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Der Fachschaftsrat Psychologie

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Geschäftsordnung der Fachschaft Psychologie an der Universität zu Köln

vorab:
um Beeinträchtigungen des Leseflusses zu vermeiden, ist im Folgenden durchgehend die männliche Form gewählt. Weibliche Wesen mögen sich deshalb nicht weniger angesprochen fühlen!

Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung der Fachschaft Psychologie an der Universität zu Köln

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung findet ihre Anwendung auf ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen der Studierenden des Faches Psychologie, d.h. des Diplom-, Bachelor-, Master- und Magisterstudiengangs Psychologie an der Universität zu Köln.

§ 2 Termin der Vollversammlung

Einmal pro Jahr findet eine ordentliche Vollversammlung der Studierenden des Faches Psychologie an der Universität zu Köln statt. Der Termin wird vom Fachschaftsrat (FSR) festgelegt. Bei Bedarf werden auch außerordentliche Vollversammlungen einberufen. Der Termin einer Vollversammlung darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen.

§ 3 Vorbereitung

Die Vorbereitung der Vollversammlung erfolgt durch den FSR.

§ 4 Einberufung

Die Vollversammlung wird vom FSR mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin einberufen. Die Bekanntgabe des Termins bedarf eines öffentlichen Aushangs.

§ 5 Öffentlichkeit

Die Vollversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einen Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden.
Personaldebatten sind nicht öffentlich. Bei Personaldebatten sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung anwesend.

§ 6 Leitung

Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem FSR. Die Moderation kann an Personen, die nicht Mitglied des FSR sind, delegiert werden.

§ 7 Anträge

§ 7.1 Anträge zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
Diese Anträge können von allen Studierenden des Faches jederzeit, aber spätestens bis zu einer Frist von einer Woche vor der Vollversammlung schriftlich an den FSR eingereicht werden. Später eingehende Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung.

§ 7.2 Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Abwahl einzelner FSR-Mitglieder
Diese Anträge sind mit einer Frist von einer Woche vorab dem FSR als Tagesordnungspunkt schriftlich einzureichen.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungsänderung oder Abwahl einzelner FSR-Mitglieder können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 8 Berichte

Der Fachschaftsrat legt vor der Vollversammlung umfassend und vollständig Rechenschaft über die Arbeit des vergangenen Semesters ab. Der Bericht muss nicht zwingend in schriftlicher Form erfolgen.

§ 9 Beschlussfähigkeit

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als ein Drittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder keine FSR-Mitglieder sind. Ist die Vollversammlung beschlussunfähig, hat der FSR die Sitzung sofort aufzuheben.

§ 10 Beginn der Vollversammlung

Die Vollversammlungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festlegung der endgültigen Tagesordnung sowie des Zeitplans.

§ 11 Schluss der Vollversammlung

Der Beschluss zum Schließen der Vollversammlung bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über den Schlussantrag ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Mitglied die Gelegenheit erhält, dagegen zu sprechen.

§ 12 Diskussion

Das Wort wird durch die Moderation in der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldung erteilt. AntragstellerInnen und BerichterstatterInnen können außerhalb der Reihenfolge das Wort verlangen.
Die Redezeit kann von der Moderation oder auf Antrag begrenzt werden. Die Moderation kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen, das Wort entziehen.

§ 13 Maßnahmen der Moderation

Gegen alle Maßnahmen der Moderation kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist sofort zu behandeln. Über den Widerspruch entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

Zu Anträgen und Äußerungen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt werden. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln. Anträge und Äußerungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Vollversammlungen befassen. Im Einzelnen sind folgende Anträge möglich:
a) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
b) Antrag auf Schluss der Rednerliste
c) Antrag auf Beschränkung der Redezeit
d) Antrag auf Vertagung
e) Antrag auf Unterbrechung der Vollversammlung
f) Antrag auf Nichtbefassung
g) Hinweis zur Geschäftsordnung
h) Antrag auf Überweisung in den FSR oder einen AK

Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach formaler oder inhaltlicher Gegenrede sofort abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Persönliche Erklärung

Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung der Abstimmung kann die Moderation das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Diese muss schriftlich beim Protokollführer abgegeben werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.

§ 16 Abstimmungen

Die Abstimmung erfolgt mit 2/3- Mehrheit: Ausnahmen bilden die § 7.1, 13 und 14.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, wobei Enthaltungen nicht gezählt werden. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Abstimmungen über Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so muss über den weitestgehenden zuerst abgestimmt werden. Die Entscheidung, welcher Antrag als der weitestgehende zu bewerten ist, obliegt der Moderation.
Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Die Moderation stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
Wurde ein Antrag abgelehnt, kann er auf dieser Sitzung nicht erneut zur Diskussion gestellt werden.

§ 17 Wahlen

Wahlen finden grundsätzlich im Sommersemester statt.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann die Abstimmung per Handzeichen erfolgen.
Der Wahl voraus geht eine Vorstellung, eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte.
Personaldebatten sind nicht öffentlich, und auch der Kandidat muss den Raum verlassen.
Gewählt wird mit einfacher Mehrheit. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden wie Ämter zu besetzen sind. Auf jeden Kandidaten darf nur eine Stimme abgegeben werden.
Überwiegen bei einer Wahl die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag neu gewählt werden. Überwiegen bei einer Wahl die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen, gilt der Kandidat als nicht gewählt.
Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung.
Kandidaten für den Fachschaftsrat können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

§ 18 Wahlen zum Fachschaftsrat

Der Wahl geht eine Vorstellung, eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus.
Über jeden Kandidaten wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Die Personalbefragung findet auf Antrag en bloc statt. Die Kandidaten sind gewählt, wenn sie die meistgenannten Kandidaten sind und weniger als 50% Nein-Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Überwiegen bei einer Wahl die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag neu gewählt werden.
Die Wahl ist persönlich, eine Vertretung im Fachschaftsrat ist nicht möglich.
Die Amtszeit endet bei der ordentlichen Vollversammlung im darauf folgenden Sommersemester oder vorzeitig bei Exmatrikulation.
Ist ein Kandidat nicht gewählt worden, hat er also mehr als 50% Nein-Stimmen erhalten, kann er bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung im darauffolgenden Sommersemester auch nicht durch den FSR assoziiert werden.

§ 19 Wahlen zum Vorstand des Fachschaftsrates

Der Wahl geht eine Vorstellung, eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus. Über jeden Kandidaten wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Über jeden Kandidaten wird eine gesonderte Personaldebatte durchgeführt.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wer im ersten Wahlgang mehr als 50% Nein-Stimmen erhält, ist vom zweiten Wahlgang ausgeschlossen.
Auf Antrag kann vor dem zweiten Wahlgang eine erneute Vorstellung, Personalbefragung und Personaldebatte stattfinden. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
Die Wahl ist persönlich, eine Vertretung im FSR-Vorstand ist nicht möglich.
Die Amtszeit endet bei der ordentlichen Vollversammlung im darauf folgenden Sommersemester oder vorzeitig bei Exmatrikulation.

§ 20 Wahlen der Vertreter im Prüfungsausschuss

Der Wahl geht eine Vorstellung, eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus. Über jeden Kandidaten wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt.
Die Kandidaten sind gewählt, wenn sie die meistgenannten Kandidaten sind und weniger als 50% Nein-Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Überwiegen bei einer Wahl die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag neu gewählt werden.
Die Wahl ist persönlich, eine Vertretung im Prüfungsausschuss ist nicht möglich.
Die Amtszeit endet bei der ordentlichen Vollversammlung im darauf folgenden Sommersemester oder vorzeitig bei Exmatrikulation.

§ 21 Abwahl einzelner Mitglieder des Fachschaftsrates

Anträge auf Abwahl werden wie Satzungsänderungsanträge gemäß § 7 der Geschäftsordnung behandelt. Der Antrag ist abgelehnt, wenn ihm weniger als 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
In besonders schwerwiegenden Fällen, zum Beispiel bei Verletzung der Aufgaben in ein gewähltes Amt (z.B. Vorstand, Kassenprüfer, Prüfungsausschuss oder Berufungskommission) ist eine sofortige Abwahl des Mitglieds durch ¾ der amtierenden FSR-Mitglieder möglich, um die Arbeit des Fachschaftsrates nicht zu gefährden. In diesem Fall muss keine Vollversammlung einberufen werden.

§ 22 Protokoll

Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll enthält die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut, alle Abstimmungsergebnisse und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

§ 23 Außerordentliche Vollversammlung

Eine außerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn der Fachschaftsrat oder mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung dies beantragen. Der Fachschaftsrat muss eine beantragte außerordentliche Vollversammlung spätestens vier Wochen nach der Beantragung einberufen, unter Beachtung von §2.

§ 24 Aussetzung der Geschäftsordnung

Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall an einzelnen Punkten mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewichen werden.

Dom6

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Seite zuletzt geändert am
06.07.2009