Studienordnung für den Diplomstudiengang Mineralogie an der Universität zu Köln

Die Fachschaft der Mineralogie der Universität zu Köln übernimmt für die Richtigkeit und Aktualität dieser Wiedergabe der Studienordnung keine Haftung!

Die aktuelle Druckausgabe könnt Ihr in den Sekretariaten der Mineralogie & Geochemie oder der Kristallographie bekommen.

Stand: 02/2002


Inhaltsübersicht

§ l Allgemeines
§ 2 Aufnahme des Studiums, Studienberatung
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Prüfungsfristen
§ 4 Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise
§ 5 Zulassung zu Lehrveranstaltungen
§ 6 Studienplan
§ 7 Grundstudium
§ 8 Hauptstudium
§ 9 Prüfungsanforderungen
§ 10 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung


zurück §1 Allgemeines

(l) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mineralogie an der Universität zu Köln vom 17. Februar 1997 (GAB1. NW. II S. 802) das Studium in dem Diplomstudiengang Mineralogie.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(3) Mineralogie kann mit dem Schwerpunkt Kristallographie (Kernfach A) oder mit dem Schwerpunkt Petrologie-Geochemie-Lagerstättenkunde (Kernfach B) studiert werden.

zurück §2 Aufnahme des Studiums, Studienberatung

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Einschreibung an der Universität zu Köln für den Diplomstudiengang Mineralogie oder die Zulassung als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß § 70 Abs. 2 UG. Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium ist überdies die bestandene Diplom-Vorprüfung, sofern die Diplomprüfungsordnung keine Ausnahme oder Sonderregelung zuläßt (siehe § 7 der Diplomprüfungsordnung). Zulassungsvoraussetzungen für bestimmte Einzelveranstaltungen gemäß § 85 Abs. 4 UG sind bei den einzelnen Veranstaltungen angeführt.

(2) Das Studium kann grundsätzlich zu Beginn eines jeden Semesters aufgenommen werden, doch empfiehlt sich bei dem derzeitigen Turnus der Lehrveranstaltungen ein Anfang im Wintersemester. Grundkenntnisse in Chemie, Physik und Mathematik sowie Erfahrungen im Umgang mit der englischen Sprache werden vorausgesetzt.

(3) Für allgemeine, das Studium an der Universität zu Köln betreffende Fragen ist die Zentrale Studienberatung zuständig. Eine fachspezifische Beratung findet im Institut für Mineralogie und Geochemie und im Institut für Kristallographie durch Dozentinnen und Dozenten sowie durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Vereinbarung statt. Das Kölner Studentenwerk unterhält eine psychologische Beratungsstelle, die den Studierenden in Krisensituationen helfen soll.

zurück §3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Prüfungsfristen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt höchstens 175 Semesterwochenstunden; davon entfallen mindestens 18 Semesterwochenstunden auf zusätzliche Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen (Wahlbereich gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 UG).

(3) Das Studium ist in Grundstudium und Hauptstudium gegliedert. Im Grund- und Hauptstudium sind Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs obligatorisch. Lehrveranstaltungen des Wahlbereichs werden im Hauptstudium angeboten.

(4) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel in zwei Abschnitten (Teilprüfungen mit jeweils zwei Fächern) abgelegt. Sie kann auch als Blockprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts (Grundstudium) abgelegt werden. Die Diplomprüfung wird im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts (Hauptstudium) durchgeführt.

(5) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Fachsemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Fachsemester erfolgen. Die Zulassung zu den Prüfungen muß mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß schriftlich beantragt werden. Wird die Diplom-Vorprüfung in zwei Abschnitten abgelegt, so muß die Anmeldung zur ersten Teilprüfung spätestens vor Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen.

(6) Nach der Zulassung zur Prüfung vereinbart die Kandidatin oder der Kandidat mit den Prüferinnen bzw. Prüfern die Prüfungstermine.

(7) Die gesamte Diplom-Vorprüfung muß innerhalb von sechs Wochen, beginnend mit der ersten Prüfung, abgelegt werden. Wird die Diplom-Vorprüfung in Prüfungsabschnitte geteilt, muß jede Teilprüfung spätestens vier Wochen nach Zulassung abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Diplomprüfung (mündliche Prüfungen und Diplomarbeit) muß innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

zurück §4 Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise

(1) Formen der Lehrveranstaltungen im Studium sind Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika und Exkursionen.

Die Ankündigung der Lehrveranstaltungen erfolgt im Vorlesungsverzeichnis der Universität zu Köln, durch Aushang am schwarzen Brett des Instituts für Mineralogie und Geochemie und des Instituts für Kristallographie sowie durch gesondert veröffentlichte Veranstaltungskommentare.

(2) Vorlesungen sind wissenschaftliche Vorträge, die studienfachspezifische Grundorientierungen und Anregungen bieten, mit Forschungsgegenständen, wissenschaftlichen Fragestellungen und methodischen Vorgehensweisen vertraut machen, neue Forschungsergebnisse darstellen und ergänzen, künftige Forschungsaufgaben umreißen sowie Hinweise auf einschlägige Literatur geben.

(3) Übungen dienen der Vertiefung und Ergänzung der durch Vorlesungen und Literaturstudien erworbenen Kenntnisse. Vornehmliche Aufgabe der Übungen sind Entwicklung des Problemverständnisses der Studierenden, Anleitung zur Formulierung und Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen, Befähigung zur klaren Begriffsbildung sowie Pflege der sachgemäßen Formulierung beispielsweise durch Referate, Hausarbeiten und Klau- suren sowie Teilnahme an der Aussprache.

(4) Seminare dienen der Anwendung allgemeiner Lehrinhalte eines Faches auf spezielle Problemfelder. In Seminaren sollen Studierende an der Lösung offener Fragen mitwirken, beispielsweise durch Referate, Hausarbeiten und Literaturrecherchen.

(5) Exkursionen sind wissenschaftliche Lehrveranstaltungen, bei denen bereits im Unterricht behandelte Objekte und Prozesse in ihrer natürlichen Umgebung vorgestellt und diskutiert werden.

(6) Praktika dienen dem Einüben fachspezifischer Methoden in Labor und Gelände.

(7) Leistungsnachweise werden von Studierenden in Übungen und bei Praktika erworben. Art und Umfang der Leistungen bestimmt die jeweilige Dozentin bzw. der jeweilige Dozent, sofern in der Diplomprüfungsordnung oder in dieser Studienordnung keine besonderen Bestimmungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen getroffen sind.

(8) Als Nachweis für die Teilnahme an Seminaren, Exkursionen sowie Kartier- und Geländekursen werden Teilnahmescheine ausgestellt. Für ein Betriebspraktikum wird ein entsprechender Nachweis von dem jeweiligen Betrieb ausgestellt.

zurück §5 Zulassung zu Lehrveranstaltungen

(l) Der Besuch von Vorlesungen unterliegt hinsichtlich der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer keiner Beschränkung.

(2) Bei Übungen, Seminaren, Exkursionen und Praktika kann eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich werden. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf die Teilnahme solcher Lehrveranstaltungen zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, haben Vorrang gemäß §81 Abs. 3 UG.

zurück §6 Studienplan

Auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt die Fakultät einen Studienplan, der den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dient. Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Studienordnung. Er wird ihr als Anhang beigefügt.

zurück §7 Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen aus den Fächern Mineralogie, Chemie, Physik, Mathematik und einem Wahlpflichtfach (Geologie, Physikalische Chemie, Mathematik). § 9 Abs. l, Nr. 2 der Diplomprüfungsordnung legt fest, für welche Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise erbracht bzw. Teilnahmescheine vorgelegt werden müssen. Diese Leistungsnachweise und Teilnahmescheine werden für die Zulassung zur Dip- lom-Vorprüfung vorausgesetzt.

(2) Folgende Lehrveranstaltungen gehören zum Grundstudium:

1. Mineralogie

l. l Einführung in die Mineralogie und Petrologie (4-stündige Vorlesung mit 3-stündigen Übungen) (l Leistungsnachweis)

1.2 Physikalisch-Chemische Petrologie I (2-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)

1.3 Einführung in die Geochemie (2-stündige Vorlesung)

l .4 Mineralogische Exkursionen I und II für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (insgesamt 6 Tage: entspricht 3 SWS) (l Teilnahmeschein)

1.5 Einführung in die Kristallographie (4-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen) (l Leistungsnachweis)

1.6 Einführung in die Polarisationsmikroskopie (l-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen) (l Leistungsnachweis)

1.7 Einführung in die Kristallchemie (l-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)

2. Chemie

2.l Allgemeine Chemie für Studierende der Naturwissenschaften (4-stündige Vorlesung)

2.2 Chemisches Praktikum für Studierende der Mineralogie (l Semester täglich halbtägig; entspricht 20 SWS) (l Leistungsnachweis)

3. Physik

3.1 Experimentalphysik I und II für Studierende der Naturwissenschaften (jeweils 4-stündige Vorlesung)

3.2 Physikalisches Praktikum für Studierende der Naturwissenschaften I und II (jeweils 4-stündig) (2 Leistungsnachweise)

4. Mathematik

Mathematische Methoden der Kristallographie und Mineralogie I und II (2-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen) (l Leistungsnachweis)

5. Zusätzlich in einem der Wahlpflichtfächer

5a Geologie

Allgemeine Geologie (4-stündige Vorlesung)
Geologische Übungen II (Geologische Karten) (2-stündig) (l Leistungsnachweis)
Kartierkurs (8 Tage; entspricht 4 SWS) (l Teilnahmeschein)

5b Physikalische Chemie

Physikalische Chemie I oder II (3-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen)
Physikalisch-Chemisches Praktikum für Studierende der Naturwissenschaften und Lehrämter (4 SWS) (l Leistungsnachweis)

5c Mathematik

Vorlesungen (insgesamt 8 Semesterwochenstunden)
wahlweise Analysis I, II, III, Lineare Algebra I, II, Numerische Mathematik I
Übungen mit reduzierten Anforderungen (P-Schein)
wahlweise Analysis I, II, III, Lineare Algebra I, II, Numerische Mathematik I (2-stündig) (l Leistungsnachweis)

zurück §8 Hauptstudium

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß der Diplom-Vorprüfung. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen möglich.

(2) Der Hauptstudiengang Mineralogie ist in zwei Kernfächer mit dem Schwerpunkt Kristallographie (Kernfach A) bzw. Petrologie-Geochemie-Lagerstättenkunde (Kernfach B) aufgeteilt. Die Entscheidung für eines der Kernfächer ist freigestellt.

(3) § 16 Abs. l Ziffer 4 der Diplomprüfungsordnung legt fest, für welche Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Kandidatinnen oder Kandidaten der zwei Kernfächer Leistungsnachweise erbringen bzw. Teilnahmescheine vorlegen müssen. Diese Leistungs- nachweise und Teilnahmescheine werden für die Zulassung zur Diplomprüfung vorausgesetzt.

(4) Das Hauptstudium umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:


l. Allgemeine Mineralogie (für Kernfach A und B)


l.l Gefüge- und Werkstoffkunde (2-stündige Vorlesung)

l.2 Einführung in die Röntgendiffraktometrie (l -stündige Vorlesung)

l.3 Röntgenographische Übungen (3-stündig) (l Leistungsnachweis)

l.4 Analytische Geochemie (2-stündige Vorlesung)

1.5 Geochemische Übungen (4-stündig) (l Leistungsnachweis)

l.6 Gesteinsbildende Minerale (3-stündige Vorlesung)

l.7 Mikroskopie der gesteinsbildenden Minerale (3-stündige Übungen) (l Leistungsnachweis)

l.8 Betriebsexkursionen (mindestens 4 Tage; entspricht 2 SWS) (l Teilnahmeschein)


2. Kristallographie (für Kernfach A)


2.1 Kristallphysik (4-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen)

2.2 Kristalloptik (2-stündige Vorlesung)

2.3 Kristallchemie (2-stündige Vorlesung)

2.4 Kristallstrukturbestimmung (4-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen) (l Leistungsnachweis)

2.5 Baufehler in Kristallen (2-stündige Vorlesung)

2.6 Praktischer Kursus für Kristallzüchtung (3-stündiges Seminar mit Übungen) (l Leistungsnachweis)

2.7 Kristallographische Fortgeschrittenen-Übungen (12-stündig) (l Leistungsnachweis)
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen 1.3, 2.4

2.8 Programmierkurs (2-stündige Vorlesung mit Übungen)

2.9 Kristallographisches Seminar (2-stündig) (Übernahme mindestens eines Vortrags) (l Teilnahmeschein)

2.10 Von den nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen, soweit angeboten,
nach Wahl:
- Kristallwachstum und -Züchtung (2-stündige Vorlesung)
- Phasendiagramme und Materialsysteme (2-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)
- Angewandte Kristallographie I (2-stündige Vorlesung)
- Angewandte Kristallographie II (2-stündige Vorlesung)
- Angewandte Kristallographie III (2-stündige Vorlesung)
- Festkörperphysik (4-stündige Vorlesung)
- Eine Vorlesung aus dem Bereich der Umweltgeochemie (2- stündig)
- Physikalisch-Chemische Petrologie II (2-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen)
- Fortgeschrittenenkurs zur Datenverarbeitung (2-stündige Vorlesung mit Übungen)
- Spezielle Methoden der Oberflächenstrukturanalyse (4-stündige Vorlesung mit 3-stündigen Übungen)
und/oder
andere Lehrveranstaltungen nach Wahl
(insgesamt mindestens 18 Semesterwochenstunden)

2.11 Kristallographisches Kolloquium (l-stündig)


3. Petrologie-Geochemie-Lagerstättenkunde (für Kernfach B)


3. l Physikalisch-Chemische Petrologie II (2-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen) (l-Leistungsnachweis)

3.2 Petrologie der Magmatite (2-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)

3.3 Petrologie der Metamorphite (2-stündige Vorlesung)

3.4 Mikroskopie der Gesteine (4-stündige Übungen) (l Leistungsnachweis)

3.5 Eine Vorlesung aus dem Bereich der Umweltgeochemie (2-stündig)

3.6 Geochemie und Lagerstättenkunde der Metalle (2-stündige Vorlesung)

3.7 Einführung in die Isotopengeochemie (2-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)

3.8 Mineralogische Fortgeschrittenen-Übungen (12-stündig) (l Leistungsnachweis)
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen 1.3, 1.5, 1.7,3.4

3.9 Mineralogisches Seminar (2-stündig) (Übernahme mindestens eines Vortrags) (l Teilnahmeschein)

3.10 Fortgeschrittenen-Exkursionen (insgesamt 10 Tage; entspricht 5 SWS) (l Teilnahmeschein)
oder wahlweise
Geländekurs (10 Tage; entspricht 5 SWS) (l Teilnahmeschein)
oder
fachbezogenes Betriebspraktikum (mindestens 4 Wochen) (Praktikumsnachweis)

3.11 Von den nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen, soweit angeboten,
nach Wahl:
- Kosmochemie (4-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)
- Aktivierungsanalyse (2-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)
- Einführung in die Tonmineralogie (2-stündige Vorlesung mit 3-stündigen Übungen)
- Heterogene Mehrstoffsysteme (l-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)
- Kristallphysik (4-stündige Vorlesung mit 2-stündigen Übungen)
- Spezielle Methoden der Oberflächenstrukturanalyse (4-stündige Vorlesung mit 3-stündigen Übungen)
- Spezielle Materialkunde (2-stündige Vorlesung)
- Experimentelle Petrologie (2-stündige Übungen)
- Übungen zur Mineralaufbereitung und Präparation (2-stündig)
- Auflichtmikroskopie (3-stündige Übungen)
- SpezialVorlesungen zur Angewandten Mineralogie
und/oder
andere Lehrveranstaltungen nach Wahl
(insgesamt mindestens 18 Semesterwochenstunden)

3.12 Mineralogisches Kolloquium (l-stündig)


4. Zusätzlich in zwei der Wahlpflichtfächer


4a Kristallographie (nur für Kandidatinnen oder Kandidaten mit Kernfach B)
Kristallographische Fortgeschrittenen-Übungen (l2-stündig) (I Leistungsnachweis)

4b Petrologie-Geochemie-Lagerstättenkunde (nur für Kandidatinnen oder Kandidaten mit Kernfach A)
Mineralogische Fortgeschrittenen-Übungen (12-stündig) (l Leistungsnachweis)

4c Physikalische Chemie
Physikalisch-Chemisches Praktikum für fortgeschrittene Studierende der Naturwissenschaften und Lehrämter (8-stündig) (l Leistungsnachweis)

4d Kernchemie
Praktikum incl. l-stündigem Seminar (8-stündig) (l Leistungsnachweis)

4e Anorganische Chemie
Praktikum (8-stündig) (l Leistungsnachweis)

4f Organische Chemie
Organische Chemie (4-stündige Vorlesung mit l-stündigen Übungen)
Praktikum für Biologen (3-stündig) (1 Leistungsnachweis)

4g Mathematik
Über die Anforderungen zum Wahlplichtfach Mathematik in der Diplom-Vorprüfung hinausgehende Spezial- vorlesungen (z. B. Numerische Mathematik, Algebra, Funktionentheorie) (6 SWS) und Übungen (2-stündig) (l Leistungsnachweis ) (P-Schein)

4h Theoretische Physik
Vorlesungen (6 SWS) und Übungen (2-stündig) (l Leistungsnachweis)

4i Experimentalphysik
Fortgeschrittenen-Praktikum (8-stündig) (l Leistungsnachweis)

4j Geophysik
Vorlesungen (4 SWS)
Geophysikalisches Praktikum (4-stündig) (l Leistungsnachweis)

4k Geologie
Über die Anforderungen zum Wahlpflichtfach Geologie in der Diplom-Vorprüfung hinausgehende Spezialvorlesungen (5 SWS) und Übungen (2- bis 3-stündig) (l Leistungsnachweis)

zurück §9 Prüfungsanforderungen

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie oder er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die in § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung näher umrissenen Grundzüge der Pflichtfächer Mineralogie, Experimentalphysik und Anorganische Chemie sowie eines der Wahlpflichtfächer Geologie, Physikalische Chemie oder Mathematik. Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestehen aus je einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus den mündlichen Prüfungen und der Diplomarbeit. Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf zwei Pflichtfächer (Kristallographie und Allgemeine Mineralogie in Kernfach A, Petrologie-Geochemie-Lagerstättenkunde und Allgemeine Mineralogie in Kernfach B) sowie auf zwei der in § 8 Abs. 4 unter 4. genannten Wahlpflichtfächer. Die Themenbereiche für die mündlichen Prüfungen in den Pflichtfächern sind in § 17 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung genannt.

zurück §10 Täuschung, Ordnungsverstoß

(l) Versuchen Studierende durch Täuschung Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen zu erlangen, so verlieren sie damit das Recht auf den Erwerb der entsprechenden Bestätigungen in diesem Semester.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf von Lehrveranstaltungen wiederholt absichtlich stören, können von der jeweiligen Dozentin bzw. dem jeweiligen Dozenten von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

zurück §11 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Studienordnung tritt in Kraft mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln. Sie gilt für alle Studierende, auf die die Diplomprüfungsordnung von § l Abs. l zutrifft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 22. l. 1998 und des Senats der Universität zu Köln vom 4.2.1998

Köln, den 6.2.1998

Der Rektor
der Universität zu Köln
(Univ.-Prof. Dr. Jens Peter Meincke)