Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Geowissenschaften
(Geologie, Mineralogie, Paläontologie, Kristallographie)
der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität zu Köln
Stand: 11.08.2011
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006
(GV. NRW, S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. 10. 2009
(GV. NRW, S. 516), hat die Mathematisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät der Universität zu Köln die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Studienziel
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für das Bachelorstudium
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit
§ 6 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte
§ 7 Prüfungsleistungen
§ 8 Berufspraktikum
§ 9 Bachelorarbeit
§ 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 13 Abschluss des Bachelorstudiums
§ 14 Zeugnis und Urkunde
§ 15 Diploma Supplement
§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzbestimmungen
§ 18 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 19 Aberkennung des Bachelorgrades
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang: Modultabelle
§ 1 Studienziel
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Das Studium im Rahmen des Bachelorstudiengangs soll den Studierenden unter
Berücksichtigung der Anforderungen in der Berufswelt die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie
zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu
verantwortlichem Handeln befähigt werden.
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Der Bachelorabschluss ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss,
der die Basis für den konsekutiven Masterstudiengang bildet.
§ 2 Akademischer Grad
Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums verleiht die
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen
Grad "Bachelor of Science", abgekürzt "B.Sc.".
§ 3 3 Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium
Am Studium im Bachelorstudiengang "Geowissenschaften (Geologie, Mineralogie,
Paläontologie, Kristallographie)", nachfolgend Bachelorstudiengang
"Geowissenschaften" kann nur teilnehmen, wer
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das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig
fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt oder aufgrund einer Prüfung gem. § 49 Abs. 6
HG zum Studium in diesem Studiengang zugelassen wurde;
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b) für diesen Studiengang an der Universität zu Köln eingeschrieben
ist oder gem. § 52 Abs. 2 HG als Zweithörer/in
zugelassen ist.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
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3. die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder
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der/die Antragsteller/in auf Zulassung für den Studiengang Geowissenschaften an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen Bachelorgrad, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss
in einem geowissenschaftlichen Studiengang mit den Schwerpunkten Geologie, Mineralogie, Paläontologie,
Kristallographie beziehungsweise einer entsprechenden Studienrichtung bereits erworben hat; über
Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss (vgl. §4) oder
der/die Antragsteller/in in einem geowissenschaftlichen Studiengang mit den Schwerpunkten Geologie,
Mineralogie, Paläontologie, Kristallographie an einer anderen Hochschule die Bachelorprüfung, eine
Diplom- oder Diplom-Vorprüfung oder eine sonstige vergleichbare Abschlussprüfung endgültig nicht
bestanden oder dort den Prüfungsanspruch verloren hat oder
der/die Antragsteller/in sich hinsichtlich der für die Bachelorprüfung einschlägigen Prüfungsleistungen
an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem nicht abgeschlossenen Verfahren
befindet.
§ 4 Prüfungsausschuss
-
Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln bildet einen
„Ausschuss für die Bachelorprüfung in Geowissenschaften (Geologie, Mineralogie,
Paläontologie, Kristallographie)“, nachfolgend „Prüfungsausschuss“ genannt.
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Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern: dem/der
Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied
aus der Gruppe der Hochschullehrer/innen, einem Mitglied aus der Gruppe der
akademischen Mitarbeiter/innen und einem Mitglied aus der Gruppe
der Studierenden. Mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und dessen/deren
Stellvertreters/in werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
Vertreter/innen gewählt. Die Amtszeit der Hochschullehrer/innen und des/der
akaqdemisvhenen Mitarbeiters/in beträgt drei Jahre, die Amtszeit
des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das
studentische Mitglied soll in den zwei vorausgegangenen Semestern an
der Universität zu Köln im Bachelorstudiengang Geowissenschaften oder
in einem anderen Studiengang der Geologie-Paläontologie oder der
Mineralogie eingeschrieben gewesen sein. Während seiner Amtszeit muss
es an der Universität zu Köln in diesem Studiengang eingeschrieben sein.
Für die Ausführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses kann dieser
einen/eine Geschäftsführer/in bestellen, der/die dem Prüfungsausschuss
als Mitglied ohne Stimmrecht angehört, es sei denn, er/sie ist gleichzeitig
als stimmberechtigtes Mitglied gewählt.
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Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden
oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei Mitglieder aus der
Gruppe der Hochschullehrer/innen bzw. akademische Mitarbeiter/innen
anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses
stimmt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei
der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden,
nicht mit ab.
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Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die ordnungsgemäße Organisation
und Durchführung der Prüfungen, insbesondere die Bestellung der Prüfer/innen
und der Beisitzer/innen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden
Entscheidungen. Die Prüferinnen und Prüfer werden aus dem in § 65 Abs. 1 HG
vorgesehenen Personenkreis bestellt. Beisitzer/innen müssen
mindestens über die in der Bachelorprüfung in Geowissenschaften festgestellte
Qualifikation verfügen oder über ein Diplom im Fach Geologie-Paläontologie oder
Mineralogie. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Er berichtet der Fakultät alle zwei Jahre über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes sowie der
Prüfungs- und Studienordnung und regelt die ordnungsgemäße Organisation des
Mentorenprogrammes.
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Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle
Regelfälle auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende übertragen; dies
gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die
Fakultät.
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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben nach Genehmigung durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen
beizuwohnen und die Prüfungsakten einzusehen.
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Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses, deren Vertreterinnen und Vertreter, die Prüferinnen
und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Studierende, die einen Antrag beim Prüfungsausschuss stellen, haben das Recht,
ihr Anliegen dem Prüfungsausschuss persönlich vorzutragen.
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Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und
Verwaltungsprozessrechts.
§ 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit
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Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit
und für das vollständige Ablegen der Prüfungen beträgt 6 Semester.
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Das Studium kann nur zum Wintersemester begonnen werden.
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Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgeschlossene
Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation
führen. Module können sich aus mehreren Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen
zusammensetzen. Die Struktur der Module ist in den Modulbeschreibungen spezifiziert. Die
Modulbeschreibungen des Faches Geowissenschaften werden den Studierenden rechtzeitig in
geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Module dieses Studiengangs sind in der Modultabelle
(Anhang) aufgeführt.
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Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der
erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig
gemacht werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der Modultabelle (Anhang) geregelt.
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Für ein endgültig nicht bestandenes Modul ist nur ein Kompensationsversuch möglich, soweit laut
Modultabelle (Anhang) eine Kompensation zugelassen ist.
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Die Lehrveranstaltungen können nach entsprechender Ankündigung in englischer Sprache
abgehalten werden.
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Alle Studierenden erhalten eine Professorin oder einen Professor als Mentorin oder
Mentor zugewiesen. Aufgabe der Mentorin oder des Mentors ist die individuelle
studienbegleitende Beratung.
§ 6 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte
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Im Studium ist der regelmäßige Besuch der den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen
für die Studierenden verpflichtend.
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Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunkten auf
der Grundlage von Prüfungsleistungen nachgewiesen. Die Anzahl der Leistungspunkte für
jedes Modul ist in der Modultabelle (Anhang) festgelegt.
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Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der
Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro
Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind im Mittel 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für
den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden
zugrunde gelegt.
§ 7 Prüfungsleistungen
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Leistungspunkte werden auf Grund bestandener Prüfungsleistungen vergeben. Prüfungsleistungen
werden gem. § 11 benotet oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“
bewertet. Prüfungsleistungen, die in die Gesamtnote des Bachelorstudiums eingehen, müssen
benotet werden.
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Als Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen können die regelmäßige aktive Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, das Erbringen von mündlichen Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme
an Klausuren, Übungen, Praktika und die Anfertigung von Referaten, Hausarbeiten oder
Protokollen verlangt werden. Die Voraussetzungen zur Zulassung zu den Prüfungen sind in
der Modultabelle (Anhang) geregelt.
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Die Prüfungsleistungen werden nach der Prüfungsform unterschieden:
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a) Klausuren:
In den Klausuren soll ein Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit
beschränkten Hilfsmitteln Probleme mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches
bearbeiten und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Die Dauer einer Klausur beträgt
mindestens 60 und höchstens 120 Minuten. Dabei können den Prüflingen für jede Klausurarbeit
mehrere Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Klausuren können vollständig oder zum
Teil im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform
geeignet ist, den der Prüfung zugrunde liegenden Stoff in angemessener Weise
abzuprüfen. Sofern eine Multiple-Choice-Prüfung zum Ausschluss vom Studium führen
kann, sind die Multiple-Choice-Aufgaben durch zwei Prüfer/innen gemeinsam zu
erstellen. Es ist ferner darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden
Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen
Schwierigkeitsgrad entspricht. Es ist nicht zulässig, ohne Beachtung des
Schwierigkeitsgrades für alle richtigen bzw. falschen Antworten die gleiche
Punktzahl vorzusehen.
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b) Mündliche Prüfungen:
In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge
einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung
mit höchstens drei Prüflingen grundsätzlich von einem/einer Prüfer/Prüferin in
Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin oder von
zwei Prüfer/innen abgenommen. Mündliche Prüfungen dauern je Prüfling
mindestens 15 und höchstens 45 Minuten. Ihre Dauer soll sich am zu Grunde liegenden
studentischen Arbeitsaufwand bemessen. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis
der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, welches von den Prüfern/Prüferinnen
beziehungsweise dem Prüfer/ der Prüferin und von dem Beisitzer/der
Beisitzerin unterzeichnet wird und bei den Prüfungsakten verbleibt. Studierende, die an
der Universität zu Köln für einen Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörerin
oder Zweithörer zugelassen sind, der die betreffende Prüfungsleistung zum Gegenstand
hat, soll nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse die Teilnahme als Zuhörer/innen
ermöglicht werden, sofern der Prüfling bei der Anmeldung zur Prüfung nicht widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
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c) Hausarbeiten:
Eine Hausarbeit ist die eigenständige schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas oder
Problems oder von Übungsaufgaben. Dazu zählen auch überarbeitete Protokolle von Praktika und
Geländeübungen. Gruppenleistungen können von dem Leiter/der Leiterin der Lehrveranstaltung
zugelassen werden, wenn eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmitglieds
möglich ist. An Gruppenleistungen sollen nicht mehr als drei Studierende beteiligt sein.
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d) Referate:
Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines
mündlichen Vortrags unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln im Rahmen einer
Lehrveranstaltung oder als Abschlusskolloquium (vgl. § 9 Abs. 8). Soweit keine weiteren
Prüfungsleistungen mit dem Referat verknüpft sind,
erfolgt die Bekanntgabe der Bewertung, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, im Anschluss
an die zugehörige Lehrveranstaltung. Die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer der
Lehrveranstaltung sind zur Notenbekanntgabe nicht zugelassen.
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Die im Anhang dieser Ordnung den Modulen zugeordneten Prüfungsformen bezeichnen die regelmäßige
Prüfungsform. Für Wiederholungsprüfungen sind abweichende Prüfungsformen zulässig.
Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss sind auch Prüfungsformen zulässig, die nach
Absatz 3 nicht benannt werden. Diese sind in der Modulbeschreibung zu benennen und durch
Aushang vor Veranstaltungsbeginn durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bekannt zu machen. Auf Antrag kann darüber hinaus der Prüfungsausschuss
andere als in den Anhängen verzeichnete Prüfungsformen zulassen. Diese Änderungen sind für
den einmaligen Prüfungstermin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses vor Veranstaltungsbeginn des jeweiligen Moduls per Aushang bekannt
zu geben.
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Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache erbracht, können aber im Einvernehmen
zwischen Prüfling und Prüfer/in auch in englischer Sprache erbracht werden.
Die Aufgabenstellung für schriftliche Prüfungsleistungen von in englischer Sprache
abgehaltenen Lehrveranstaltungen erfolgt in englischer und deutscher Sprache. Die
Prüflinge können die Prüfung wahlweise in englischer oder deutscher Sprache ablegen.
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Wird eine Prüfungsleistung als Klausur oder mündliche Prüfung erbracht, sollen den
Studierenden mindestens zwei Gelegenheiten geboten werden, die für den erfolgreichen
Abschluss der Lehrveranstaltung oder des Moduls vorgeschriebene Leistung zeitnah zu
erbringen.
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Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
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Schriftliche Prüfungsleistungen werden von einer prüfungsberechtigten Person bewertet.
Von zwei prüfungsberechtigten Personen werden bewertet: die Bachelorarbeit (§ 9) sowie
Prüfungsleistungen, deren endgültiges Nichtbestehen das Studium beenden. Bei Zweifeln an
der Urheberschaft von Prüfungsleistungen kann entsprechend § 63 Abs. 5 Satz 1 HG eine
Versicherung an Eides Statt verlangt und abgenommen werden.
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Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte
und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und –organisatorischen
Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Im Zweifelsfall
kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest verlangen. Der Antrag ist zu Beginn
der entsprechenden Lehrveranstaltung schriftlich zu stellen.
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Die Bewertung von Prüfungsleistungen soll jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung
der Leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt gegeben werden. Abweichend hiervon
wird das Ergebnis von mündlichen Prüfungen dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung bekannt
gegeben.
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Die Termine für die Erbringung der Prüfungsleistungen werden zu Beginn der
Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Zwischen Bekanntgabe des Termins der Abnahme
einer Prüfungsleistung und dieser Abnahme sollen mindestens vier Wochen liegen.
Ein Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung muss mindestens sieben Tage vor diesem
Termin erfolgen.
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Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die
Kandidatin zu ihrer Abnahme ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er/sie
nach Beginn der Abnahme ohne triftige Gründe davon zurücktritt. Die
für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein
neuer Termin festgesetzt.
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Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
-
für diesen Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer
zugelassen und nicht beurlaubt ist und
-
diese Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat und
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sich nicht für die gleiche Prüfungsleistung in einem anderen Prüfungsverfahren
angemeldet hat und
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die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat.
Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.
§ 8 Berufspraktikum
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Im Bachelorstudiengang Geowissenschaften ist ein Berufspraktikum in einem für die
Geowissenschaften relevanten Bereich nachzuweisen. Die Relevanz ist vorab vom
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der zeitliche Umfang des
Praktikums beträgt mindestens 4 Wochen. Es kann aus mehreren Teilen bestehen
und im Inland oder Ausland durchgeführt werden.
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Das Berufspraktikum wird nicht benotet.
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Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag und gegen Nachweis
auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der
Prüfungsausschuss.
§ 9 Bachelorarbeit
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Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung. In der Bachelorarbeit soll der
Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie in der in der Lage ist,
innerhalb der durch die zu erwerbenden Leistungspunkte vorgegebenen Zeit ein
Problem aus dem Gebiet der Fachwissenschaft mit wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten und schriftlich darzustellen. Der Umfang der in deutscher oder
englischer Sprache zu verfassenden Arbeit soll 50 DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.
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Die Zulassungsvoraussetzungen für die Vergabe einer Bachelorarbeit sind in der
Modultabelle (Anhang) geregelt.
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Die Bachelorarbeit kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer/jeder hauptamtlichen
Hochschullehrerin des Studiengangs Geowissenschaften an der Universität zu Köln ausgegeben und
betreut werden, mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch von anderen nach
§ 65 Abs. 1 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten. Soll die Bachelorarbeit
in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu
der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Der/die Kandidat/in kann Vorschläge für den/die Themensteller/in
und das Thema der Bachelorarbeit machen. Es besteht kein Anspruch auf
Zuteilung des gewünschten Themenstellers/der gewünschten Themenstellerin bzw. Themas.
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Die Ausgabe der Bachelorarbeit erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Die Bearbeitungszeit entspricht dem Zeitäquivalent der in
der Modultabelle (Anhang) ausgewiesenen Leistungspunkte, dies sind in der Regel
10 Wochen. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Auf Antrag
sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der/die
Kandidat/in ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Das Thema
kann höchstens einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.
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Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden. Bestehen Zweifel, kann eine Versicherung
an Eides Statt verlangt und abgenommen werden, dass die Bachelorarbeit selbstständig und
ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.
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Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung gedruckt und gebunden
sowie in elektronischer Form (CD, DVD, Diskette) beim Prüfungsausschuss einzureichen.
Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das
Datum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so
gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin
kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in
die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, wenn die Gründe der Verlängerung
vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
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Der Prüfungsausschuss bestellt die beiden Gutachter/innen für die
Bachelorarbeit. Der/die Erstgutachter/in soll in der Regel die
Person sein, die das Thema gestellt hat. Die Benotung der Bachelorarbeit ist
entsprechend § 11 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der
Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet,
sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0
oder bewertet nur ein/eine Gutachter/in die Bachelorarbeit mit „nicht
ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfungsberechtigte Person zur
Bewertung der Bachelorarbeit bestellt. In diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit
aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten ermittelt. Die Bachelorarbeit
kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens
zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Im Falle der Bestellung einer dritten
prüfungsberechtigten Person verlängert sich die Frist gem. § 7 Abs. 10 um weitere
sechs Wochen.
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Lautet die Note der Bachelorarbeit "ausreichend" (4,0) oder besser, stellt
der Kandidat/die Kandidatin die Ergebnisse in einem 20-minütigen Referat
(Abschlusskolloquium) vor, das von dem Themensteller/der Themenstellerin
und zwei weiteren von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
bestellenden prüfungsberechtigten Personen einvernehmlich mit bestanden
oder nicht bestanden bewertet wird. Ist Einvernehmen nicht herzustellen,
entscheidet die Mehrheit.
§ 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
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Studien- und Prüfungsleistungen im selben Studiengang an anderen Universitäten im
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden mit ihren Leistungspunkten ohne
Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
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Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet.
Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt,
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studien- und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
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Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich
anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen
Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten sowie an staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind, gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
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Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt
sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die
Prüfungsleistungen angerechnet.
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Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind ggf. die Noten – soweit
die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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Studien- und Prüfungsleistungen, die Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer
Studienzulassung nach § 48 Abs. 6 HG erbringen, werden auf Antrag bei einem
späteren Studium angerechnet.
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Zuständig für die Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
-
Prüfungsleistungen werden benotet oder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“
bewertet. Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur
differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
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Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls müssen alle Prüfungsleistungen des
Moduls mit mindestens „ausreichend“ (4,0) oder mit „bestanden“ bewertet worden sein.
Die Modulnote errechnet sich als gewichtetes Mittel aus den Noten (Zahlenwert)
der dem jeweiligen Modul zugeordneten Prüfungsleistungen (siehe Anhang).
Die Gewichtung legt die einzelnen Noten im Verhältnis des für die Erbringung
der einzelnen Leistungen angenommenen Arbeitsaufwandes zugrunde. Dazu werden
die Noten der Prüfungsleistungen mit den ihnen zugeordneten Leistungspunkten
multipliziert, die so entstandenen Produkte werden addiert und durch die Summe
der Leistungspunkte aller eingehenden Prüfungsleistungen geteilt.
Noten von Prüfungsleistungen, die durch andere Prüfungsleistungen kompensiert wurden,
gehen nicht in die Modulnote ein. Die Modulnote lautet bei einem gemittelten
Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
von 1,6 bis 2,5 = gut;
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.
Hinter dem Komma werden alle Dezimalstellen bis auf die Erste ohne Rundung gestrichen.
Bis zur Note 4,0 ist das Modul bestanden und die zugeordneten Leistungspunkte werden
vergeben. Ist eine nicht kompensierbare Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden,
ist das Modul endgültig nicht bestanden.
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Die Note von Prüfungsleistungen, die von zwei Prüfer/innen abgenommen werden,
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz
mehr als 2,0 oder bewertet nur ein/eine Prüfer/in die Prüfungsleistung
mit „nicht ausreichend“(5,0), wird vom Prüfungsausschuss im Falle schriftlicher
Prüfungsleistungen eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung bestellt.
In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Noten gebildet. Die Prüfungsleistung kann in diesem Falle jedoch nur dann
als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei
Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Im Falle der Bestellung einer
dritten prüfungsberechtigten Person verlängert sich die Bewertungsfrist um
weitere sechs Wochen.
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Die Einbeziehung von Modulnoten sowie der Bachelorarbeit und ihre Gewichtung in der
Gesamtnote des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums sind in der Modultabelle (Anhang) zu dieser
Prüfungsordnung geregelt. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
von 1,6 bis 2,5 = gut;
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.
Hinter dem Komma werden alle Dezimalstellen bis auf die erste ohne Rundung gestrichen.
§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen
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Bestandene Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.
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Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen können zweimal
wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung sollte nicht innerhalb eines Zeitraums
von drei Wochen im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung erfolgen.
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Die nicht bestandene Bachelorarbeit kann mit neuer Themenstellung einmal wiederholt
werden. Die Meldung zum zweiten Versuch muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
des Ergebnisses des ersten Versuches erfolgen. Versäumt ein Prüfling diese Frist,
verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, dass er das Versäumnis
der Frist nicht zu vertreten hat.Ein nicht bestandenes Abschlusskolloquium gemäß § 9
Abs. 8 kann einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Versäumt der Prüfling
diese Frist, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, dass er
das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.
Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und
ein neuer Termin festgesetzt.
§ 13 Abschluss des Studiums
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Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den
Bachelorstudiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die
Bachelorarbeit und das Abschlusskolloquium bestanden und somit mindestens
180 Leistungspunkte erworben hat.
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Das Studium gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Bachelorarbeit im
zweiten Versuch mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder wenn der Prüfling
ein nicht anderweitig kompensierbares Modul endgültig nicht bestanden hat.
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Hat ein/eine Kandidat/in das Studium nicht erfolgreich
abgeschlossen, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie
die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen
enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen
ist.
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Hat ein/eine Kandidat/in das Studium endgültig nicht bestanden,
erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kanditaten/der Kandidatin
hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
§ 14 Zeugnis und Urkunde
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Hat der/die Kandidat/in das Studium erfolgreich abgeschlossen, wird
nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, in der Regel
innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält den Namen
des Studiengangs „Geowissenschaften (Geologie, Mineralogie, Paläontologie,
Kristallographie)“. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch mit
einer Nachkommastelle.
In das Zeugnis werden aufgenommen:
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a) die Gesamtnote,
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b) das Thema der Bachelorarbeit,
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c) die Note der Bachelorarbeit.
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Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
-
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem/der Kandidat/in die
Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses und dem Namen des Studienganges
„Geowissenschaften (Geologie, Mineralogie, Paläontologie, Kristallographie)“
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2
beurkundet.
-
Das Zeugnis und die Urkunde werden von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
Die Urkunde wird zusätzlich von der Dekanin oder dem Dekan der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.
§ 15 Diploma Supplement
Mit dem Zeugnis und der Urkunde über den Abschluss des Bachelorstudiums
wird ein Diploma Supplement ausgehändigt, das über den individuellen
Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des
Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen inklusive der
Leistungspunkte und über das fachliche Profil des absolvierten Studienganges
informiert.
§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten
Dem Kandidaten/der Kandidatin wird auf Antrag nach Abschluss jeder
Prüfungsleistung Einsicht in seine bzw. ihre Arbeiten und in die
entsprechenden Protokolle und Gutachten gewährt. Der Antrag ist spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Prüfungsleistung bei der oder dem Lehrenden, ersatzweise bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Diese oder dieser
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzbestimmungen
-
Versucht ein/eine Kandidat/in das Ergebnis einer
Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden“
bewertet. Wer die Abnahme der Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen
Lehrenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Erbringung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend" (5,0)
bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
den Kandidaten/die Kandidatin von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. Auf die weiteren Folgen gem.
§ 63 Abs.5 HG wird ausdrücklich hingewiesen.
-
Der/die Kandidat/in kann verlangen, dass die Entscheidungen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden;
belastende Entscheidungen sind den Betroffenen innerhalb von zwei Wochen
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
-
Die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sind
anzuwenden. Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen bzw. der Fristen ist
von der Kandidatin schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Dem
Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen
unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung, die Dauer des
Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
-
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf Antrag zu
berücksichtigen. Der/die Kandidatin muss bis spätestens vier
Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er/sie die Elternzeit antreten
will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er/sie
eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem/einer
Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Elternzeit nach
dem BErzGG auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die
neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Kandidaten/der Kandidatin
unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit soll nicht
durch die Elternzeit unterbrochen werden; andernfalls gilt die gestellte
Arbeit als nicht vergeben. Nach Ablauf der
Elternzeit erhält der/die Kandidat/in auf Antrag ein neues
Thema. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
-
Ausfallzeiten durch Pflege von Personen gemäß § 64 Abs.2 Nr.5 HG
sowie Ausfallzeiten entsprechend § 5 StKFG werden nach Vorlage der
erforderlichen Unterlagen vom Prüfungsausschuss angemessen berücksichtigt.
§ 18 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
-
Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfungsleistung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige
Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der/die Kandidat/in
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder
teilweise für nicht bestanden erklären.
-
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul, in dessen Rahmen
eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der/die Kandidat/in
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Rechtsfolgen.
-
Dem Kandidaten/der Kandidatin oder ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
-
Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und
gegebenenfalls neu ausgestellt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 19 Aberkennung des Bachelorgrades
Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche
Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden
sind. § 18 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist der
Prüfungsausschuss.
§ 20 Übergangsbestimmungen
Studierende, die in den Diplomstudiengängen Geologie-Paläontologie oder
Mineralogie eingeschrieben sind oder als Zweithörer/innen zugelassen sind,
können in den Bachelorstudiengang wechseln. Die Entscheidung über die Anerkennung der
bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen trifft der Prüfungsausschuss.
§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung
- Die Prüfungsordnung tritt am 01.10 2010 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 27.10.2008
(Amtlichen Mitteilungen 85/2008) außer Kraft. Hiervon unbeschadet gilt Abs. 3 Satz 2.
-
Die Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
-
Diese Prüfungsordnung gilt ab dem 01.10.2011 für alle Studierenden, die ab diesem Termin erstmalig
im 1. Fachsemester für den Bachelorstudiengang Geowissenschaften an der Universität zu Köln immatrikuliert
sind. Für Studierende, die vor dem 01.10.2011 im Bachelorstudiengang Geowissenschaften immatrikuliert
oder als Zweithörer zugelassen waren, gilt die Prüfungsordnung vom 27.10.2008 (Amtliche Mitteilungen 85/2008) fort.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität zu Köln vom 07.07.2011 und des Beschlusses des Rektorats vom 05.08.2011.
Köln, den 11.08.2011
gez. K. Schneider
Der Dekan
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Unversität zu Köln
Univ. Prof. Dr. K. Schneider
Anhang: Modultabelle
LP = Leistungspunkte
Pflichtmodule
|
MODULKÜRZEL
|
MODULNAME
|
LP
|
GEWICHT IN
GESAMTNOTE (%)
|
ZULASSUNGS-
VORAUSSETZUNG
|
SE-
MESTER
|
PRÜFUNGS-
FORM
|
|
MN-GEO-P1
|
Entstehung und Aufbau der Erde
|
8
|
6
|
keine
|
1
|
2 Klausuren
|
|
MN-GEO-P2
|
Bausteine der Erde
|
8
|
6
|
keine
|
1
|
2 Klausuren
|
|
MN-GEO-P3
|
Geologische Profile und Karten
|
7
|
5
|
keine
|
2
|
2 Klausuren,
2 Hausarbeiten
|
|
MN-GEO-P4
|
Grundlagen der exogenen
und endogenen Dynamik
|
8
|
6
|
keine
|
2
|
2 Klausuren
|
|
MN-GEO-P5
|
Materialeigenschaften
|
9
|
6,5
|
keine
|
3 u. 4
|
3 Klausuren
|
|
MN-GEO-P6
|
Grundlagen der Geochemie
|
8
|
6
|
keine
|
3 u. 4
|
1 Klausur
|
|
MN-GEO-P7
|
Tektonik und Fernerkundung
|
8
|
6
|
keine
|
3 u. 4
|
1 Klausur,
2 Hausarbeiten
|
|
MN-GEO-P8
|
Paläoökologie
|
7
|
5
|
keine
|
3 u. 4
|
1 Klausur
|
|
MN-GEO-P9
|
Grundlagen der Petrologie
|
8
|
6
|
MN-GEO-P1
MN-GEO-P2
|
4
|
1 Klausur
|
|
MN-GEO-P10
|
Erd- und Lebensgeschichte
|
8
|
6
|
MN-GEO-P1
MN-GEO-P2
|
4
|
1 Klausur,
1 Hausarbeit
|
|
MN-GEO-P11
|
Sammlung, Verarbeitung und Präsentation geowissenschaftlicher Daten
|
5
|
4
|
keine
|
5 u. 6
|
1 Refertat/Poster-
präsentation,
Hausarbeit
|
|
MN-GEO-P12
|
Berufspraktikum
|
5
|
0
|
keine
|
6
|
unbenotete Hausarbeit
(Praktikumsbericht)1
|
|
MN-GEO-P13
|
Bachelorarbeit
|
13
|
11,5
|
MN-GEO-P1 bis
MN-GEO-P10
|
6
|
Bachelorarbeit,
Abschlusskolloquium
|
Wahlpflichtmodule
|
MODULKÜRZEL
|
MODULNAME
|
LP
|
VERTIEFUNGSRICHTUNG
|
GEWICHT IN
GESAMTNOTE (%)
|
ZULASSUNGS-
VORAUSSETZUNG
|
SE-
MESTER
|
PRÜFUNGS-
FORM
|
|
MN-GEO-WP1
|
Sedimentologie
|
9
|
VR1
|
4 aus 82)
mit
je 6,5
Einmalige
Kompensations-
möglichkeit3)
|
MN-GEO-NF1
MN-GEO-NF2
MN-GEO-NF3
|
5 u. 6
|
2 K + 1 H
|
|
MN-GEO-WP2
|
Paläobiologie
|
9
|
5 u. 6
|
1 K + 1 H
|
|
MN-GEO-WP3
|
Quartärgeologie
|
9
|
VR2
|
5 u. 6
|
2 Klausuren
|
|
MN-GEO-WP4
|
Angewandte Geophysik
für Geowissenschaftler
|
9
|
5 u. 6
|
1 K + 1 H
|
|
MN-GEO-WP5
|
Geochemie und Petrologie
|
9
|
VR3
|
5 u. 6
|
1 Klausur
|
|
MN-GEO-WP6
|
Sedimentgeochemie
|
9
|
5 u. 6
|
1 Klausur
|
|
MN-GEO-WP7
|
Materialsysteme I
|
9
|
VR4
|
5 u. 6
|
1 K + 1 H
|
|
MN-GEO-WP8
|
Materialsysteme II
|
9
|
5 u. 6
|
1 K + 1 H
|
Nebenfächer (Pflicht)
|
MODULKÜRZEL
|
MODULNAME
|
LP
|
GEWICHT IN
GESAMT-
NOTE (%)
|
ZULASSUNGS-
VORAUS-
SETZUNGEN
|
VORAUSSETZUNGEN ZUR
PRÜFUNGSZULASSUNG
|
PRÜFUNGSFORMEN
|
|
MN-GEO-NF1
|
Allgemeine, analytische und anorganische Chemie
|
13
|
0
|
keine
|
erfolgreich abgeschlossene Praktikumsversuche
|
Klausur oder
Kolloquium
|
|
MN-GEO-NF2
|
Mathematik
|
9
|
0
|
keine
|
Erfolgreich gelöste Übungsaufgaben
|
Klausur
|
|
MN-GEO-NF3
|
Experimentalphysik
|
8
|
0
|
keine
|
erfolgreich abgeschlossene Praktikumsversuche
|
mündliche oder
schriftliche Prüfung
|
|
MN-GEO-SI
|
Studium Integrale
|
12
|
0
|
keine
|
Teilnahme nach Maßgabe der jeweiligen BSc-Studiengänge
|
Prüfungen in den Einzelveranstaltungen
nach Maßgabe in den jeweiligen
Bachelorstudiengängen3)
|
1) Das Modul bleibt unbenotet. Es wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
2)Zu wählen ist eine der angebotenen Vertiefungsrichtungen (VR 1 bis VR 4) und zwei weitere Module
aus dem verbleibenden Angebot der Wahlpflichtmodule.
3) Der Antrag auf Kompensation eines nicht bestandenen Moduls durch ein anderes Modul aus MN-GEO-WP1 bis
MN-GEO-WP8 ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser Antrag kann nur ein einziges Mal für ein nicht
bestandenes Modul gestellt werden.
Modulübersicht mit Lehrveranstaltungen
Abkürzungen
P = Pflicht, SWS = Semesterwochenstunden, Ü = Übung, PRA = Praktikum, K = Klausur, WP = Wahlpflicht, V = Vorlesung,
GÜ = Geländeübung,
H = Hausaufgabe, b/nb = bestanden/nicht bestanden, R = Referat, S = Seminar, T = Tage, W = Wochen.
|
VL-Code
|
Modulname
Lehrveranstaltung
|
Pflicht/ Wahlpflicht
|
SWS
|
LP
|
Lehr- form
|
Prüfungs-
form2)
|
Anteil an Modulnote
|
|
MN-GEO-P1
|
Entstehung und Aufbau der Erde
|
|
8
|
|
|
|
Evolution und Struktur der Biosphäre
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
62,5%
|
|
|
Einführungsübung:Fossilien
|
P
|
2
|
2
|
Ü
|
|
|
Allgemeine Geologie
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
37,5%
|
|
MN-GEO-P2
|
Bausteine der Erde
|
|
8
|
|
|
|
Grundzüge der Mineralogie und Kristallographie
|
P
|
3
|
4
|
V
|
K
|
50%
|
|
|
Einführungsübung: Kristalle, Minerale und Gesteine
|
P
|
4
|
4
|
Ü
|
K
|
50%
|
|
MN-GEO-P3
|
Geologische Profile und Karten
|
7
|
|
|
|
Methoden der Stratigraphie
|
P
|
2
|
2
|
V
|
K
|
37%
|
|
|
Geologische Karten
|
P
|
2
|
2
|
Ü
|
K
|
26%
|
|
|
Geländeübung 1 - Geol. Inventar
|
P
|
4 T
|
1
|
GÜ
|
H
|
0%
|
|
|
Geologische Kartierübung
|
P
|
8 T
|
2
|
GÜ
|
H
|
37%
|
|
MN-GEO-P4
|
Grundlagen der exogenen und endogenen Dynamik
|
|
8
|
|
|
|
Geodynamik, Magmatismus u. Metamorphose
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
50%
|
|
|
Übungen zu Geodynamik, Magmatismus u. Metamorphose
|
P
|
2
|
2
|
Ü
|
|
|
Verwitterung, Transport, Sedimentation
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
50%
|
|
|
Übungen zu Verwitterung, Transport, Sedimentation
|
P
|
1
|
1
|
Ü
|
|
MN-GEO-P5
|
Materialeigenschaften
|
|
9
|
|
|
|
Kristallographie
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
33,4%
|
|
|
Einführung in die Polarisationsmikroskopie
|
P
|
1
|
1
|
Ü
|
K
|
33,3%
|
|
|
Übungen zu Einführung in die Polarisationsmikroskopie
|
P
|
2
|
2
|
Ü
|
|
|
Physikochemische Mineralogie
|
P
|
1
|
3
|
V
|
K
|
33,3%
|
|
MN-GEO-P6
|
Grundlagen der Geochemie
|
|
8
|
|
|
|
Einführung in die Geochemie
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
100%
|
|
|
Grundlagen der aquatischen Analytik
|
P
|
2
|
2
|
V+Ü
|
|
|
Entwicklung der Ozeane und Atmosphäre
|
P
|
2
|
3
|
V
|
|
MN-GEO-P7
|
Tektonik und Fernerkundung
|
|
8
|
|
|
|
Tektonik
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
60%
|
|
|
Einführung in die Fernerkundung und GIS
|
P
|
1
|
2
|
V
|
|
|
Übung Fernerkundung und GIS
|
P
|
1
|
1
|
Ü
|
H
|
20%
|
|
|
Geländeübung 2: Regionale & historische Geologie
|
P
|
3 T
|
2
|
GÜ
|
H
|
20%
|
|
MN-GEO-P8
|
Paläoökologie
|
|
7
|
|
|
|
Marine biogene Sedimentation
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
100%
|
|
|
Übung zu mariner biogener Sedimentation
|
P
|
1
|
1
|
Ü
|
|
|
Kontinentale Paläoökologie
|
P
|
2
|
3
|
V
|
|
MN-GEO-P9
|
Grundlagen der Petrologie
|
|
8
|
|
|
|
Einführung in die Petrologie
|
P
|
2
|
3
|
V
|
K
|
100%
|
|
|
Gesteinsbildende Minerale
|
P
|
2
|
3
|
V
|
|
|
Übung zu Gesteinsbildende Minerale
|
P
|
2
|
2
|
Ü
|
|
MN-GEO-P10
|
Erd- und Lebensgeschichte
|
|
8
|
|
|
|
Erd- und Lebensgeschichte
|
P
|
3
|
4
|
V
|
K
|
62,5%
|
|
|
Übungen zu Erd- und Lebensgeschichte
|
P
|
1
|
1
|
Ü
|
|
|
Geländeübung 3 - Großes geologisch -
paläontologisch - mineralogisches
Geländepraktikum
|
P
|
9 T
|
3
|
GÜ
|
H
|
37,5%
|
|
MN-GEO-P11
|
Sammlung, Verarbeitung und Präsentation geowissenschaftlicher Daten
|
|
5
|
|
|
|
Darstellung und Publikation geowissenschaftlicher Daten
|
P
|
2
|
3
|
S
|
R
|
60%
|
|
|
Grundlagen der Mineral- und Gesteinsanalyse
|
P
|
2
|
2
|
Ü
|
H
|
40%
|
|
MN-GEO-P12
|
Berufspraktikum
|
P
|
4 W
|
5
|
PRA
|
H
|
0%
|
|
MN-GEO-P13
|
Bachelorarbeit
|
|
13
|
|
|
|
Bachelorarbeit
|
P
|
|
12
|
|
|
100%
|
|
|
Abschlusskolloquium
|
P
|
|
1
|
|
|
b/nb
|
|
MN-GEO-WP1
|
Sedimentologie
|
|
9
|
|
|
|
Marine Sedimentationssysteme
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
33,4%
|
|
|
Sedimentologie der Karbonatgesteine
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
33,3%
|
|
|
Übungen zur Sedimentologie
|
WP
|
2
|
3
|
Ü/PRA
|
H
|
33,3%
|
|
MN-GEO-WP2
|
Paläobiologie
|
|
9
|
|
|
|
Fossile Invertebraten
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
33,3%
|
|
|
Mikropaläontologie
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
66,7%
|
|
|
Übungen zu Paläobiologie
|
WP
|
3
|
3
|
Ü
|
|
MN-GEO-WP3
|
Quartärgeologie
|
|
9
|
|
|
|
Landschaftsbildende Prozesse
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
33,3%
|
|
|
Grundlagen der Quartärgeologie
|
WP
|
3
|
3
|
V
|
K
|
66,7%
|
|
|
Übungen zur Quartärgeologie
|
WP
|
3
|
3
|
Ü
|
|
MN-GEO-WP4
|
Angewandte Geophysik
für Geowissenschaftler
|
|
9
|
|
|
|
Seismische Explorationsverfahren
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
100%
|
|
|
Nichtseismische Explorationsverfahren
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
|
|
Übungen zur Angewandte Geophysik
für Geowissenschaftler
|
WP
|
3
|
3
|
Ü/PRA
|
H
|
0%
|
|
MN-GEO-WP5
|
Geochemie und Petrologie
|
|
9
|
|
|
|
Isotopengeochemie
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
100%
|
|
|
Petrologie der Magmatite und Metamorphite
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
|
|
Übungen zur Petrologie
|
WP
|
3
|
3
|
Ü
|
|
MN-GEO-WP6
|
Sedimentgeochemie
|
|
9
|
|
|
|
Einführung in die Sedimentgeochemie 1
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
K
|
100%
|
|
|
Einführung in die Sedimentgeochemie 2
|
WP
|
2
|
3
|
V
|
|
|
Übungen zur Sedimentgeochemie
|
WP
|
3
|
3
|
Ü
|
|
MN-GEO-WP7
|
Materialsysteme I
|
|
9
|
|
|
|
Materialsysteme I
|
WP
|
3
|
5
|
V
|
K
|
55,6%
|
|
|
Übung und Praktikum zu Materialsysteme I
|
WP
|
4
|
4
|
Ü/PRA
|
H
|
44,4%
|
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MN-GEO-WP8
|
Materialsysteme II
|
|
9
|
|
|
|
Materialsysteme II
|
WP
|
3
|
5
|
V
|
K
|
55,6%
|
|
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Übung und Praktikum Materialsysteme II
|
WP
|
4
|
4
|
Ü/PRA
|
H
|
44,4%
|
Der Prüfungsausschuss kann zusätzliche gleichwertige Lehrveranstaltungen
oder Module benennen. Dies gilt auch für Lehrveranstaltungen und/oder Module
anderer Hochschulen. Diese sind vor Lehrveranstaltungsbeginn durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch Aushang sowie durch
den Eintrag in anderen relevanten Kommunikationsmedien (Webseite des Studiengangs,
KLIPS etc.) bekannt zu machen.