SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Die "Internationale Arnim-Gesellschaft e.V." ist ein unter
diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragener
rechtsfähiger Verein.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Erlangen.
§ 2 Zweck
1. Die Internationale Arnim-Gesellschaft macht es sich zur Aufgabe,
das dichterische und publizistische Werk sowie die Lebenszeugnisse Ludwig
Achim von Arnims zu bewahren, zu pflegen, zu verbreiten und seine Bedeutung
für die Gegenwart aufzuzeigen. Zum Aufgabenbereich gehören
die Unterstützung einer Historisch-kritischen Gesamtausgabe der
Werke, Schriften, Aufzeichnungen und Briefwechsel sowie die Veranstaltung
von Kolloquien und Tagungen, die Herausgabe von Beiträgen zur Arnimforschung
sowie andere kulturelle und wissenschaftliche Aktivitäten. Dabei
soll der Kontext des Arnimschen Freundeskreises zur Zeit der Heidelberger
und Berliner Romantik (Brentano, Görres, die Brüder Grimm,
Savigny und andere) ebenso berücksichtigt werden wie das Werk und
Wirken seiner Frau Bettina, geb. Brentano.
Die Gesellschaft verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. (Im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung § 51 Abs. 2 Ziff. 1 AO.) Der Verein
ist selbstlos tätig; er hat nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Absichten.
2. Die Arnim-Gesellschaft ist eine Gesellschaft internationalen Charakters,
die dem universalen Denken des Dichters und seiner literarisch-politischen
Idee der bewahrenden Erneuerung zu entsprechen versucht.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Die für die Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden durch
Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, Stiftungen und sonstige
Zuwendungen aufgebracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
4. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich
ihr materielles Vermögen.
5. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung bzw. Aufhebung des
Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben
sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag
Mitglied der Gesellschaft werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
einen Antrag an den Vorstand, dessen Zustimmung zur Aufnahme und durch
Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Der Vorstand kann nach freiem Ermessen
Mitglieder aufnehmen. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner
Begründung.
2. Der Beitritt verpflichtet zur fristgerechten Entrichtung aller folgenden
Jahresbeiträge bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft. Außerdem
verpflichten sich die Mitglieder durch ihren Beitritt, für die
Ziele des Vereins einzutreten. Die Mitglieder können Einzelpublikationen
der Gesellschaft zu verbilligten Preisen beziehen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod bzw. bei korporativen Mitgliedern
durch deren Auflösung; b) Austritt, der aufgrund einer schriftlichen
Erklärung des Mitglieds an den Vorstand erfolgt, die spätestens
drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem Vorstand eingegangen
sein muß; c) Streichung von der Mitgliederliste durch die Organe
des Vereins.
4. Alle vier Jahre sollte den Mitgliedern ein aktuelles Mitgliederverzeichnis
zugehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
2. Jedes Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Schüler
und Studenten zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und ein wissenschaftlicher Beirat.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird
von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Sie findet in jedem zweiten
Jahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
Die Einladung ergeht unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens
zwei Monate vor Beginn der Versammlung.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand
verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins oder
von einem von ihm benannten Mitglied geleitet.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung faßt im allgemeinen Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der
Satzung sowie zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung
des Zweckes der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Über die Versammlungen sind Niederschriften
zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und zweier
Kassenprüfer, b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) Entgegennahme
des Zweijahresberichts des Vorstands und des Kassenprüferberichts,
d) Annahme der Zweijahresrechnung und Entlastung des Vorstands, e) Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, f) Beschlußfassung
über vorliegende Anträge, g) Beschlußfassung über
Ausschluß von Mitgliedern.
8. Anträge von Mitgliedern des Vereins sind zur Beratung und Beschlußfassung
in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden
sind oder wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagungsordnungspunkte
stehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch
jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
3. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung
auf die Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist für
alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Er hat insbesondere
die Aufgaben: a) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
b) Erstattung des zweijährlichen Rechenschaftsberichts, c)Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, b) Beschlußfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft
gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand muß zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder
es verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit
die des Vizepräsidenten. Der Vorstand kann im schriftlichen oder
fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
6. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz für die im Dienste der Gesellschaft gemachten
Aufwendungen.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
1. Der Beirat unterstützt den Vorstand in wissenschaftlichen
Fragen und Entscheidungen und solchen von öffentlicher Bedeutung.
2. Der Beirat kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Er soll aus
nicht mehr als sieben Personen bestehen.
3. Die Mitglieder des Beirats, wissenschaftlich ausgewiesene oder im
öffentlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Leben hervorragende
Personen, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand
unterbreitet Wahlvorschläge; weitere Wahlvorschläge können
von Vereinsmitgliedern eingebracht werden.
4. Der Beirat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Empfehlungen
an den Vorstand aussprechen. Lehnt der Vorstand den Inhalt dieser Empfehlungen
ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, die gegebenenfalls auch
außerordentlich einerufen werden kann.
§ 10 Ehrungen
1. Aufgrund besonderer Verdienste um die Gesellschaft können Mitglieder
auf Vorschlag des Vorstands und des Beirats vom Präsidenten zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind als Gäste zu den ordentlichen
Mitgliederversammlungen einzuladen und können im Zusammenhang dieser
Veranstaltungen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die Ehrung ist öffentlich vorzunehmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Aufgrund besonderer Verdienste um die Arnimforschung können
Forschungspreise verliehen werden. Die Verleihung ist öffentlich
vorzunehmen.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem
Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine
Mehrheit von 3/4 Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Mitglieder keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung von
Beiträgen und Spenden.
3. Das Vermögen fällt der Stiftung Weimarer Klassik zur Unterstützung
der Arnimforschung zu.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
GRÜNDUNGSMITGLIEDER: Prof. Dr. Roswitha Burwick, Dr.
Renate Moering, Prof. Dr. Lothar Ehrlich, Dr. Ulfert Ricklefs,
Dr. Heinz Härtl, Dr. Peter Staengle, Dr. Jürgen Knaack,
Dr. Christoph Wingertszahn