SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

 1. Die "Internationale Arnim-Gesellschaft e.V." ist ein unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragener rechtsfähiger Verein.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Erlangen.

§ 2 Zweck

1. Die Internationale Arnim-Gesellschaft macht es sich zur Aufgabe, das dichterische und publizistische Werk sowie die Lebenszeugnisse Ludwig Achim von Arnims zu bewahren, zu pflegen, zu verbreiten und seine Bedeutung für die Gegenwart aufzuzeigen. Zum Aufgabenbereich gehören die Unterstützung einer Historisch-kritischen Gesamtausgabe der Werke, Schriften, Aufzeichnungen und Briefwechsel sowie die Veranstaltung von Kolloquien und Tagungen, die Herausgabe von Beiträgen zur Arnimforschung sowie andere kulturelle und wissenschaftliche Aktivitäten. Dabei soll der Kontext des Arnimschen Freundeskreises zur Zeit der Heidelberger und Berliner Romantik (Brentano, Görres, die Brüder Grimm, Savigny und andere) ebenso berücksichtigt werden wie das Werk und Wirken seiner Frau Bettina, geb. Brentano.
Die Gesellschaft verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (Im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung § 51 Abs. 2 Ziff. 1 AO.) Der Verein ist selbstlos tätig; er hat nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Absichten.
2. Die Arnim-Gesellschaft ist eine Gesellschaft internationalen Charakters, die dem universalen Denken des Dichters und seiner literarisch-politischen Idee der bewahrenden Erneuerung zu entsprechen versucht.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die für die Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, Stiftungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
4. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich ihr materielles Vermögen.
5. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Antrag an den Vorstand, dessen Zustimmung zur Aufnahme und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Der Vorstand kann nach freiem Ermessen Mitglieder aufnehmen. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
2. Der Beitritt verpflichtet zur fristgerechten Entrichtung aller folgenden Jahresbeiträge bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft. Außerdem verpflichten sich die Mitglieder durch ihren Beitritt, für die Ziele des Vereins einzutreten. Die Mitglieder können Einzelpublikationen der Gesellschaft zu verbilligten Preisen beziehen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung; b) Austritt, der aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitglieds an den Vorstand erfolgt, die spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem Vorstand eingegangen sein muß; c) Streichung von der Mitgliederliste durch die Organe des Vereins.
4. Alle vier Jahre sollte den Mitgliedern ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zugehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
2. Jedes Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Schüler und Studenten zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ein wissenschaftlicher Beirat.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Sie findet in jedem zweiten Jahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung ergeht unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens zwei Monate vor Beginn der Versammlung.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins oder von einem von ihm benannten Mitglied geleitet.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung faßt im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und zweier Kassenprüfer, b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) Entgegennahme des Zweijahresberichts des Vorstands und des Kassenprüferberichts, d) Annahme der Zweijahresrechnung und Entlastung des Vorstands, e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge, g) Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern.
8. Anträge von Mitgliedern des Vereins sind zur Beratung und Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind oder wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagungsordnungspunkte stehen.

 § 8 Vorstand

1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
3. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung auf die Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Er hat insbesondere die Aufgaben: a) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, b) Erstattung des zweijährlichen Rechenschaftsberichts, c)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, b) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand muß zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
6. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz für die im Dienste der Gesellschaft gemachten Aufwendungen.
 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

 1. Der Beirat unterstützt den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen und Entscheidungen und solchen von öffentlicher Bedeutung.
2. Der Beirat kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Er soll aus nicht mehr als sieben Personen bestehen.
3. Die Mitglieder des Beirats, wissenschaftlich ausgewiesene oder im öffentlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Leben hervorragende Personen, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand unterbreitet Wahlvorschläge; weitere Wahlvorschläge können von Vereinsmitgliedern eingebracht werden.
4. Der Beirat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Empfehlungen an den Vorstand aussprechen. Lehnt der Vorstand den Inhalt dieser Empfehlungen ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, die gegebenenfalls auch außerordentlich einerufen werden kann.

§ 10 Ehrungen

1. Aufgrund besonderer Verdienste um die Gesellschaft können Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands und des Beirats vom Präsidenten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind als Gäste zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen einzuladen und können im Zusammenhang dieser Veranstaltungen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Ehrung ist öffentlich vorzunehmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Aufgrund besonderer Verdienste um die Arnimforschung können Forschungspreise verliehen werden. Die Verleihung ist öffentlich vorzunehmen.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung von Beiträgen und Spenden.
3. Das Vermögen fällt der Stiftung Weimarer Klassik zur Unterstützung der Arnimforschung zu.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

GRÜNDUNGSMITGLIEDER:  Prof. Dr. Roswitha Burwick,  Dr. Renate Moering, Prof. Dr. Lothar Ehrlich,  Dr. Ulfert Ricklefs, Dr. Heinz Härtl, Dr. Peter Staengle, Dr. Jürgen Knaack,  Dr. Christoph Wingertszahn