Satzung für Uschebti
Verein der Freunde und Förderer des Seminars für Ägyptologie der Universität zu Köln
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen USCHEBTI - VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DES SEMINARS FÜR
ÄGYPTOLOGIE DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. Nach erfolgter Eintragung führt er den
Namenszusatz "e.V.".
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein will allen am Alten Ägypten Interessierten - sowohl Fachleuten als auch Laien - ein
Forum bieten, um sich vertieft mit den Hinterlassenschaften des Alten Ägypten, insbesondere aus
der Sicht neuer Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft, zu beschäftigen und die Arbeit des
Seminars für Ägyptologie der Universität zu Köln, sowie die Organisation des personellen und
wissenschaftlichen Austausches zwischen deutschen und ägyptischen Ägyptologen zu fördern.
Er will die wissenschaftliche Arbeit in dem Bereich der Ägyptologie finanziell und ideell
unterstützen und ihre Bedeutung in den Gesichtskreis einer breiteren Öffentlichkeit bringen.
Er will insbesondere :
1) das Seminar als fachkundigen Ansprechpartner für alle Interessierten bekannt machen,
2) durch seine fachkundigen Mitglieder eigene Veranstaltungen durchführen, um über das Alte
Ägypten zu informieren,
3) ägyptischen Ägyptologen die Möglichkeit geben, sich in Deutschland zu informieren,
wissenschaftlich zu arbeiten und über die eigene wissenschaftliche Arbeit zu berichten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus
ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Erklärung des Vorstandes erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten,
c) durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied
gröblich gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins
geschädigt hat.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 5
Mitgliederbeiträge und Spenden
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mitglieder, die sich in einer Ausbildung befinden, zahlen einen ermäßigten Beitrag.
(2) Der Beitrag ist alljährlich in den ersten 2 Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten, für neu
aufgenommene Mitglieder einen Monat nach der Aufnahme in den Verein und zwar vom Zeitpunkt der
Aufnahme als voller Jahresbeitrag des jeweiligen Geschäftsjahres.
(3) Über die Regelleistung hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit und sind gebeten, dem Verein
Spenden zuzuwenden.
§ 6
Mitgliederrechte
(1) Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen (z. B. Vorträge,
Exkursionen) und sich dadurch über den aktuellen Stand der Forschung informieren.
(2) Jedes Mitglied kann sich mit der Bitte um Vermittlung fachlichen Rates an die Mitarbeiterinnen
/ Mitarbeiter des Seminars für Ägyptologie der Universität zu Köln wenden.
(3) Die Mitglieder können sich in den Mitgliederversammlungen über die Arbeit des Vereins
informieren und sich aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins und der Gestaltung des
Vereinslebens beteiligen.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Sie muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
beantragt.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der Vorsitzende oder eine / ein von ihr /
ihm Beauftragte / Beauftragter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
Auf Antrag eine oder mehrerer Mitglieder muß die Beschlußfassung geheim erfolgen.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters,
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Bestellung von zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
(7) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
(8) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins können nur von
einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der /
dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand besteht aus 5 natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
Er wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(3) Jedes Vorstandsmitglied muß zu seiner Wahl im ersten Wahlgang mindestens 51% der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigen. Wird keine ausreichende Anzahl von Vorstandsmitgliedern mit der
notwendigen qualifizierten Stimmenmehrheit gewählt, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem
werden die weiteren Vorstandsmitglieder aus dem verbliebenen Rest der Bewerberinnen / Bewerber
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu
erfolgen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden, die Stellvertreterin /
den Stellvertreter, die Schriftführerin / den Schriftführer, die Kassenführerin / den
Kassenführer und die wissenschaftliche Beisitzerin / den wissenschaftlichen Beisitzer.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er faßt seine Beschüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin / dem
Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Zu allen den Verein berechtigenden und
verpflichtenden Willenserklärungen ist Dritten gegenüber die schriftliche Erklärung von zwei
Vorstandsmitgliedern erforderlich und ausreichend.
(3) Die Förderung des Seminars für Ägyptologie durch den Verein erfolgt ausschließlich in
Abstimmung mit dessen Leiterin / Leiter. Die Leiterin / der Leiter des Seminars kann
ihrerseits / seinerseits Vorschläge machen, insbesondere Wünsche für Anschaffungen von Büchern
und Materialien für die wissenschaftliche Arbeit des Seminars und die Förderung von
Forschungsprojekten an den Vorstand herantragen. Der Vorstand hat zu prüfen, ob diese nach der
Satzung - auch im Sinne der Gemeinnützigkeit - aus Mitteln des Vereins finanziert werden können.
§ 11
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins gehen alle dem Seminar für Ägyptologie der
Universität zu Köln unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Bücher bzw. Materialien in dessen
Eigentum über. Das restliche Barvermögen ist dem Seminar für Ägyptologie der Universität zu Köln
für den Ankauf von Büchern bzw. Materialien zuzuführen.
Bei Auflösung des Vereins wegen Wegfallens seines bisherigen Zweckes, d. h. wenn das Seminar für
Ägyptologie der Universität zu Köln nicht mehr besteht, soll das Vermögen einer anderen
ägyptologischen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland in der oben genannten Weise zugute
kommen.
Diese Satzung wurde beschlossen am 01.12.1998
Geänderter § 11 der Vereinsssatzung:
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gehen alle dem Seminar für
Ägyptologie der Universität zu Köln unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Bücher bzw. Materialien
in dessen Eigentum über. Das Vermögen ist dem Seminar für Ägyptologie der Universität zu Köln für
den Ankauf von Büchern bzw. Materialien, die dem Seminar dienlich sind, zuzuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke insofern, als das Seminar für
Ägyptologie der Universität zu Köln nicht mehr besteht, fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Ägyptologie.