Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) Vom 14. März 2000
 
  Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen:
 
§ 6 Evaluation
(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität regelmäßig >bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die >Pflicht, dabei mitzuwirken. Insbesondere die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch hochschulauswärtige Sachverständige sollen an der Bewertung beteiligt werden.
(2) Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.
(3) Das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthält, die zur Bewertung notwendig sind. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
 
 
  Kommentar zu § 6
  Evaluation Im Zuge größerer Autonomie und Selbstverantwortung der Hochschulen müssen Instrumente entwickelt werden, die die Selbststeuerung und Qualitätssicherung der Hochschulen gewährleisten. Interne und externe Evaluationsverfahren haben sich im europäischen Ausland seit mehr als einem Jahrzehnt bewährt. Sie machen das spezifische Profil und Leistungspotential einer Hochschule transparent und ermöglichen eine hochschulinterne Erfolgskontrolle, auf deren Grundlage Planungsentscheidungen getroffen, der Ressourceneinsatz gesteuert und neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Staat entwickelt werden können. Die Evaluation ist nicht die Grundlage für die leistungsorientierte staatliche Finanzierung, die sich nach eigenständigen Kriterien richtet.

Die Evaluation ist Ausfluss der kulturpolitischen Verantwortung des Staates für einen qualitativ hochstehenden Ausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb und dient auch einem effizienten Einsatz staatlicher Mittel. Diesen herausgehobenen Gemeinschaftsgütern müssen die Hochschulen im Kontext der Wissenschaftsfreiheit Rechnung tragen. Dies gilt auch für das in Art. 140 Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Die gesetzliche Regelung der Evaluation dient zugleich der Umsetzung der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes (vgl. auch § 6 Hochschulrahmengesetz). Die Leitlinien zur Funktionalreform legen es nahe, die Bewertung auf alle Aufgaben der Hochschulen auszudehnen und sie nicht auf Forschung und Lehre zu beschränken. Zwar wäre in Anlehnung an die bisherige Praxis ein Turnus von fünf Jahren für die hochschulinterne Evaluation angemessen. Im Hinblick auf die Entwicklung der Bewertungsverfahren unter Einschluss externer Expertenkommissionen, zu deren Mitgliedern auch Fachleute aus der privaten Wirtschaft gehören sollten, wird aber von einer zeitlichen Festlegung abgesehen.

Die Verpflichtung der Hochschulen zur Durchführung von Studierendenbefragungen knüpft an die derzeitige Praxis des Aktionsprogramms "Qualität der Lehre" an und greift die auf der Zwischenbilanz beruhenden Empfehlungen zur Weiterentwicklung der studentischen Veranstaltungskritik (Verknüpfung mit langzeitorientierten Evaluationsinstrumenten) auf. Danach konzentrieren sich studentische Voten auf Didaktik und Struktur der Lehrveranstaltungen und Studiengänge. Die Befragung der Studierenden schließt es nicht aus, zur Einschätzung der Lehrveranstaltungen und Studiengänge auch weitere Personen zu konsultieren.

Die nach Absatz 2 obligatorische Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse entspricht dem Gebot der Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft und ermöglicht eine interne und externe Kontrolle. Dabei wird unterstellt, dass die Ergebnisse nicht nur Stärken und Schwächen in der Aufgabenerfüllung, sondern auch die daraus zu ziehenden Konsequenzen aufzeigen. Dazu ist es zweckmäßig, die Ergebnisse insbesondere dem Senat und dem jeweiligen Fachbereichsrat vorzulegen, um diesen Organen die Möglichkeit zu geben, Empfehlungen auszusprechen.

Das konkrete Bewertungsverfahren wird zur Berücksichtigung besonderer Zielsetzungen und Umstände von den Hochschulen festgelegt. Zur Sicherstellung der Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen auch ohne Einwilligung der Betroffenen muss eine Regelung über die zu erhebenden und zu verarbeitenden Daten getroffen werden. (Vgl. auch Empfehlung des 13. Datenschutzberichts -1995/96 - der Landesbeauftragten für den Datenschutz (S. 101).) Wegen dieser datenschutzrelevanten Materie soll gemäß Absatz 3 die Regelung parallel zu § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch eine Ordnung der Hochschule erfolgen. Solche Ordnungen werden grundsätzlich vom Senat erlassen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4).

Das Rektorat und die Dekanin oder der Dekan sind für die Durchführung der Evaluation verantwortlich (§ 20 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 1 Satz 2).