Studienordnung

der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln

für das Fach Griechisch mit dem Abschluß

Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

vom 10. Juli 1997

 

Auf Grund der §§ 2 Abs. 4, und 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität zu Köln die nachfolgende Studienordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich

 

§ 1          Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW S. 524), sowie der Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln (Zwischenprüfungsordnung – ZPO) vom 24. Juni 1997 das Studium des Faches Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.

§ 2          Studienziele

Gegenstand des Faches Griechisch ist unter Berücksichtigung der kulturellen und historischen Zusammenhänge die griechische Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis zur Spätantike, ferner unter dem Gesichtspunkt der Wirkungsgeschichte in angemessenem Umfang die lateinische sowie die nachantike europäische Literatur. Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie im Fach Griechisch zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Umsetzen des Fachwissens befähigt werden und sich somit die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Griechisch in der Sekundarstufe II erforderlich sind.

§ 3          Allgemeine Hinweise

(1)     Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt, für intensives Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus.
(2)     Über die möglichen Fächerkombinationen und das Erziehungswissenschaftliche Studium unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. bes. §§ 41 und 43 LPO). Zum Erziehungswissenschaftlichen Studium vgl. ferner die Studienordnung Erziehungswissenschaft.

§ 4          Studienvoraussetzungen

(1)          Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife).
(2)          Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Fach Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörer in diesem Fach.
(3)     Das Studium des Faches Griechisch setzt mindestens Kenntnisse in dieser Sprache voraus, wie sie mit dem Graecum erworben werden. Erwünscht sind Kenntnisse, die etwa den Anforderungen in einem Leistungskurs Griechisch entsprechen, und zwar bei Beginn des Griechischunterrichts in der Sekundarstufe I.
(4)     Ferner sind bis zur Zwischenprüfung das Latinum und hinreichende Kenntnisse in Englisch nachzuweisen. Das Latinum wird durch einen entsprechende Vermerk im Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte Sprachprüfung nachgewiesen. Hinreichende Englischkenntnisse werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch eine äquivalente Bescheinigung über einen Kenntnisstand, der zur Lektüre leichter Texte befähigt, nachgewiesen.
(5)     Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut machen.

§ 5           Studienberatung

(1)     Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.
(2)     Für die fächerübergreifende Beratung über das Lehramtsstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung. Über Planung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung berät das Staatliche Prüfungsamt. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden an einem der Schwarzen Bretter des Dekanats bzw. des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben.
(3)     Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Griechisch stehen die Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Altertumskunde (Klassische Philologie) Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett des Instituts / Seminars bekanntgegeben.
(4)     Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung für Studienanfänger statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett des Instituts für Altertumskunde (Klassische Philologie) bekanntgegeben. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
(5)     Für Studierende des Hauptstudiums wird in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Prüfungsamt regelmäßig eine Beratung zur Vorbereitung der Ersten Staatsprüfung angeboten. Termine werden am Schwarzen Brett des Instituts für Altertumskunde (Klassische Philologie) und des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben.
(6)     Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.

§ 6          Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

§ 7     Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit umfaßt nach § 41 LPO die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- bzw. Höchststudienzeit.
(2)     Der Studienumfang beträgt etwa 60 Semesterwochenstunden; davon entfallen etwa 32 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und etwa 28 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium.
(3)     Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium gegliedert.

§ 8          Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Schulpraktische Studien

(1)     Das Studium des Faches Griechisch erfolgt durch Teilnahme an den akademischen Lehr­veranstaltungen und durch eigenverantwortliche Beschäftigung mit den Gegenständen des Faches (Selbststudium). Dafür soll auch (und besonders) die vorlesungfreie Zeit genutzt werden. Gegenstand des Selbststudiums ist insbesondere die intensive Lektüre eines repräsentativen Querschnitts der griechischen Literatur im Original. Vgl. die im Institut für Altertumskunde (Klassische Philologie) ausliegende Lektüreliste Griechisch.
(2)     Formen der Lehrveranstaltungen sind: Einführung in das Studium der Klassischen Philologie, Vorlesung, Proseminar, Hauptseminar, Kolloquium, Übung, Exkursion. Sofern im folgenden keine Einschränkungen gemacht werden, stehen die Lehrveranstaltungen allen Studierenden offen.
-        Die Veranstaltung Einführung in das Studium der Klassischen Philologie ist für Studierende der Anfangssemester (möglichst des ersten Semesters) der Fächer Griechisch und / oder Latein vorgesehen und wird in jedem Wintersemester angeboten. Sie vermittelt methodische Grundbegriffe und grundlegende Sachverhalte, leitet zur Benutzung der Fachliteratur an und demonstriert an ausgewählten Beispielen die philologische Arbeitsweise.
-        In der Vorlesung wird jeweils ein umfänglicheres Gebiet der griechischen Philologie ausgehend vom aktuellen Forschungsstand in Vortragsform zusammenhängend behandelt.
-        Das Proseminar ist eine Veranstaltung des Grundstudiums. Voraussetzung für den Besuch ist das Graecum. Im Proseminar wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, durch Interpretation ausgewählter Texte mit den Problemen und den Methoden des Faches vertraut zu werden, sie in eigenen Beiträgen zu entwickeln bzw. anzuwenden und diese im wissenschaftlichen Gespräch zu überprüfen.
-        Das Hauptseminar ist Bestandteil des Hauptstudiums. Sein Besuch setzt die bestandene Zwischenprüfung voraus. Im Hauptseminar soll die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit weiter ausgebildet werden.
-        Das Kolloquium dient der vertieften Erfassung und Diskussion insbesondere von spezielleren philologischen Problemen und ist in der Regel eine Veranstaltung für fortgeschrittenere Studierende.
-        Die Übungen haben die Aufgabe, die Arbeit in den Vorlesungen und Seminaren und das Selbststudium zu ergänzen. Bei den Übungen lassen sich nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung insbesondere folgende Bereiche unterscheiden:
a) Grammatik- und Stilübungen           a) Der Intensivkurs für Anfänger im Griechisch-Studium soll Anfängern den sprachlichen Einstieg in das Griechischstudium erleichtern und sie zu einem zügigen Weiterstudium befähigen. Er gliedert sich in eine deutsch-griechische und eine griechisch-deutsche Abteilung. In jener werden Grundkenntnisse der Grammatik eingeübt, diese dient der Lektüre einfacherer Texte mit besonderer Betonung der grammatischen Analyse.           b) Die Griechischen Stilübungen, Unterstufe, sind eine Veranstaltung des Grundstudiums und dienen anhand der Übersetzung von deutschen Einzelsätzen und einfacheren zusammenhängenden Texten ins Griechische vorwiegend der Einübung der Syntax und der Grundzüge der Stilistik.           g) Die Griechischen Stilübungen, Oberstufe, dienen der Vermittlung der Fähigkeit, zusammenhängende Texte, die antikes Gedankengut enthalten (vorwiegend Übersetzungen griechischer Originaltexte), in angemessenes Griechisch zu übertragen und diese Fähigkeit auch in der Klausursituation zu erproben. Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung.           d) Die Griechisch-deutsche Übersetzungsübung ist ein Klausurenkurs, der zur Vorbereitung auf die griechisch-deutschen Klausuren der Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung dient.
b) Lektürekurse: In den Lektürekursen soll die Fähigkeit geschult werden, zusammenhängende griechische Texte größeren Umfangs flüssig zu lesen, zu verstehen und in der eigenen Sprache adäquat wiederzugeben. Sie dienen gleichermaßen der sprachlichen wie der literaturwissenschaftlichen Ausbildung. Die Lektüre wird kursorisch betrieben, wobei im Rahmen des Möglichen Besonderheiten der Sprache, des Stils, der Metrik sowie des literarischen und sachlichen Verständnisses behandelt werden.
c) Übungen zu Teilbereichen der philologischen Methodik

Diese Übungen dienen der vertiefenden Behandlung wichtiger Teilbereiche der philologischen Methodik wie z.B. der Textkritik, der Paläographie, der Metrik usw.
Die Übung Lesen griechischer Verse (Metrikübung) macht mit der Theorie, der metrischen Analyse und dem Lesen der wichtigsten griechischen Versarten vertraut.
d) Fachdidaktische Übungen          
Die fachdidaktischen Übungen haben die Aufgabe, mit den Zielen und der Geschichte des Griechischunterrichts sowie mit Fragen der Auswahl und der Vermittlung von Fachwissen in der Schule bekannt zu machen. Für den Erwerb eines qualifizierten Studiennachweises ist die Zwischenprüfung Voraussetzung.
-        In Exkursionen werden Kenntnisse in Teilbereichen der materiellen Hinterlassenschaft der Antike vermittelt. Sie sollen das Verständnis für die Beziehung der Literatur zu Kunst und Zivilisation wecken.
(3)     Das Griechischstudium wird sinnvoll ergänzt durch den Besuch von Lehrveranstaltungen in den sog. Nebendisziplinen (Papyrologie, Epigraphik, Numismatik) und von Lehrveranstaltungen angrenzender Fächer, bes. Latein, Byzantinistik, Vgl. Sprachwissenschaft, Archäologie, Alte Geschichte, Philosophie.
(4)     Im Fach Griechisch sind schulpraktische Studien (Blockpraktikum) nachzuweisen. Das Blockpraktikum ist eine Pflichtveranstaltung, die grundsätzlich für das Hauptstudium vorgesehen ist, aber auch im Grundstudium absolviert werden kann. Das Blockpraktikum dauert in der Regel vier Wochen (in der vorlesungsfreien Zeit) und wird in der Verantwortung der Schule durchgeführt. Die Vor- und Nachbereitung erfolgt in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Das Blockpraktikum wird mit zwei Semesterwochenstunden auf den gesamten Lehramtsstudiengang angerechnet (davon eine Semester­wochenstunde für das Fach Griechisch, die andere für das andere Fach). Zu organisatorischen Fragen siehe das Merkblatt des Staatl. Prüfungsamtes.

§ 9          Teilnahmescheine, qualifizierte Studiennachweise, Leistungsnachweise

(1)          Teilnahmescheine (vgl. § 10 Abs. 3 ZPO) werden aufgrund regelmäßiger und aktiver Teilnahme an den jeweils genannten Veranstaltungen von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt; Teilnahmescheine werden nicht benotet. Qualifizierte Studiennachweise (vgl. § 8 Abs. 2b LPO) werden bei regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen erteilt auf der Grundlage von Sitzungsprotokollen, mündlichen Referaten oder kurzen schriftlichen Ausarbeitungen oder einer Abschlußklausur. Qualifizierte Studiennachweise werden benotet. Leistungsnachweise werden aufgrund der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen nach einer individuellen Leistung von der oder dem verantwortlichen Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden benotet. – In Proseminaren werden Leistungsnachweise (vgl. § 10 Abs. 4 ZPO) erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten oder Abschlußklausuren; aus mindestens einem der Proseminare sollte ein Leistungsnachweis auf der Grundlage eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer schriftlichen Hausarbeit vorgelegt werden. – In Hauptseminaren werden Leistungsnachweise (vgl. § 8 Abs. 2a LPO) erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten. – In Lektürekursen werden Leistungsnachweise (vgl. § 10 Abs. 4 ZPO) aufgrund einer Klausur erteilt, die zur Hälfte aus der Übersetzung eines poetischen Textes (mit metrischer Analyse) und zur Hälfte aus der Übersetzung eines Prosatextes besteht. – In den Stilübungen Oberstufe werden Leistungsnachweise (vgl. § 8 Abs. 2a LPO) auf der Grundlage einer deutsch-griechischen Klausurleistung erteilt.
(2)     Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt.

§ 10          Grundstudium

(1)     Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln.
(2)     Im Grundstudium, das etwa 32 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Einführung in das Studium der Klassischen Philologie (2-0 [1] SWS; 1 Teilnahmeschein)
- Intensivkurs für Anfänger des Griechischstudiums (4 SWS)
- Griechische Stilübungen, Unterstufe (2 SWS)
- Lesen griechischer Verse / Metrikübung (2-1 SWS; 1 Teilnahmeschein)
- Lehrveranstaltung über griechische Sprachwissenschaft (2 SWS, 1 Teilnahmeschein)
-   Lektürekurs zu griechischer Poesie und Prosa (4 SWS, die in der Regel auf zwei Semester verteilt sind; 1 Leistungsnachweis).
- 2 Proseminare, in der Regel eines zur griechischen Poesie, eines zur griechischen Prosa (6-4 [2] SWS; 2 Leistungsnachweise)
- 3 Vorlesungen zu Themen der griechischen Literaturgeschichte (6 SWS)
Diese Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen haben einen Umfang von 23-28 SWS. Im Umfang der restlichen 9-4 SWS des Grundstudiums sind weitere Veranstaltungen des Fachs (Vorlesungen, Seminare, Übungen, auch aus den Nebendisziplinen) sowie angrenzender Fächer (z.B. Alte Gesch., Archäologie, Byzanzinistik) nach freier Wahl zu besuchen. Auch die schulpraktischen Studien (Schulpraktikum, vgl. § 8 Abs. 4) können im Grundstudium abgeleistet werden.

§ 11          Zwischenprüfung

(1)     Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten Fachsemester abgelegt. Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Vgl. § 4 ZPO.
(2)     Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 ZPO. Folgende fachspezifische Nachweise sind im Fach Griechisch erforderlich:  
1. Nachweis des Latinums;     
2. Nachweis von hinreichenden Kenntnissen in Englisch;     
3. Nachweis der Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung für Studienanfänger im Fach Griechisch;     
4. drei Teilnahmescheine, die in den Lehrveranstaltungen Einführung in das Studium der Klassischen Philologie, Lesen griechischer Verse und in einer Lehrveranstaltung über griechische Sprachwissenschaft zu erwerben sind;     
5. drei Leistungsnachweise, die in zwei Proseminaren (in der Regel einem zur griechischen Poesie, einem zur griechischen Prosa) und in einem Lektürekurs zu griechischer Poesie und Prosa zu erwerben sind.
Auf die Möglichkeit, einzelne Nachweise bis zu einer bestimmten Frist nachzureichen, wird hingewiesen; vgl. § 9 Abs. 4 ZPO.
(3)     Die Zwischenprüfung im Fach Griechisch wird als vierstündige Klausurarbeit durchgeführt, deren Aufgabenstellung aus einer griechisch-deutschen und einer deutsch-griechischen Übersetzung sowie aus Fragen zur Methodologie und Literaturgeschichte besteht.

§ 12          Hauptstudium

(1)     Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs Griechisch auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs Griechisch. Für das Hauptstudium sind nach Anlage 9 zu § 55 LPO Studien in folgenden Bereichen und Teilgebieten vorgesehen:
Bereich Teilgebiet
A Sprache
1. Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
2. Geschichte und Anwendungsbereiche der griechischen Sprache
3. Sprach- und Stillehre
B Literatur
1. Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer Texte  
2. Epochen der griechischen Literatur bis zur Spätantike    
3. Griechische Poesie bis zur Spätantike     
4. Griechische Prosa bis zur Spätantike    
5. Gattungen und Formen griechischer Literatur / Werkgruppen
6. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z.B. Rezeptionsgeschichte [3]
C Ergänzende Disziplinen
1. Geschichte der Antike  
2. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots (gegebenenfalls mit Exkursion), z.B. Klassische Archäologie, Epigraphik, Papyrologie3
D Fachdidaktik  
1. Geschichte Ziele und Methoden des Griechischunterrichts    
2. Einführender Sprachunterricht unter besonderer Berücksichtigung der Sekundarstufe I
3. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II
(2)     Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren, die gleichzeitig die Gebiete für die Erste Staatsprüfung sind. Verpflichtend sind die Teilgebiete A 3 (Sprach- und Stillehre), B 3 (Griechische Poesie), B 4 (Griechische Prosa) sowie ein Teilgebiet der Fachdidaktik (D). Das fünfte Teilgebiet kann unter den Gebieten B 1-2, 5-6 und ggf. C 2 [4] gewählt werden. Ein Teilgebiet muß vertieft studiert werden. Als vertieftes Teilgebiet können aufgrund der Möglichkeiten des Lehrangebots nur die Teilgebiete B 3 (Griechische Poesie) oder B 4 (Griechische Prosa) gewählt werden. Jedes der im Hauptstudium vorgeschriebenen bzw. gewählten fünf Teilgebiete ist im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren; die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von 6-10 SWS (§ 54 Abs. 1 LPO).
(3)     Im Hauptstudium, das etwa 28 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Hauptseminar zu 1. Teilgebiet (B 3), Griech. Poesie (3-2 SWS; 1 Leistungsnachweis)
- Hauptseminar zu 2. Teilgebiet (B 4), Griech. Prosa (3-2 SWS; 1 Leistungsnachweis)
- Vertiefungsveranstaltungen zu 1. oder 2. Teilgebiet: Vorlesungen, Seminare, Lektürekurse, Übungen (4-6 SWS)
- 3 Vorlesungen zu Themen der griechischen Literaturgeschichte (6 SWS)
- Griechische Stilübungen, Oberstufe, 3. Teilgebiet (A 3), Sprach- und Stillehre (2 SWS; 1 Leistungsnachweis)
- Übersetzungsübung Griechisch-Deutsch, 3. Teilgebiet (A 3), Sprach- und Stillehre (2 SWS)
- Fachdidaktische Übung, 4. Teilgebiet (D), (2 SWS; 1 Qualifizierter Studiennachweis)
- Weitere fachdidaktische Veranstaltung, 4. Teilgebiet (D), (2 SWS)
- Hauptseminar zu gewähltem 5. Teilgebiet (B 1-2, 5-6; ggf. C 2), (3-2 SWS; 1 Qualifizierter Studiennachweis)
- Weitere Veranstaltung zu gewähltem 5. Teilgebiet (B 1-2, 5-6; ggf. C 2), (1-2 SWS)
- Schulpraktische Studien (1 SWS); vgl. § 8 Abs. 4

§ 13   Erste Staatsprüfung

(1)     Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft) in der Regel frühestens im sechsten Semester beantragt werden, und der Antrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt werden. Vgl. §§ 13 Abs. 1 u. 15 Abs. 1 LPO. Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung in zwei Fächern und in Erziehungswissenschaft erfolgt also in der Regel in zwei Schritten: 1. Antrag auf Zulassung (als Voraussetzung für das Anfertigen der schriftlichen Hausarbeit, vgl. Abs. 3), 2. Ergänzung des Zulassungsantrags (für das gesamte weitere Verfahren).
(2)     Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den §§ 13-16 LPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. Im folgenden werden daher nur die fachspezifischen Nachweise, die vorlegt werden müssen, erwähnt:
      1.   Wenn im Fach Griechisch die schriftliche Hausarbeit abgefaßt werden soll, sind beim Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung) in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird, der Nachweis der vertieften Studien und ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, sowie in einem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Bei der Ergänzung des Zulassungsantrags sind der Nachweis der schulpraktischen Studien sowie die restlichen zwei Leistungsnachweise und der restliche qualifizierte Studiennachweis, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten anderen drei Teilgebiete beziehen, vorzulegen.
  
2.   Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Fach abgefaßt, sind bei der Ergänzung des Zulassungsantrags im Fach Griechisch außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien drei Leistungsnachweise (davon einer aus dem Teilgebiet der vertieften Studien) und zwei qualifizierte Studiennachweise, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten Teilgebiete beziehen, vorzulegen.
Insgesamt sind außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien vorzulegen drei Leistungsnachweise, und zwar ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu Griechischer Poesie (B 3), ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu Griechischer Prosa (B 4), ein Leistungsnachweis aus den Griechischen Stilübungen, Oberstufe (A 3), und zwei qualifizierte Studiennachweise, und zwar ein qualifizierter Studiennachweis aus einer Fachdidaktischen Übung (D) und ein qualifizierter Studiennachweis aus einem Hauptseminar zu den Teilgebieten B 1-2, 5-6 oder ggf. C 2.       
(3)     Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Griechisch angefertigt wird: Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertief­ten Studien in diesem Teilgebiet aufbauen (§ 17 Abs. 2 LPO). Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate (§ 17 Abs. 3 u. 4 LPO). Die Hausarbeit kann bereits nach der Vorle­sungszeit des sechsten Semesters und soll spätestens im achten Semester angefertigt werden (§ 4 Abs. 3 LPO).
(4)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten fünf Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen (§ 44 Abs. 4 LPO). Zu den Teilgebieten sind die besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (vgl. § 54 Abs. 3 LPO).
(5)     Die schriftliche Prüfung besteht in zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht von je vier Stunden Dauer: 1. Übersetzungsklausur (bestehend aus zwei Teilen: a) Übersetzung Gr.-Dt., b) Übersetzung Dt.-Gr.), 2. Interpretationsklausur (Übersetzung eines gr. Textes ins Deutsche mit interpretatorischen Zusatzfragen). Wird das Fach Griechisch für die schriftliche Hausarbeit gewählt, wird nur eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben, und zwar die Übersetzungsklausur (Klausurtyp 1). Alle Teilnehmer am selben Klausurtyp erhalten am selben Prüfungstermin die gleiche Klausur.
(6)     Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung von 60 Minuten Dauer.
(7)     Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen; vgl. § 28 LPO.

§ 14   Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I

Die Möglichkeit, im Rahmen der Ersten Staatsprüfung eine sog. Sek. I-Zusatzprüfung abzulegen (vgl. § 47 LPO), besteht im Fach Griechisch nicht. Es wird aber dringend empfohlen, sich im anderen Studienfach einer solchen Prüfung zu unterziehen. Als Grundlage dafür müssen für das gesamte Lehramtsstudium zusätzliche Studien im Umfang von etwa 18 SWS nachgewiesen werden, d.h. bei einer Fächerkombination mit Griechisch im anderen Fach (z.B. in Englisch) 12 SWS, der Rest in Erziehungswissenschaft. Im anderen Fach muß eine zusätzliche Klausur mit vorwiegend fachdidaktischer Aufgabenstellung geschrieben werden, und die mündliche Prüfung verlängert sich um 15 Minuten; auch in Erziehungswissenschaft verlängert sich die Prüfung um 15 Minuten.

§ 15          Erweiterungsprüfung

Beim Studium von Griechisch als Erweiterungsfach (für eine Erweiterungsprüfung nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Fächern und Erziehungswissenschaft) wird ein Studienumfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Fachstudiums verlangt, d.h. min­destens 30 SWS (vgl. § 29 Abs. 4 LPO). Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für Griechisch als 1. oder 2. Fach. Im Grundstudium werden der Teilnahmeschein aus der Veranstaltung Einführung in das Studium der Klassischen Philologie und die drei Leistungsnachweise (2 Proseminare, 1 Lektürekurs) verlangt. Für den Abschluß des Grundstudiums genügt (statt der Zwischenprüfung im 1. oder 2. Fach) das Bestehen einer griechisch-deutschen Klausur. Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung werden dieselben Leistungs­nachweise und qualifizierten Studien­nachweise verlangt wie beim Studium des Faches Griechisch als 1. oder 2. Fach; die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denen einer Ersten Staatsprüfung identisch; da keine schriftliche Hausarbeit verfaßt wird, werden zwei Klausuren geschrieben. – Schulpraktische Studien (Schulpraktikum) entfallen.
     Angesichts der gleichen Prüfungsanforderungen wie bei Griechisch als 1. oder 2. Fach wird für eine sachgemäße Vorbereitung empfohlen, über das Minimum von 30 SWS hinauszugehen.

§ 16          Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Zwischenprüfungsleistungen

(1)     Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen des Grundstudiums sowie von Zwischenprüfungsleistungen, die nicht im Studienfach Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln erbracht worden sind, erfolgt gemäß § 7 ZPO.
(2)     Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen des Hauptstudiums, die nicht im Studienfach Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln erbracht worden sind, entscheidet das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern.

§ 17          Studienplan

Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen soll


§ 18          Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)     Diese Studienordnung tritt 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
(2)     Die Regelungen für das Grundstudium und die Zwischenprüfung gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 1997/98 oder später erstmals für das Fach Griechisch an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind oder ab dem Wintersemester 1998/99 an die Universität zu Köln wechseln. Die Regelungen für das Hauptstudium und die Erste Staatsprüfung gelten für alle Studierenden des Faches Griechisch an der Universität zu Köln, die im Wintersemester 1995/96 oder später ein Lehramtsstudium an der Universität zu Köln oder einer anderen Universität erstmals aufgenommen haben. Im übrigen tritt für diese Studierenden die Studienordnung vom 25. April 1975, bekanntgemacht in Universität zu Köln / Amtliche Mitteilungen 22/75, außer Kraft.
(3) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung mindestens im zweiten Semester ihres Studiums im Fach Griechisch befinden, absolvieren das Grundstudium nach den im Sommersemester 1997 geltenden Bestimmungen und legen die Zwischenprüfung nach der im Sommersemester 1997 geltenden Zwischenprüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der Zwischenprüfungsordnung vom 24. Juni 1997 gemäß § 20 Abs. 2 ZPO schriftlich und unwiderruflich beantragen; dann wird auf sie für das Grundstudium und die Zwischenprüfung auch diese neue Studienordnung angewandt.
 
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 11. Juni 1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18. Juni 1997 und des Senats der Universität zu Köln vom 2. Juli 1997.
 
Köln, den 10. Juli 1997
 
Universitätsprofessor Dr. Jens Peter Meincke
Rektor
 

Anhang: Studienplan

Abkürzungen:
  • P = Pflicht;
  • WP = Wahlpflicht;
  • SWS = Semesterwochenstunde;
  • LN = Leistungsnachweis;
  • TS = Teilnahmeschein;
  • QuSt = Qualifizierter Studiennachweis
 
Grundstudium (i.d.R. 1.–4. Semester)
Veranstaltungsart
P / WP
SWS
LN/TS
Einführung i. d. Studium d. Klass. Phil. (im 1. od. 2. Semester)
P
2-01
1 TS
Intensivkurs für Anfänger (Repetitorium d. Schulgrammatik)
P
4
---
Stilübungen, Unterstufe (Griech. Grammatik u. Stilistik)
P
2
---
Proseminar (i.d.R. Griech. Poesie)
WP
3-22
1 LN
Proseminar (i.d.R. Griech. Prosa)
WP
3-22
1 LN
Lektürekurs (2 Semester: 1 Sem. Poesie, 1 Sem. Prosa)
WP
4
1 LN
Metrikübung
P
2-1
1 TS
Griechische Sprachwissenschaft
WP
2
1 TS
3 Vorlesungen (Themen zur griech. Literaturgeschichte)
WP
6
---
Weitere Veranstaltungen des Fachs (Vorlesungen, Seminare, Übungen [bes. Übersetzungsübung Griech.-Dt., s.u.], auch aus den Nebendisziplinen) sowie angrenzender Fächer (z.B. Latein, Alte Geschichte, Archäologie, Byzantinistik)*
WP
4-9
---
Summe:              32             3 TS / 3 LN
 
Zwischenprüfung (4. Semester, ggf. früher)
 
Hauptstudium (i.d.R. 5.-8. Semester)
Veranstaltungsart
P / WP
SWS
LN/QuSt
Hauptseminar (1. Teilgeb., Griech. Poesie [B 3])
WP
3-22
1 LN
Hauptseminar (2. Teilgeb., Griech. Prosa [B 4)]
WP
3-22
1 LN
Vertiefungsveranstaltungen (je nach Wahl) zu 1. oder 2. Teilgeb.
(Vorlesungen, Seminare, Lektürekurse, Übungen)
WP
4-6
---
3 Vorlesungen (Themen zur griech. Literaturgeschichte)*
WP
6
---
Griechische Stilübungen, Oberstufe (3. Teilgeb. [A 3])
P
2
1 LN
Übersetzungsübung Griech.-Dt. (3. Teilgeb. [A 3])3
P
2
---
Fachdidaktik (4. Teilgeb. [aus Bereich D])
WP
2
1 QuSt
Weitere fachdidaktische Veranstaltung (4. Teilgeb.)
WP
2
---
Hauptseminar (5. Teilgeb., nach Wahl B 1-2, 5-6; ggf. C 2)
WP
3-22
1 QuSt
Weitere Veranstaltung zu gewähltem 5. Teilgeb.
WP
1-2
---
Schulpraktische Studien (Schulpraktikum)*
P
1
---
Summe:              29             3 LN / 2 QuSt

Ggf. Schriftliche Hausarbeit (nach Vorlesungszeit des 6. Semesters)
Erste Staatsprüfung (i.d.R. 9. Semester)

 
* So gekennzeichnete Veranstaltungen oder Veranstaltungstypen können je nach individueller Studienplanung ganz oder in größerem Umfang auch im jeweils anderen Studienabschnitt gewählt werden.
1.  Wird Griechisch in Kombination mit Latein studiert, ist diese Veranstaltung nur einmal zu besuchen, wird aber nur dem Stundenvolumen eines Faches zugerechnet. Zählt sie für Latein, ist in Griechisch eine weitere Veranstaltung nach freier Wahl zu belegen.
2.  Sofern es die personelle Situation notwendig macht, können Seminare ausnahmsweise auch 2-stündig angeboten werden. In diesem Fall müssen die Studierenden für ein ordnungsgemäßes Studium etwa fehlende Stunden durch die Wahl einer weiteren Veranstaltung bzw. weiterer Veranstaltungen des Fachs ausgleichen.
3.  Es wird empfohlen, nach Möglichkeit an der Übung ‘Übersetzungsübung Griech.-Dt.’ auch im Grundstudium (zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung) teilzunehmen.

[1]    Wird Griechisch in Kombination mit Latein studiert, ist diese Veranstaltung nur einmal zu besuchen, kann aber nur dem Stundenvolumen eines Faches zugerechnet werden
[2]    Seminare sind grundsätzlich 3-stündig. Sofern es die personelle Situation notwendig macht, können Seminare ausnahmsweise auch 2-stündig angeboten werden. In diesem Fall müssen die Studierenden für ein ordnungsgemäßes Studium etwa fehlende Stunden durch die Wahl einer weiteren Veranstaltung bzw. weiterer Veranstaltungen des Fachs ausgleichen.
[3]     Die Teilgebiete B 6 und C 2 können nur gewählt werden, wenn ein entsprechendes Lehrangebot besteht.
[4]    Das Teilgebiet C 2 kann nur gewählt werden, wenn dafür Prüfer zur Verfügung stehen.
 
Erika.Ritz@uni-koeln.de