Studienordnung
der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln
für das Fach Klassische Literaturwissenschaft (Nebenfach)
mit dem Abschluß
Magisterprüfung
vom 14. Juli 2000
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| Aufgrund
der §§ 2 Abs.4, 86 Abs. 1 und 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.S.190), in
Verbindung mit der Grundordnung der Universität zu Köln vom 23. Oktober 1990 (GABl.NW
1991 S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juni 1998 (ABl.NRW S. 570),
hat die Universität zu Köln die folgende Studienordnung erlassen:
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| Diese
Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen
Fakultät der Universität zu Köln (Magisterprüfungsordnung – MPO) vom 13. März
1997 (GABl. NW 2 Nr. 9/97, S. 663), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Juli
2000 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 30), das Studium des Faches
Klassische Literaturwissenschaft (Nebenfach) an der Philosophischen Fakultät der
Universität zu Köln mit dem Ziel Magisterprüfung.
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| Gegenstand
des Faches Klassische Literaturwissenschaft sind unter Berücksichtigung der kulturellen
und historischen Zusammenhänge die wirkungsmächtigen Gattungen, Hauptwerke,
Stoffe und Themen der griechischen und römischen Literatur von ihren Anfängen
bis zur Spätantike (einschließlich antiker theoretischer Grundlegungen, z.B. Literaturtheorie),
die auf der Basis von Übersetzungen behandelt werden. Das Fach soll vor allem
Studierenden europäischer Literaturen aus dem Zeitraum vom Mittelalter bis zur
Gegenwart Kompetenzen im Umgang mit antiker Literatur vermitteln.
Das Studium soll der Studentin oder dem Studenten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie oder er zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. |
| (1) Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter
entsprechend nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen,
Mindestzahl der Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft
sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an
den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, daß man den bestehenden
Freiraum engagiert nutzt für intensives Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien
Zeit) und nach Möglichkeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das
vorgeschriebene Maß hinaus.
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| (2) Das Magisterstudium besteht aus einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. Darüber hinaus sind Zusatzfächer nur als Nebenfächer möglich (vgl. § 25 MPO). Über die wählbaren Fächer unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. § 3 MPO). |
| (3) Das Fach Klassische Literaturwissenschaft kann
nur als Nebenfach studiert und nicht mit den Fächern Griechische Philologie (Haupt-
und Nebenfach) und Lateinische Philologie (Haupt- und Nebenfach) kombiniert werden.
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| (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium
ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig
fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis zum Studium an einer Universität
des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine bestandene Einstufungsprüfung (§ 8 Abs.
7 MPO).
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| (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums
ist die Immatrikulation für das Fach Klassische Literaturwissenschaft an der Philosophischen
Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörerin oder als
Zweithörer in diesem Fach.
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| (3) Bis zur Zwischenprüfung sind Lateinkenntnisse
im Umfang des Kleinen Latinums und hinreichende Kenntnisse in Englisch nachzuweisen.
Lateinkenntnisse werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis
über eine vor einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen
Hochschule abgelegte Sprachprüfung nachgewiesen. Englischkenntnisse werden durch
das Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen oder durch eine äquivalente Bescheinigung
über einen Kenntnisstand, der zur Lektüre leichter Texte befähigt.
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| (4) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die
Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien
vertraut machen.
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| (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere
über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung
zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische
Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.
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| (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das
Magisterstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät
zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit
der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung. Sprechzeiten und Sonderregelungen
werden am Schwarzen Brett des Dekanats bekanntgegeben.
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| (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach
Klassische Literaturwissenschaft stehen die Professorinnen und Professoren und
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Altertumskunde
(Klassische Philologie) zur Verfügung. Sprechzeiten und besondere Zuständigkeiten
werden am Schwarzen Brett des Instituts bekanntgegeben.
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| (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung
für Studienanfängerinnen und Studienanfänger statt. Die Teilnahme ist obligatorisch.
Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett des Instituts für Altertumskunde
(Klassische Philologie) bekanntgegeben. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung
ausgestellt; sie ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
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| (5) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung
wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung
und rechtzeitig vor der Meldung zur Magisterprüfung, insbesondere bei den Lehrenden,
welche die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.
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| Das
Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.
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| (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der
Magisterprüfung neun Semester. Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- bzw. Höchststudienzeit.
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| (2) Der Studienumfang soll in Klassischer Literaturwissenschaft
34 Semesterwochenstunden betragen. Davon sollen auf das Grundstudium 24 SWS, auf
das Hauptstudium 10 SWS entfallen.
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| (3) Zu dem Studienumfang nach Abs. 2 kommt der Wahlbereich,
in dem für das Haupt- und die beiden Nebenfächer insgesamt 14 SWS vorgesehen sind.
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| (4) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund-
und Hauptstudium gegliedert.
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| (1) Das Studium des Faches Klassische Literaturwissenschaft
erfolgt durch Teilnahme an den akademischen Lehrveranstaltungen und durch eigenverantwortliche
Beschäftigung mit den Gegenständen des Faches (Selbststudium). Dafür soll auch
(und besonders) die vorlesungsfreie Zeit genutzt werden. Gegenstand des Selbststudiums
ist insbesondere die intensive Lektüre eines repräsentativen Querschnitts der
griechischen und lateinischen Literatur.
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| (2) Formen der Lehrveranstaltungen sind: Methodische
Grundlagen, Vorlesung, Proseminar, Hauptseminar. Sofern im folgenden keine Einschränkungen
gemacht werden, stehen die Lehrveranstaltungen allen Studierenden offen.
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| (3) Das Studium des Faches Klassische Literaturwissenschaft wird sinnvoll
ergänzt durch den Besuch von Lehrveranstaltungen angrenzender Fächer, bes. Archäologie,
Alte Geschichte, Philosophie. Es wird empfohlen, dafür auch das Stundenvolumen
des Wahlbereichs (§ 7 Abs. 3) zu nutzen.
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| (4) Vor Beginn jedes Semesters orientiert ein kommentiertes
Verzeichnis der Lehrveranstaltungen über Inhalte, Voraussetzungen und Anforderungen
der einzelnen Veranstaltungen.
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| (1) Teilnahmescheine
werden aufgrund regelmäßiger und aktiver Teilnahme an den jeweils genannten Veranstaltungen
von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt; Teilnahmescheine werden nicht
benotet.
Leistungsnachweise beziehen sich inhaltlich auf Lehrveranstaltungen von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf einsemestrige Lehrveranstaltungen. Leistungsnachweise werden aufgrund der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen nach einer individuellen Leistung von der oder dem verantwortlichen Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden benotet. Die Bewertung von Leistungsnachweisen wird den Studierenden nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt. Werden Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten erworben, wird für die Klausuren in jedem Semester ein Wiederholungstermin anberaumt. – In Proseminaren werden Leistungsnachweise erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten oder Abschlußklausuren; aus mindestens einem der Proseminare sollte ein Leistungsnachweis auf der Grundlage eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer schriftlichen Hausarbeit vorgelegt werden. – In Hauptseminaren werden Leistungsnachweise erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten. |
| (2) Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt. |
| (1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände
und Methoden des Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen
und des methodischen Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln.
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| (2) Im Grundstudium, das 24 Semesterwochenstunden
umfassen soll, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise
zu erwerben:
- Proseminar zu Gattungen/Werken/Stoffen/Themen der griechischen Poesie (2 SWS) - Proseminar zu Gattungen/Werken/Stoffen/Themen der griechischen Prosa (2 SWS) - Proseminar zu Gattungen/Werken/Stoffen/Themen der lateinischen Poesie (2 SWS) - Proseminar zu Gattungen/Werken/Stoffen/Themen der lateinischen Prosa (2 SWS) - Vorlesungen zur griechischen und römischen Literatur / Literaturtheorie (8 SWS) - Vorlesungen zur Alten Geschichte, Archäologie, Philosophie (6 SWS) |
| (1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten
Fachsemester abgelegt. Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn
des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern
die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind (vgl. § 5 MPO).
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| (2) Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen
der §§ 10 bis 12 MPO. Folgende fachspezifische Nachweise sind im Fach Klassische
Literaturwissenschaft erforderlich:
1. Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums; 2. Nachweis von hinreichenden Kenntnissen in Englisch; 3. Nachweis der Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Fach Klassische Literaturwissenschaft; 4. ein Teilnahmeschein, der in der Lehrveranstaltung Einführung in das Studium der Klassischen Philologie zu erwerben ist; 5. drei Leistungsnachweise, die in drei Proseminaren zu den Gebieten griechische Poesie, griechische Prosa, lateinische Poesie oder lateinische Prosa zu erwerben sind; 6. ein Teilnahmeschein aus einem Proseminar zu dem durch die Leistungsnachweise nicht abgedeckten Gebiet der griechischen oder lateinischen Literatur. Auf die Möglichkeit, einzelne Nachweise bis zu einer bestimmten Frist nachzureichen, wird hingewiesen (vgl. § 10 Abs. 4 MPO). |
| (3) Die Zwischenprüfung im Fach Klassische Literaturwissenschaft
wird als vierstündige Klausurarbeit durchgeführt, deren Aufgabenstellung aus der
Interpretation eines auch in Übersetzung gegebenen Textes eines antiken Autors
sowie aus Fragen zur Methodologie und Literaturgeschichte besteht.
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| Das
Hauptstudium baut auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und auf der in
der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches Klassische
Literaturwissenschaft auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten
Gebieten dieses Faches.
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| Im
Hauptstudium, das 10 Semesterwochenstunden umfassen soll, sind folgende Lehrveranstaltungen
zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Hauptseminar zu Gattungen/Werken/Stoffen/Themen der lateinischen oder griechischen Literatur (2 SWS, 1 Teilnahmeschein) - Vorlesungen zur griechischen und römischen Literatur / Literaturtheorie (4 SWS) - Vorlesung zur Alten Geschichte oder zur Archäologie (2 SWS) |
| (1) Die Zulassung zur Magisterprüfung soll (nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums mit der Zwischenprüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern) zu Beginn des 8. Studiensemesters beantragt werden. |
| (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind
in den §§ 19 und 20 MPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. In dieser
Studienordnung werden daher nur die fachspezifischen Nachweise, die vorgelegt
werden müssen, erwähnt.
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| (3) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus der
Abfassung der Magisterarbeit, die den ersten Teil der Magisterprüfung bildet,
einer vierstündigen Klausurarbeit und einer 45-minütigen mündlichen Prüfung, in
den beiden Nebenfächern aus je einer vierstündigen Klausurarbeit.
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| (4) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen.
Sie kann nur von Kandidatinnen und Kandidaten in Anspruch genommen werden, die
so rechtzeitig den Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung stellen, daß sie die
Magisterarbeit spätestens im vorletzten Monat des achten Fachsemesters abgeben.
Bedingung ist ferner, daß die Magisterarbeit mit min destens "ausreichend"
bewertet wird. Näheres siehe § 27 MPO.
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| (1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach
ist außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung vorzulegen: - ein Teilnahmeschein, der in einem Hauptseminar zu Gattungen/Werken/Stoffen/Themender lateinischen oder griechischen Literatur zu erwerben ist. Wenn der Leistungsnachweis aus dem Gebiet der griechischen Literatur stammt, soll der Teilnahmeschein aus dem Gebiet der lateinischen Literatur erworben werden bzw. umgekehrt. |
| (2) Klausurarbeit: Die Klausurarbeit hat die
Form einer Darlegung, für die zwei Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Die Kandidatin
oder der Kandidat schlägt dafür in der Regel je einen Autor bzw. ein Werk und
die zugehörige Gattung aus der griechischen und römischen Literatur vor; möglich
ist auch, statt dessen Themenbereiche vorzuschlagen, die mehr als einen Autor
oder eine Gattung bzw. beide Literaturen betreffen. Aufgaben, die sich auf eine
Gattung oder einen Themenbereich beziehen, zu dem der Leistungsnachweis erworben
wurde, sind ausgeschlossen.
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| Die
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt
gemäß § 8 MPO.
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| Auf
der Grundlage dieser Studienordnung wird für das Fach Klassische Literaturwissenschaft
ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt; er soll als Empfehlung für
einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen.
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| Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. |
| Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 24. Mai 2000 und des
Senats der Universität zu Köln vom 12. Juli 2000.
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| Köln,
den 14. Juli 2000
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Universitätsprofessor
Dr. Jens Peter Meincke |
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Rektor
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| Abkürzungen: |
| P | Pflicht |
| WP | Wahlpflicht |
| SWS | Semesterwochenstunde |
| LN | Leistungsnachweis |
| TS | Teilnahmeschein
|
| Grundstudium (i.d.R. 1.–4. Semester) |
| Veranstaltungsart
|
P / WP
|
SWS
|
LN/TS
|
| Methodische
Grundlagen (Einführung i. d. Studium der Klass. Philologie)
|
P
|
2
|
1 TS
|
| Proseminar
zu Gattungen/Werken/Stoffen der griechischen Poesie
|
WP
|
2
|
|
| Proseminar
zu Gattungen/Werken/Stoffen der griechischen Prosa
|
WP
|
2
|
1 TS / LN1
|
| Proseminar
zu Gattungen/Werken/Stoffen der lateinischen Poesie
|
WP
|
2
|
1 LN / TS1
|
| Proseminar
zu Gattungen/Werken/Stoffen der lateinischen Prosa
|
WP
|
2
|
1 TS /LN1
|
| Vorlesungen
zur griechischen und römischen Literatur / Literaturtheorie
|
WP
|
8
|
---
|
| Vorlesungen
zur Alten Geschichte, Archäologie, Philosophie
|
WP
|
6
|
---
|
| Summe:
24 2 TS / 3 LN
|
| Zwischenprüfung
(4. Semester, ggf. früher) |
|
|
| Veranstaltungsart |
P / WP
|
SWS
|
LN / TS
|
| Hauptseminar
zu Gattungen/Werken/Stoffen der griechischen oder lateinischen Literatur |
WP
|
2
|
|
| Hauptseminar
zu Gattungen/Werken/Stoffen der lateinischen oder griechischen Literatur |
WP
|
2
|
1 TS / LN2
|
| Vorlesungen
zur griechischen und römischen Literatur / Literaturtheorie |
WP
|
4
|
---
|
| Vorlesung
zur Alten Geschichte oder zur Archäologie |
WP
|
2
|
---
|
| Summe:
10 1 TS / 1 LN |
| Magisterprüfung
(Antrag auf Zulassung zu Beginn des 8. Semesters, ggf. früher)
|
Erika.Ritz@uni-koeln.de |