Studienordnung
der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln
für das Fach Griechisch mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
II
vom 10. Juli 1997
|
|
Auf
Grund der §§ 2 Abs. 4, und 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes
Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994
(GV. NW. S. 428), hat die Universität zu Köln die nachfolgende Studienordnung
als Satzung erlassen:
|
| Rechtsgrundlagen
und Anwendungsbereich
|
|
|
|
| Diese
Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.
NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.
November 1996 (GV. NW S. 524), sowie der Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen
Fakultät der Universität zu Köln (Zwischenprüfungsordnung – ZPO) vom 24. Juni
1997 das Studium des Faches Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität
zu Köln mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
II.
|
| Gegenstand
des Faches Griechisch ist unter Berücksichtigung der kulturellen und historischen
Zusammenhänge die griechische Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis zur
Spätantike, ferner unter dem Gesichtspunkt der Wirkungsgeschichte in angemessenem
Umfang die lateinische sowie die nachantike europäische Literatur. Das Studium
soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Methoden so vermitteln, daß sie im Fach Griechisch zu wissenschaftlicher Arbeit,
zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem
Umsetzen des Fachwissens befähigt werden und sich somit die wissenschaftlichen
Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Griechisch in der
Sekundarstufe II erforderlich sind.
|
| (1) Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die
äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise
usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung
eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes
und zeigt sich darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt, für intensives
Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit
für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus.
|
| (2) Über die möglichen Fächerkombinationen und das Erziehungswissenschaftliche
Studium unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. bes. §§ 41 und 43 LPO). Zum Erziehungswissenschaftlichen
Studium vgl. ferner die Studienordnung Erziehungswissenschaft.
|
| (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der
Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife).
|
| (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation
für das Fach Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln
oder die Zulassung als Zweithörer in diesem Fach.
|
| (3) Das Studium des Faches Griechisch setzt mindestens Kenntnisse in dieser
Sprache voraus, wie sie mit dem Graecum erworben werden. Erwünscht sind Kenntnisse,
die etwa den Anforderungen in einem Leistungskurs Griechisch entsprechen, und
zwar bei Beginn des Griechischunterrichts in der Sekundarstufe I.
|
| (4) Ferner sind bis zur Zwischenprüfung das Latinum und hinreichende Kenntnisse
in Englisch nachzuweisen. Das Latinum wird durch einen entsprechende Vermerk im
Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen
Prüfungsbehörde abgelegte Sprachprüfung nachgewiesen. Hinreichende Englischkenntnisse
werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch eine äquivalente Bescheinigung
über einen Kenntnisstand, der zur Lektüre leichter Texte befähigt, nachgewiesen.
|
| (5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die Studierenden mit den
grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut
machen.
|
| (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten
und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei
studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle
des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.
|
| (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Lehramtsstudium steht
die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie
ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung.
Über Planung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung berät das Staatliche Prüfungsamt.
Sprechzeiten und Sonderregelungen werden an einem der Schwarzen Bretter des Dekanats
bzw. des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben.
|
| (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Griechisch stehen die
Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Instituts für Altertumskunde (Klassische Philologie) Verfügung.
Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett des
Instituts / Seminars bekanntgegeben.
|
| (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung für Studienanfänger
statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen
Brett des Instituts für Altertumskunde (Klassische Philologie) bekanntgegeben.
Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie ist bei der Meldung
zur Zwischenprüfung vorzulegen.
|
| (5) Für Studierende des Hauptstudiums wird in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen
Prüfungsamt regelmäßig eine Beratung zur Vorbereitung der Ersten Staatsprüfung
angeboten. Termine werden am Schwarzen Brett des Instituts für Altertumskunde
(Klassische Philologie) und des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben.
|
| (6) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend
empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig
vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche
die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.
|
| Das
Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.
|
| (1) Die Regelstudienzeit umfaßt nach § 41 LPO die Regelstudiendauer (acht
Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudienzeit ist keine
Mindest- bzw. Höchststudienzeit.
|
| (2) Der Studienumfang beträgt etwa 60 Semesterwochenstunden; davon entfallen
etwa 32 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und etwa 28 Semesterwochenstunden
auf das Hauptstudium.
|
| (3) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium
gegliedert.
|
| (1) Das Studium des Faches Griechisch erfolgt durch Teilnahme an den akademischen
Lehrveranstaltungen und durch eigenverantwortliche Beschäftigung mit den Gegenständen
des Faches (Selbststudium). Dafür soll auch (und besonders) die vorlesungfreie
Zeit genutzt werden. Gegenstand des Selbststudiums ist insbesondere die intensive
Lektüre eines repräsentativen Querschnitts der griechischen Literatur im Original.
Vgl. die im Institut für Altertumskunde (Klassische Philologie) ausliegende Lektüreliste
Griechisch.
|
| (2) Formen der Lehrveranstaltungen sind: Einführung in das Studium der
Klassischen Philologie, Vorlesung, Proseminar, Hauptseminar, Kolloquium, Übung,
Exkursion. Sofern im folgenden keine Einschränkungen gemacht werden, stehen die
Lehrveranstaltungen allen Studierenden offen.
- Die Veranstaltung Einführung in das Studium der Klassischen Philologie ist für Studierende der Anfangssemester (möglichst des ersten Semesters) der Fächer Griechisch und / oder Latein vorgesehen und wird in jedem Wintersemester angeboten. Sie vermittelt methodische Grundbegriffe und grundlegende Sachverhalte, leitet zur Benutzung der Fachliteratur an und demonstriert an ausgewählten Beispielen die philologische Arbeitsweise. - In der Vorlesung wird jeweils ein umfänglicheres Gebiet der griechischen Philologie ausgehend vom aktuellen Forschungsstand in Vortragsform zusammenhängend behandelt. - Das Proseminar ist eine Veranstaltung des Grundstudiums. Voraussetzung für den Besuch ist das Graecum. Im Proseminar wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, durch Interpretation ausgewählter Texte mit den Problemen und den Methoden des Faches vertraut zu werden, sie in eigenen Beiträgen zu entwickeln bzw. anzuwenden und diese im wissenschaftlichen Gespräch zu überprüfen. - Das Hauptseminar ist Bestandteil des Hauptstudiums. Sein Besuch setzt die bestandene Zwischenprüfung voraus. Im Hauptseminar soll die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit weiter ausgebildet werden. - Das Kolloquium dient der vertieften Erfassung und Diskussion insbesondere von spezielleren philologischen Problemen und ist in der Regel eine Veranstaltung für fortgeschrittenere Studierende. - Die Übungen haben die Aufgabe, die Arbeit in den Vorlesungen und Seminaren und das Selbststudium zu ergänzen. Bei den Übungen lassen sich nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung insbesondere folgende Bereiche unterscheiden: a) Grammatik- und Stilübungen b) Lektürekurse: c) Übungen zu Teilbereichen der philologischen Methodik Diese Übungen dienen der vertiefenden Behandlung wichtiger Teilbereiche der philologischen Methodik wie z.B. der Textkritik, der Paläographie, der Metrik usw. Die Übung Lesen griechischer Verse (Metrikübung) macht mit der Theorie, der metrischen Analyse und dem Lesen der wichtigsten griechischen Versarten vertraut. d) Fachdidaktische Übungen Die fachdidaktischen Übungen haben die Aufgabe, mit den Zielen und der Geschichte des Griechischunterrichts sowie mit Fragen der Auswahl und der Vermittlung von Fachwissen in der Schule bekannt zu machen. Für den Erwerb eines qualifizierten Studiennachweises ist die Zwischenprüfung Voraussetzung. - In Exkursionen werden Kenntnisse in Teilbereichen der materiellen Hinterlassenschaft der Antike vermittelt. Sie sollen das Verständnis für die Beziehung der Literatur zu Kunst und Zivilisation wecken. |
| (3) Das Griechischstudium wird sinnvoll ergänzt durch den Besuch von Lehrveranstaltungen
in den sog. Nebendisziplinen (Papyrologie, Epigraphik, Numismatik) und von Lehrveranstaltungen
angrenzender Fächer, bes. Latein, Byzantinistik, Vgl. Sprachwissenschaft, Archäologie,
Alte Geschichte, Philosophie.
|
| (4) Im Fach Griechisch sind schulpraktische Studien (Blockpraktikum) nachzuweisen.
Das Blockpraktikum ist eine Pflichtveranstaltung, die grundsätzlich für das Hauptstudium
vorgesehen ist, aber auch im Grundstudium absolviert werden kann. Das Blockpraktikum
dauert in der Regel vier Wochen (in der vorlesungsfreien Zeit) und wird in der
Verantwortung der Schule durchgeführt. Die Vor- und Nachbereitung erfolgt in fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen. Das Blockpraktikum wird mit zwei Semesterwochenstunden auf
den gesamten Lehramtsstudiengang angerechnet (davon eine Semesterwochenstunde
für das Fach Griechisch, die andere für das andere Fach). Zu organisatorischen
Fragen siehe das Merkblatt des Staatl. Prüfungsamtes.
|
| (1) Teilnahmescheine (vgl.
§ 10 Abs. 3 ZPO) werden aufgrund regelmäßiger und aktiver Teilnahme an den jeweils
genannten Veranstaltungen von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt;
Teilnahmescheine werden nicht benotet.
|
| (2) Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt. |
| (1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des
Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen
Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln.
|
| (2) Im Grundstudium, das etwa 32 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende
Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Einführung in das Studium der Klassischen Philologie (2-0 [1] SWS; 1 Teilnahmeschein) - Intensivkurs für Anfänger des Griechischstudiums (4 SWS) - Griechische Stilübungen, Unterstufe (2 SWS) - Lesen griechischer Verse / Metrikübung (2-1 SWS; 1 Teilnahmeschein) - Lehrveranstaltung über griechische Sprachwissenschaft (2 SWS, 1 Teilnahmeschein) - Lektürekurs zu griechischer Poesie und Prosa (4 SWS, die in der Regel auf zwei Semester verteilt sind; 1 Leistungsnachweis). - 2 Proseminare, in der Regel eines zur griechischen Poesie, eines zur griechischen Prosa (6-4 [2] SWS; 2 Leistungsnachweise) - 3 Vorlesungen zu Themen der griechischen Literaturgeschichte (6 SWS) |
| Diese
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen haben einen Umfang von 23-28 SWS. Im Umfang
der restlichen 9-4 SWS des Grundstudiums sind weitere Veranstaltungen des Fachs
(Vorlesungen, Seminare, Übungen, auch aus den Nebendisziplinen) sowie angrenzender
Fächer (z.B. Alte Gesch., Archäologie, Byzanzinistik) nach freier Wahl zu besuchen.
Auch die schulpraktischen Studien (Schulpraktikum, vgl. § 8 Abs. 4) können im
Grundstudium abgeleistet werden.
|
| (1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten Fachsemester abgelegt.
Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters
erfolgen. Die Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Vgl. § 4 ZPO.
|
| (2) Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen der §§ 9 bis 11
ZPO. Folgende fachspezifische Nachweise sind im Fach Griechisch erforderlich:
1. Nachweis des Latinums; 2. Nachweis von hinreichenden Kenntnissen in Englisch; 3. Nachweis der Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung für Studienanfänger im Fach Griechisch; 4. drei Teilnahmescheine, die in den Lehrveranstaltungen Einführung in das Studium der Klassischen Philologie, Lesen griechischer Verse und in einer Lehrveranstaltung über griechische Sprachwissenschaft zu erwerben sind; 5. drei Leistungsnachweise, die in zwei Proseminaren (in der Regel einem zur griechischen Poesie, einem zur griechischen Prosa) und in einem Lektürekurs zu griechischer Poesie und Prosa zu erwerben sind. Auf die Möglichkeit, einzelne Nachweise bis zu einer bestimmten Frist nachzureichen, wird hingewiesen; vgl. § 9 Abs. 4 ZPO. |
| (3) Die Zwischenprüfung im Fach Griechisch wird als vierstündige Klausurarbeit
durchgeführt, deren Aufgabenstellung aus einer griechisch-deutschen und einer
deutsch-griechischen Übersetzung sowie aus Fragen zur Methodologie und Literaturgeschichte
besteht.
|
| (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen
Beherrschung der Grundlagen des Fachs Griechisch auf und leistet eine exemplarische
Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs Griechisch. Für
das Hauptstudium sind nach Anlage 9 zu § 55 LPO Studien in folgenden Bereichen
und Teilgebieten vorgesehen:
|
| Bereich Teilgebiet
A Sprache 1. Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft 2. Geschichte und Anwendungsbereiche der griechischen Sprache 3. Sprach- und Stillehre |
| B
Literatur 1. Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer Texte 2. Epochen der griechischen Literatur bis zur Spätantike 3. Griechische Poesie bis zur Spätantike 4. Griechische Prosa bis zur Spätantike 5. Gattungen und Formen griechischer Literatur / Werkgruppen 6. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z.B. Rezeptionsgeschichte [3] |
| C
Ergänzende Disziplinen 1. Geschichte der Antike 2. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots (gegebenenfalls mit Exkursion), z.B. Klassische Archäologie, Epigraphik, Papyrologie3 |
| D
Fachdidaktik 1. Geschichte Ziele und Methoden des Griechischunterrichts 2. Einführender Sprachunterricht unter besonderer Berücksichtigung der Sekundarstufe I 3. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II |
| (2) Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren, die gleichzeitig
die Gebiete für die Erste Staatsprüfung sind. Verpflichtend sind die Teilgebiete
A 3 (Sprach- und Stillehre), B 3 (Griechische Poesie), B 4 (Griechische Prosa)
sowie ein Teilgebiet der Fachdidaktik (D). Das fünfte Teilgebiet kann unter den
Gebieten B 1-2, 5-6 und ggf. C 2
[4]
gewählt werden. Ein Teilgebiet muß vertieft
studiert werden. Als vertieftes Teilgebiet können aufgrund der Möglichkeiten des
Lehrangebots nur die Teilgebiete B 3 (Griechische Poesie) oder B 4 (Griechische
Prosa) gewählt werden. Jedes der im Hauptstudium vorgeschriebenen bzw. gewählten
fünf Teilgebiete ist im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren; die Vertiefung
in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von 6-10 SWS (§ 54 Abs.
1 LPO).
|
| (3) Im Hauptstudium, das etwa 28 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende
Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Hauptseminar zu 2. Teilgebiet (B 4), Griech. Prosa (3-2 SWS; 1 Leistungsnachweis) - Vertiefungsveranstaltungen zu 1. oder 2. Teilgebiet: Vorlesungen, Seminare, Lektürekurse, Übungen (4-6 SWS) - 3 Vorlesungen zu Themen der griechischen Literaturgeschichte (6 SWS) - Griechische Stilübungen, Oberstufe, 3. Teilgebiet (A 3), Sprach- und Stillehre (2 SWS; 1 Leistungsnachweis) - Übersetzungsübung Griechisch-Deutsch, 3. Teilgebiet (A 3), Sprach- und Stillehre (2 SWS) - Fachdidaktische Übung, 4. Teilgebiet (D), (2 SWS; 1 Qualifizierter Studiennachweis) - Weitere fachdidaktische Veranstaltung, 4. Teilgebiet (D), (2 SWS) - Hauptseminar zu gewähltem 5. Teilgebiet (B 1-2, 5-6; ggf. C 2), (3-2 SWS; 1 Qualifizierter Studiennachweis) - Weitere Veranstaltung zu gewähltem 5. Teilgebiet (B 1-2, 5-6; ggf. C 2), (1-2 SWS) - Schulpraktische Studien (1 SWS); vgl. § 8 Abs. 4 |
| (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll nach erfolgreichem Abschluß
des Grundstudiums (in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft) in
der Regel frühestens im sechsten Semester beantragt werden, und der Antrag soll
zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt
werden. Vgl. §§ 13 Abs. 1 u. 15 Abs. 1 LPO. Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung
in zwei Fächern und in Erziehungswissenschaft erfolgt also in der Regel in zwei
Schritten: 1. Antrag auf Zulassung (als Voraussetzung für das Anfertigen der schriftlichen
Hausarbeit, vgl. Abs. 3), 2. Ergänzung des Zulassungsantrags (für das gesamte
weitere Verfahren).
|
| (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den §§ 13-16 LPO
geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. Im folgenden werden daher nur
die fachspezifischen Nachweise, die vorlegt werden müssen, erwähnt:
1. Wenn im Fach Griechisch die schriftliche Hausarbeit abgefaßt werden soll, sind beim Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung) in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird, der Nachweis der vertieften Studien und ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, sowie in einem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Bei der Ergänzung des Zulassungsantrags sind der Nachweis der schulpraktischen Studien sowie die restlichen zwei Leistungsnachweise und der restliche qualifizierte Studiennachweis, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten anderen drei Teilgebiete beziehen, vorzulegen. 2. Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Fach abgefaßt, sind bei der Ergänzung des Zulassungsantrags im Fach Griechisch außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien drei Leistungsnachweise (davon einer aus dem Teilgebiet der vertieften Studien) und zwei qualifizierte Studiennachweise, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten Teilgebiete beziehen, vorzulegen. Insgesamt sind außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien vorzulegen drei Leistungsnachweise, und zwar ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu Griechischer Poesie (B 3), ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu Griechischer Prosa (B 4), ein Leistungsnachweis aus den Griechischen Stilübungen, Oberstufe (A 3), und zwei qualifizierte Studiennachweise, und zwar ein qualifizierter Studiennachweis aus einer Fachdidaktischen Übung (D) und ein qualifizierter Studiennachweis aus einem Hauptseminar zu den Teilgebieten B 1-2, 5-6 oder ggf. C 2. |
| (3) Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Griechisch angefertigt wird:
Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt
werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen (§ 17 Abs.
2 LPO). Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate (§ 17 Abs. 3 u.
4 LPO). Die Hausarbeit kann bereits nach der Vorlesungszeit des sechsten Semesters
und soll spätestens im achten Semester angefertigt werden (§ 4 Abs. 3 LPO).
|
| (4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten
fünf Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen
in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen (§ 44 Abs. 4 LPO). Zu den
Teilgebieten sind die besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (vgl. § 54
Abs. 3 LPO).
|
| (5) Die schriftliche Prüfung besteht in zwei schriftlichen Arbeiten unter
Aufsicht von je vier Stunden Dauer: 1. Übersetzungsklausur (bestehend aus zwei
Teilen: a) Übersetzung Gr.-Dt., b) Übersetzung Dt.-Gr.), 2. Interpretationsklausur
(Übersetzung eines gr. Textes ins Deutsche mit interpretatorischen Zusatzfragen).
Wird das Fach Griechisch für die schriftliche Hausarbeit gewählt, wird nur eine
schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben, und zwar die Übersetzungsklausur
(Klausurtyp 1). Alle Teilnehmer am selben Klausurtyp erhalten am selben Prüfungstermin
die gleiche Klausur.
|
| (6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung von 60 Minuten Dauer.
|
| (7) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen; vgl. § 28
LPO.
|
| Die
Möglichkeit, im Rahmen der Ersten Staatsprüfung eine sog. Sek. I-Zusatzprüfung
abzulegen (vgl. § 47 LPO), besteht im Fach Griechisch nicht. Es wird aber dringend
empfohlen, sich im anderen Studienfach einer solchen Prüfung zu unterziehen. Als
Grundlage dafür müssen für das gesamte Lehramtsstudium zusätzliche Studien im
Umfang von etwa 18 SWS nachgewiesen werden, d.h. bei einer Fächerkombination mit
Griechisch im anderen Fach (z.B. in Englisch) 12 SWS, der Rest in Erziehungswissenschaft.
Im anderen Fach muß eine zusätzliche Klausur mit vorwiegend fachdidaktischer Aufgabenstellung
geschrieben werden, und die mündliche Prüfung verlängert sich um 15 Minuten; auch
in Erziehungswissenschaft verlängert sich die Prüfung um 15 Minuten.
|
| Beim Studium
von Griechisch als Erweiterungsfach (für eine Erweiterungsprüfung nach bestandener
Erster Staatsprüfung in zwei Fächern und Erziehungswissenschaft) wird ein Studienumfang
von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Fachstudiums verlangt, d.h. mindestens
30 SWS (vgl. § 29 Abs. 4 LPO). Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für Griechisch
als 1. oder 2. Fach. Im Grundstudium werden der Teilnahmeschein aus der Veranstaltung
Einführung in das Studium der Klassischen Philologie und die drei Leistungsnachweise
(2 Proseminare, 1 Lektürekurs) verlangt. Für den Abschluß des Grundstudiums genügt
(statt der Zwischenprüfung im 1. oder 2. Fach) das Bestehen einer griechisch-deutschen
Klausur. Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung werden
dieselben Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise verlangt wie
beim Studium des Faches Griechisch als 1. oder 2. Fach; die Anforderungen in der
Erweiterungsprüfung sind mit denen einer Ersten Staatsprüfung identisch; da keine
schriftliche Hausarbeit verfaßt wird, werden zwei Klausuren geschrieben. – Schulpraktische
Studien (Schulpraktikum) entfallen.
|
|
Angesichts der
gleichen Prüfungsanforderungen wie bei Griechisch als 1. oder 2. Fach wird für
eine sachgemäße Vorbereitung empfohlen, über das Minimum von 30 SWS hinauszugehen.
|
| (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen des Grundstudiums
sowie von Zwischenprüfungsleistungen, die nicht im Studienfach Griechisch an der
Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln erbracht worden sind, erfolgt
gemäß § 7 ZPO.
|
| (2) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen des Hauptstudiums,
die nicht im Studienfach Griechisch an der Philosophischen Fakultät der Universität
zu Köln erbracht worden sind, entscheidet das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen
mit den zuständigen Fachvertretern.
|
| Auf
der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und als Anhang
beigefügt, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen
soll
|
| (1) Diese Studienordnung tritt 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in den
Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
|
| (2) Die Regelungen für das Grundstudium und die Zwischenprüfung gelten
für alle Studierenden, die im Wintersemester 1997/98 oder später erstmals für
das Fach Griechisch an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind oder
ab dem Wintersemester 1998/99 an die Universität zu Köln wechseln. Die Regelungen
für das Hauptstudium und die Erste Staatsprüfung gelten für alle Studierenden
des Faches Griechisch an der Universität zu Köln, die im Wintersemester 1995/96
oder später ein Lehramtsstudium an der Universität zu Köln oder einer anderen
Universität erstmals aufgenommen haben. Im übrigen tritt für diese Studierenden
die Studienordnung vom 25. April 1975, bekanntgemacht in Universität zu Köln /
Amtliche Mitteilungen 22/75, außer Kraft.
|
| (3) Studierende,
die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung mindestens im zweiten Semester
ihres Studiums im Fach Griechisch befinden, absolvieren das Grundstudium nach
den im Sommersemester 1997 geltenden Bestimmungen und legen die Zwischenprüfung
nach der im Sommersemester 1997 geltenden Zwischenprüfungsordnung ab, es sei denn,
daß sie die Anwendung der Zwischenprüfungsordnung vom 24. Juni 1997 gemäß § 20
Abs. 2 ZPO schriftlich und unwiderruflich beantragen; dann wird auf sie für das
Grundstudium und die Zwischenprüfung auch diese neue Studienordnung angewandt.
|
| Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 11. Juni 1997, der Lehrerausbildungskommission
vom 18. Juni 1997 und des Senats der Universität zu Köln vom 2. Juli 1997.
|
| Köln,
den 10. Juli 1997
|
|
Universitätsprofessor
Dr. Jens Peter Meincke
Rektor |
|
| Grundstudium
(i.d.R. 1.–4. Semester)
|
| Veranstaltungsart
|
P
/ WP |
SWS |
LN/TS |
| Einführung i. d. Studium d. Klass. Phil. (im 1. od. 2. Semester) |
P |
2-01 |
1 TS |
| Intensivkurs
für Anfänger (Repetitorium d. Schulgrammatik)
|
P |
4 |
--- |
| Stilübungen,
Unterstufe (Griech. Grammatik u. Stilistik)
|
P |
2 |
--- |
| Proseminar
(i.d.R. Griech. Poesie)
|
WP |
3-22 |
1 LN |
| Proseminar
(i.d.R. Griech. Prosa)
|
WP |
3-22 |
1 LN |
| Lektürekurs
(2 Semester: 1 Sem. Poesie, 1 Sem. Prosa)
|
WP |
4 |
1 LN |
| Metrikübung
|
P |
2-1 |
1 TS |
| Griechische
Sprachwissenschaft
|
WP |
2 |
1 TS |
| 3
Vorlesungen (Themen zur griech. Literaturgeschichte)
|
WP |
6 |
--- |
| Weitere
Veranstaltungen des Fachs (Vorlesungen, Seminare, Übungen [bes. Übersetzungsübung
Griech.-Dt., s.u.], auch aus den Nebendisziplinen) sowie angrenzender Fächer (z.B.
Latein, Alte Geschichte, Archäologie, Byzantinistik)*
|
WP |
4-9 |
--- |
| Summe: 32
3 TS / 3 LN
|
|
|
|
| Zwischenprüfung
(4. Semester, ggf. früher)
|
| Hauptstudium
(i.d.R. 5.-8. Semester)
|
| Veranstaltungsart
|
P / WP
|
SWS
|
LN/QuSt
|
| Hauptseminar
(1. Teilgeb., Griech. Poesie [B 3])
|
WP
|
3-22
|
1 LN
|
| Hauptseminar
(2. Teilgeb., Griech. Prosa [B 4)]
|
WP
|
3-22
|
1 LN
|
| Vertiefungsveranstaltungen (je nach Wahl) zu 1. oder 2.
Teilgeb. (Vorlesungen, Seminare, Lektürekurse, Übungen) |
WP
|
4-6
|
--- |
| 3
Vorlesungen (Themen zur griech. Literaturgeschichte)*
|
WP
|
6
|
--- |
| Griechische
Stilübungen, Oberstufe (3. Teilgeb. [A 3])
|
P
|
2
|
1 LN
|
| Übersetzungsübung
Griech.-Dt. (3. Teilgeb. [A 3])3
|
P
|
2
|
--- |
| Fachdidaktik
(4. Teilgeb. [aus Bereich D])
|
WP
|
2
|
1 QuSt
|
| Weitere
fachdidaktische Veranstaltung (4. Teilgeb.)
|
WP
|
2
|
--- |
| Hauptseminar
(5. Teilgeb., nach Wahl B 1-2, 5-6; ggf. C 2)
|
WP
|
3-22
|
1 QuSt
|
| Weitere
Veranstaltung zu gewähltem 5. Teilgeb.
|
WP
|
1-2
|
--- |
| Schulpraktische
Studien (Schulpraktikum)*
|
P |
1 |
--- |
| Summe: 29
3 LN / 2 QuSt
|
|
|
|
|
Ggf.
Schriftliche Hausarbeit (nach Vorlesungszeit des 6. Semesters)
|
| * So
gekennzeichnete Veranstaltungen oder Veranstaltungstypen können je nach individueller
Studienplanung ganz oder in größerem Umfang auch im jeweils anderen Studienabschnitt
gewählt werden.
|
| 1. Wird
Griechisch in Kombination mit Latein studiert, ist diese Veranstaltung nur einmal
zu besuchen, wird aber nur dem Stundenvolumen eines Faches zugerechnet. Zählt
sie für Latein, ist in Griechisch eine weitere Veranstaltung nach freier Wahl
zu belegen.
|
| 2. Sofern
es die personelle Situation notwendig macht, können Seminare ausnahmsweise auch
2-stündig angeboten werden. In diesem Fall müssen die Studierenden für ein ordnungsgemäßes
Studium etwa fehlende Stunden durch die Wahl einer weiteren Veranstaltung bzw.
weiterer Veranstaltungen des Fachs ausgleichen.
|
| 3. Es wird empfohlen, nach Möglichkeit an der Übung ‘Übersetzungsübung
Griech.-Dt.’ auch im Grundstudium (zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung) teilzunehmen.
|
|
|
| [1] Wird Griechisch in Kombination mit Latein studiert, ist diese Veranstaltung nur einmal zu besuchen, kann aber nur dem Stundenvolumen eines Faches zugerechnet werden |
| [2] Seminare sind grundsätzlich 3-stündig. Sofern es die personelle Situation notwendig macht, können Seminare ausnahmsweise auch 2-stündig angeboten werden. In diesem Fall müssen die Studierenden für ein ordnungsgemäßes Studium etwa fehlende Stunden durch die Wahl einer weiteren Veranstaltung bzw. weiterer Veranstaltungen des Fachs ausgleichen. |
| [3] Die Teilgebiete
B 6 und C 2 können nur gewählt werden, wenn ein entsprechendes Lehrangebot besteht.
|
| [4] Das Teilgebiet C 2 kann nur gewählt werden, wenn dafür Prüfer zur Verfügung stehen. |
Erika.Ritz@uni-koeln.de |