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Fachschaftsrat Psychologie - Herbert-Lewin-Str. 2 - Raum 223b - 50931 Köln - 0221/470-4299 - fs-psycho@uni-koeln.de
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Hella Schick, 29.12.2003 Studienordnungder Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Magisterprüfung vom 7. Februar 2002.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 und 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW S. 812), in Verbindung mit der Grundordnung der Universität zu Köln vom 23. Oktober 1990 (GAB1.NW 1991 S. 2), zuletzt geändert durch die Satzung vom 24. Juni 1998 (AB1.NRW S. 570), hat die Universität zu Köln die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht§ 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich§ 2 Inhalt und Ziel des Studiums§ 3 Allgemeine Hinweise§ 4 Studienvoraussetzungen§ 5 Studienberatung§ 6 Studienbeginn§ 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums§ 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Praktika§ 9 Leistungsnachweise§ 10 Grundstudium§ 11 Zwischenprüfung§ 12 Hauptstudium: Allgemeine Hinweise§ 13 Hauptstudium§ 14 Magisterprüfung: Allgemeine Hinweise§ 15 Magisterprüfung im Nebenfach§ 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen§ 17 Studienplan§ 18 In-Kraft-Treten und ÜbergangsbestimmungenAnhang: Studienplan§ 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln (Magisterprüfungsordnung - MPO) vom 13. März 1997 (GABl. NW 2 Nr. 9/97, S.663), zuletzt geändert durch die Ordnung vom 16. Juli 2001, das Studium des Faches Psychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Ziel Magisterprüfung. § 2 Inhalt und Ziel des Studiums Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Dabei soll die wissenschaftliche Psychologie das Verständnis des menschlichen Erlebens, Verhaltens und Handelns mit Hilfe vor allem erfahrungswissenschaftlicher Methoden überprüfen, fundieren und erweitern. Die erfahrungswissenschaftliche Methodik dient auch dazu, eine eindeutige Kommunikation über die Ergebnisse der Forschung und die Wege, auf denen diese Ergebnisse gewonnen wurden, zu erreichen. (1) Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, dass man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt für intensives Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus. (2) Das Magisterstudium besteht aus einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. Darüber hinaus sind Zusatzfächer nur als Nebenfächer möglich (vgl. § 25 MPO). Über die wählbaren Fächer unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. § 3 MPO). (3) Das Fach Psychologie kann nur als Nebenfach studiert werden. § 4 Studienvoraussetzungen(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis zum Studium an einer Universität des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine bestandene Einstufungsprüfung (§ 8 Abs. 9 MPO). (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Fach Psychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörerin oder als Zweithörer in diesem Fach. (3) Für das Studium des Faches Psychologie sind Kenntnisse der englischen Sprache Voraussetzung, die zur Lektüre englischer Fachliteratur befähigen. Der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt im Rahmen der Leistungsnachweise (nach §§ 10 und 13) durch die Einbeziehung englischer Fachliteratur. (4) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut machen. § 5 Studienberatung(1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden. (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Magisterstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden am Schwarzen Brett des Dekanats bekanntgegeben. (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Psychologie stehen die Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Psychologischen Instituts zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett des Instituts bekanntgegeben. (4) Obligatorisch ist die Teilnahme - über das gesamte Studium verteilt - an vier Studienberatungen: 1. Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu Beginn des ersten Fachsemesters (Anfängerberatung). 2. Studienberatung am Ende des zweiten Fachsemesters (Orientierungsberatung). 3. Studienberatung zu Beginn des Fünften Fachsemesters (Hauptstudiums- oder gegebenenfalls Zwischenprüfungsberatung). 4. Studienberatung am Ende des siebten Fachsemesters (Examensberatung). Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett des Psychologischen Instituts bekanntgegeben.
(5) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig vor der Meldung zur Magisterprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen. § 6 StudienbeginnDas Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. § 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester. Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- bzw. Höchststudienzeit. (2) Der Studienumfang sollin Psychologie 34 SWS betragen. Davon sollen auf das Grundstudium in Haupt- und Nebenfach 24 SWS, auf das Hauptstudium 10 SWS entfallen. (3) Zu dem Studienumfang nach Abs. 2 kommt der Wahlbereich, für den für das Haupt- und die beiden Nebenfächer insgesamt 14 SWS vorgesehen sind. (4) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium gegliedert. § 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Praktika(1) Das Studium im Fach Psychologie beschränkt sich nicht auf den bloßen Besuch der in den folgenden Paragraphen dieser Studienordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen. Vielmehr müssen diese Veranstaltungen in Form eines Selbststudiums vor- und nachbereitet werden, damit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. § 2 dieser Studienordnung) in stabiler Weise erworben werden. Dafür soll auch (und besonders) die vorlesungsfreie Zeit genutzt werden. Zur Erleichterung des Selbststudiums werden in den Lehrveranstaltungen und für die Prüfungen Angaben zur Fachliteratur gemacht, in denen man die behandelten Inhalte soweit wie möglich - wiederholend - nachlesen kann. (2) Im Fach Psychologie gibt es im Magisterstudiengang folgende Lehrveranstaltungsarten: Vorlesungen, Übungen und Seminare. Die darüber hinaus angebotenen Praktika sind ausschließlich Bestandteil des Diplomstudiengangs in Psychologie. Vorlesungen geben in der Regel (durch Vortrag der/des Dozierenden) eine Einführung oder einen Überblick über ein größeren Teilbereich innerhalb der Psychologie bzw. der in § 10 Abs. 2 dieser Studienordnung genannten Teilfächer. Übungen und Seminare beschäftigen sich mit einzelnen Problemstellungen aus diesen Teilbereichen und erfordern eine aktive Mitarbeit der Teilnehmer/innen. Dabei wird im Magisterstudiengang Psychologie in Bezug auf die Erwerbbarkeit der in §§ 9, 10, und 13 dieser Studienordnung erläuterten Leistungsnachweise nicht zwischen Übungen und Seminaren unterschieden. (3) Vor Beginn jedes Semesters orientiert ein kommentiertes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen über Inhalte, Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Veranstaltungen. § 9 Leistungsnachweise(1) Ein Leistungsnachweis bezieht sich inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung. Leistungsnachweise werden aufgrund der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen nach einer individuellen Leistung von der oder dem verantwortlichen Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden benotet. Die Bewertung von Leistungsnachweisen wird den Studierenden nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt. Werden Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten erworben, wird für die Klausuren in jedem Semester ein Wiederholungstermin anberaumt. (2) Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt. § 10 Grundstudium(1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln. (2) Im Grundstudium, das 24 Semesterwochenstunden umfassen soll, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben: Je eine Vorlesung in "Allgemeine Methodenlehre" und "Einführung in die Wissenschaftstheorie" (gleich 2 x 2 SWS); je eine Vorlesung und eine Übung bzw. ein Seminar in den 5 Teilfächern (Bereichen), die in der Magister-Prüfungsordnung vorgesehen sind (§ 11 Abs. 1., Nr. 28 MPO: Physiologische (bzw. Biologische) Psychologie, Differentielle Psychologie, Entwicklungspsychologie, Allgemeine Psychologie I, Allgemeine Psychologie II: gleich 5 x 4 SWS). In drei der fünf aufgeführten Teilfächer ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, und zwar in einer Übung oder einem Seminar. § 11 Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten Fachsemester abgelegt. Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind (vgl. § 5 MPO). (2) Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 MPO. Folgende fachspezifische Nachweise sind im Fach Psychologie erforderlich: Nachweise der Teilnahme am der obligatorischen Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und an der Orientierungsberatung am Ende des zweiten Fachsemesters. Die drei Leistungsnachweise entsprechend § 10 Abs. 2 dieser Studienordnung.
(3) Die Zwischenprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt, und zwar in einem derjenigen Teilfächer nach § 10 Abs. 2 dieser Studienordnung, in dem kein Leistungsnachweis erworben worden ist, und zwar auf der Grundlage der besuchten Lehrveranstaltungen. § 12 Hauptstudium: Allgemeine HinweiseDas Hauptstudium baut auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs Psychologie auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Gebieten dieses Faches. § 13 HauptstudiumIm Hauptstudium, das für das Nebenfach 10 Semesterwochenstunden umfassen soll, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgender Nachweis zu erwerben: Vorlesungen und Übungen/Seminare im Teilfach Sozialpsychologie und in demjenigen Teilfach aus den in § 10 Abs. 2 genannten fünf Teilfächern, in denen im Grundstudium kein Leistungsnachweis erworben und in der Zwischenprüfung keine mündliche Prüfung abgelegt worden ist; in einem dieser beiden Teilfächer ein Leistungsnachweis (in einer Übung oder in einem Seminar); in diesem Fach sind innerhalb des Hauptstudiums insgesamt eine Vorlesung und zwei Übungen bzw. Seminare zu besuchen. §14 Magisterprüfung: Allgemeine Hinweise(1) Die Zulassung zur Magisterprüfung soll (nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums mit der Zwischenprüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern) zu Beginn des 8. Studiensemesters beantragt werden. (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den §§ 19 und 20 MPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. In den §§ 13 und 15 dieser Studienordnung werden daher nur die fachspezifischen Nachweise, die vorlegt werden müssen, erwähnt. (3) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus der Abfassung der Magisterarbeit, die den ersten Teil der Magisterprüfung bildet, einer vierstündigen Klausurarbeit und einer 45-minütigen mündlichen Prüfung, in den beiden Nebenfächern aus je einer vierstündigen Klausurarbeit. (4) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen. Sie kann nur von Kandidatinnen und Kandidaten in Anspruch genommen werden, die so rechtzeitig den Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung stellen, dass sie die Magisterarbeit spätestens im vorletzten Monat des achten Fachsemesters abgeben. Bedingung ist ferner, dass die Magisterarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wird. Näheres siehe § 27 MPO. § 15 Magisterprüfung im Nebenfach(1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach ist außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung vorzulegen: Nachweis der Teilnahme an der Hauptstudiums- oder gegebenenfalls Zwischenprüfungsberatung zu beginn des fünften Semesters; Nachweis der Teilnahme an der Examensberatung am Ende des siebten Semesters; ein Leistungsnachweis entsprechend § 13 dieser Studienordnung; (2) Klausurarbeit:
§16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und PrüfungsleistungenDie Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 8 MPO. § 17 StudienplanAuf der Grundlage dieser Studienordnung wird für das Fach Psychologie als Nebenfach ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt; er soll als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen. § 18 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen(1) Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
(2) Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung für das Fach Psychologie (Nebenfach) im Magisterstudiengang eingeschrieben sind oder sich später für diesen Studiengang an der Universität zu Köln einschreiben. Der Nachweis nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 ist erstmalig bei der Meldung zur Zwischenprüfung im Sommersemester 2003 vorzulegen. Die Nachweise nach § 5 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 sind erstmalig bei der Meldung zur Magisterprüfung im Sommersemester 2003 vorzulegen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 19.12.2001 und des Senats der Universität zu Köln vom 6.2.2002. Köln, den 7. Februar 2002
AnhangLeistungsnachweise:Entsprechend § 10 sind im Grundstudium 3 Leistungsnachweise zu erbringen; es sind von den Studierenden also aus den fünf (inhaltlichen) Teilfächern 3 Teilfächer auszuwählen, in denen jeweils in einer Übung oder einem Seminar ein Leistungsnachweis erworben wird. Im Hauptstudium des Nebenfachs ist gemäß § 13 ein Leistungsnachweis (in einer Übung oder einem Seminar) zu erbringen, und zwar entweder im Teilfach Sozialpsychologie oder in demjenigen Teilfach aus den genannten 5 Teilfächern, in dem im Grundstudium kein Leistungsnachweis erworben und in der Zwischenprüfung keine mündliche Prüfung abgelegt worden ist. Studienplan:Erläuterungen zu dem folgenden StudienplanEs bedeutet: V: Vorlesung (2SWS); Ü: Übung (2SWS); S: Seminar (2SWS); der Schrägstrich (/) bedeutet "oder" Die Verteilung von Vorlesungen und Übungen/Seminaren in den einzelnen Teilfächern auf die Semester stellt nur ein Beispiel dar, das auf einen möglichst gleichmäßigen Umfang von SWS pro Semester ausgerichtet ist. Diese Verteilung und auch die Reihenfolge von Vorlesungen und Übungen/Seminaren in den einzelnen Teilfächern kann je nach individuellem Interesse und Schwerpunktsetzung der Studierenden auch abgeändert werden, sofern nur der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen pro Teilfach erhalten bleibt. Grundstudium Nebenfach (=24SWS)
Hauptstudium Nebenfach (=10SWS)
Liebevoll per Hand nach HTML übersetzt von Frank Borchard 11.8.1999, Bei weiteren Fragen zum Studium bitte die Fachschaft Psychologie kontaktieren. Anmerkungen zur Gestaltung der Webseite bitte an den AK-www. |
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