktik der Mathematik |
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Theorien und Aspekte des Mathematiklernens |
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Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts | ||
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Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, z. B. Repräsentationen mathematischen Wissens | ||
(3) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Studiums sind für das Hauptstudium Studien in drei Teilgebieten der Bereiche A oder B, wobei beide Bereiche vertreten sein müssen, sowie in einem Teilgebiet des Bereiches C nachzuweisen. Nach § 36 Abs.4 LPO ist ein Teilgebiet vertieft zu studieren. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet, das im Umfang von 6 bis 8 SWS studiert und aus dem nach Abs. 4 ein Leistungsnachweis vorgelegt wird. Die übrigen drei Teilgebiete sind im Umfang von 4 bis 6 SWS zu studieren. Verbindlich ist ferner die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 10.
(4) Im Hauptstudium sind nach § 36 Abs.4 LPO zwei Leistungsnachweise zu erbringen, wobei einer in einem Teilgebiet der Bereiche A oder B und der andere in einem Teilgebiet des Bereiches C erworben wird. Zusätzlich sind zwei qualifizierte Studiennachweise vorzulegen, wobei einer in einem Teilgebiet des Bereichs A und der andere in einem Teilgebiet des Bereichs B erworben werden muß, und die sich nicht auf ein Teilgebiet erstrecken dürfen, in dem ein Leistungsnachweis erworben wurde.
Ein Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erworben; der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erfolgt durch einen qualifizierten Seminarvortrag. Die Teilnahme am Seminar setzt gemäß § 55 Anlage 15 Punkt 1.2 LPO i. V. m. § 85 Abs. 4 UG die erfolgreiche Teilnahme an einer einführenden Vorlesung mit begleitender Übung oder - im Bereich C - an einem einführenden Proseminar voraus; der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der einführenden Vorlesung mit begleitender Übung bzw. dem einführenden Proseminar wird durch eine bestandene Klausur geführt, deren Modalitäten jeweils zu Beginn des Semesters von der Dozentin / vom Dozenten bekanntgegeben werden.
Ein qualifizierter Studiennachweis aus den Bereichen A oder B wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer 4stündigen Vorlesung mit zugehöriger 2stündiger Übung erworben; der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erfolgt durch eine Klausur, in der nachzuweisen ist, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht werden, die in den jeweiligen Veranstaltungen vermittelt wurden. Über die Modalitäten der Klausur informiert die Dozentin / der Dozent jeweils zu Beginn des Semesters.
(5) Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt gemäß §13 Abs. 1 LPO den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus und soll frühestens im fünften Semester bei dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Köln beantragt werden.
In einem der beiden Unterrichtsfächer des Studiengangs "Lehramt für die Sekundarstufe I" oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft ist gemäß §38, Abs. 1 i.V.m. §17 LPO eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
Gemäß §38 Abs. 2 i.V. m. §§18, 19 LPO ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
Ferner ist gemäß §38 Abs. 3 i. V. m. §§20, 21 LPO eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.
Die Prüfungen beziehen sich gemäß § 38 Abs. 4 LPO auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und berücksichtigen Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs.
§ 10 Schulpraktische Studien
Semesterbegleitend werden schulpraktische Studien "Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Mathematikunterricht in der Sekundarstufe I" angeboten. Sie werden mit 2 SWS angerechnet. Die regelmäßige Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung ist verpflichtend. Über die Teilnahme stellt das Seminar eine Teilnahmebescheinigung aus. Die schulpraktischen Studien sind im Hauptstudium abzuleisten.
§ 11 Studienplan
Einen unverbindlichen Vorschlag für den Aufbau des Studiums macht der Studienplan, der dieser Ordnung als Anlage beigefügt ist.
§ 12 Ordnungsverstoß
Versucht eine Studentin / ein Student das Ergebnis ihrer / seiner Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die Dozentin / der Dozent die betreffende Studienleistung mit "nicht ausreichend" bewerten.
Eine Studentin / ein Student, die / der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Lehrveranstaltung, in deren Rahmen Studienleistungen erbracht werden, stört, kann von der Dozentin / dem Dozenten oder der / dem Aufsichtführenden aus der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden.
In diesem Fall gilt eine von der Studentin / dem Studenten erbrachte Studienleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
Die Vorschriften über einen Ordnungsverstoß nach § 69 UG bleiben unberührt.
§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen des Grundstudiums erfolgt durch den Zwischenprüfungsausschuß des Faches Mathematik.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erfolgt nach § 13 Abs. 2, 3 und 4 LPO durch das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen / Fachvertretern.
§ 14 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
(2) Die Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die ab Sommersemester 1998 erstmalig für das Unterrichtsfach Mathematik an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln eingeschrieben sind.
Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundstudium befanden, können ihr Grundstudium wahlweise nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen oder nach der Ordnung für die Zwischenprüfung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 30.November 1998.
(3) Die Regelungen für das Hauptstudium finden Anwendung
auf alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1998/1999 in das Hauptstudium
eingetreten sind. Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im
Hauptstudium befanden und die ihr Studium ab dem Wintersemester 1994/1995
aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den
bisher geltenden Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Studienordnung
abschließen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Erziehungswissenschaftlichen
Fakultät vom 10.12.1997, der Lehrerausbildungskommission vom 16.6.1998
sowie des Beschlusses des Senats vom 01.07.1998.
Anlage: Studienplan für das Studium des
Faches Mathematik im
Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe I
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Grundzüge der Mathematik I
(V: 4 SWS; Ü: 2 SWS) |
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Grundzüge der Mathematik II
(V: 4 SWS; Ü: 2 SWS; Teilgebiet der Zwischenprüfung) |
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Grundzüge der Mathematik III
(V: 4 SWS; Teilgebiet der Zwischenprüfung) Übung am Rechner (Ü: 1 SWS) |
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Teilgebiet A2
(V: 4 SWS; Ü: 2 SWS; Abschluß: qualifizierter Studiennachweis) |
Teilgebiet C2
(V: 2 SWS; Ü: 2 SWS) |
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Teilgebiet B3
(V: 4 SWS; Ü: 2 SWS) |
Fachdidaktisches Seminar C2
(S: 2 SWS; Abschluß: Leistungsnachweis) |
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Teilgebiet B3
(S: 2 SWS; Abschluß: Leistungsnachweis) Teilgebiet B1 (V: 4 SWS; Ü: 2 SWS; Abschluß: qualifizierter Studiennachweis) |
Schulpraktische Studien
(Ü: 2 SWS) |