Studienordnung
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| Auf
Grund der §§ 2 Abs. 4, und 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993
(GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat
die Universität zu Köln die nachfolgende Studienordnung als Satzung erlassen:
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| Diese
Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz
vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 19. November 1996 (GV. NW S. 524), sowie der Zwischenprüfungsordnung der
Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln (Zwischenprüfungsordnung – ZPO)
vom 24. Juni 1997 das Studium des Faches Latein an der Philosophischen Fakultät
der Universität zu Köln mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe II.
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| Gegenstand
des Faches Latein ist unter Berücksichtigung der kulturellen und historischen
Zusammenhänge die lateinische Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis zur
Spätantike, ferner in angemessenem Umfang die griechische, sowie unter dem Gesichtspunkt
der Wirkungsgeschichte die nachantike europäische Literatur. Das Studium soll
den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
so vermitteln, daß sie im Fach Latein zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer
Einordnung der wissenschaftlichen Ergebnissse und zu verantwortlichem Umsetzen
des Fachwissens befähigt werden und sich somit die wissenschaftlichen Voraussetzungen
erwerben, die für das Unterrichten des Faches Latein in der Sekundarstufe II
erforderlich sind.
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| (1) Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die
äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise
usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung
eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes
und zeigt sich darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt, für intensives
Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit
für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus.
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| (2) Über die möglichen Fächerkombinationen und das Erziehungswissenschaftliche
Studium unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. bes. §§ 41 und 43 LPO). Zum Erziehungswissenschaftlichen
Studium vgl. ferner die Studienordnung Erziehungswissenschaft.
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| (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der
Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife).
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| (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation
für das Fach Latein an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder
die Zulassung als Zweithörer in diesem Fach.
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| (3) Das Studium des Faches Latein setzt mindestens Kenntnisse in dieser
Sprache voraus, wie sie mit dem Latinum erworben werden. Erwünscht sind Kenntnisse,
die etwa den Anforderungen in einem Leistungskurs Latein der gymnasialen Oberstufe
entsprechen, und zwar bei Beginn des Lateinunterrichts in der Sekundarstufe I.
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| (4) Ferner sind bis zur Zwischenprüfung das Graecum und hinreichende Kenntnisse
in Englisch nachzuweisen. Das Graecum wird durch einen entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen
Prüfungsbehörde abgelegte Sprachprüfung nachgewiesen. Von der für den Erwerb
von Griechischkenntnissen aufgewandten Studienzeit wird gemäß § 84 Abs. 4 UG und
§ 55 Anlage 14 Nr.2 LPO ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Hinreichende Englischkenntnisse werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder
durch eine äquivalente Bescheinigung über einen Kenntnisstand, der zur Lektüre
leichter Texte befähigt, nachgewiesen.
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| (5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die Studierenen mit den
grundliegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut
machen.
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| (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten
und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei
studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle
des Kölner Studentenwerkes in Anspruch genommen werden.
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| (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Lehramtsstudium steht
die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie
ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung.
Über die Planung der Ersten Staatsprüfung und die Zulassung zu ihr berät das Staatliche
Prüfungsamt. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden an einem der Schwarzen Bretter
des Dekanats bzw. des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben.
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| (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Latein stehen die Professorinnen
und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Instituts für Altertumskunde zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere
Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett des Instituts für Altertumskunde bekanntgegeben.
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| (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung für Studienanfänger
statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen
Brett des Instituts für Altertumskunde bekanntgegeben. Über die Teilnahme wird
eine Bescheinigung ausgestellt; sie ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
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| (5) Für Studierende des Hauptstudiums wird in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen
Prüfungsamt regelmäßig eine Beratung zur Vorbereitung der Ersten Staatsprüfung
angeboten. Termine werden am Schwarzen Brett des Instituts für Altertumskunde
und des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben.
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| (6) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend
empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig
vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche
die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.
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| Das
Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.
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| (1) Die Regelstudienzeit umfaßt nach § 41 LPO die Regelstudiendauer (acht
Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudienzeit ist keine
Mindest- bzw. Höchststudienzeit. Von der für den Erwerb von Griechischkenntnissen
aufgewandten Studienzeit wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet;
vgl. § 4, Abs.4.
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| (2) Der Studienumfang beträgt etwa 60 Semesterwochenstunden; davon entfallen
etwa 32 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und etwa 28 Semesterwochenstunden
auf das Hauptstudium.
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| (3) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium
gegliedert.
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| (1) Das Studium des Faches Latein erfolgt durch die Teilnahme an den akademischen
Lehrveranstaltungen und durch eigenverantwortliche
Beschäftigung mit den Gegenständen des Faches (Selbststudium). Dafür soll auch
(und besonders) die vorlesungsfreie Zeit genutzt werden. Gegenstand des Selbststudiums
ist insbesondere die intensive Lektüre eines repräsentativen Querschnitts der
lateinischen Literatur im Original. Vgl. die im Institut für Altertumskunde (Klassische Phlologie) ausliegende Lektüreliste Latein.
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| (2) Formen der Lehrveranstaltungen sind: Einführung in das Studium der Klassischen Philologie, Vorlesung, Proseminar,
Hauptseminar, Kolloquium, Übung, Exkursion. Sofern im Folgenden keine Einschränkungen
gemacht werden, stehen die Lehrveranstaltungen allen Studierenden offen. - In der Vorlesung wird jeweils ein umfänglicheres Gebiet der lateinischen Philologie ausgehend vom aktuellen Forschungsstand in Vortragsform zusammenhängend behandelt. - Das Proseminar ist eine Veranstaltung des Grundstudiums. Voraussetzung für den Besuch ist das Latinum. Im Proseminar wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, durch Interpretation ausgewählter Texte mit den Problemen und Methoden des Faches vertraut zu werden, sie in eigenen Beiträgen zu entwickeln bzw. anzuwenden und diese im wissenschaftlichen Gespräch zu überprüfen. - Das Kolloquium dient der vertieften Erfassung und Diskussion insbesondere von spezielleren philologischen Problemen und ist in der Regel eine Veranstaltung für fortgeschrittenere Studierende. - Die Übungen haben die Aufgabe, die Arbeit in den Vorlesungen und Seminaren und das Selbststudium zu ergänzen. Bei den Übungen lassen sich nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung insbesondere folgende Bereiche unterscheiden: (a) Grammatik- und Stilübungen 1. Das Repetitorium der lateinischen Schulgrammatik I-III soll Anfängern den sprachlichen Einstieg in das Lateinstudium erleichtern und sie zu einem zügigen Weiterstudium befähigen. Zu diesem Zweck wird die aktive Beherrschung des Lateinischen eingeübt anhand der Übertragung von deutschen Einzelsätzen und einfacheren zusammenhängenen Texten ins Lateinische. Drei aufeinander aufbauende Kurse bereiten auf den deutsch-lateinischen Teil der Zwischenprüfung vor. 2. Die Übersetzungsübungen Latein-Deutsch mit Klausuren (Vorbereitung zur Zwischenprüfung) sind eine für das Grundstudium empfohlene Übung in Form eines Klausurenkurses, der zur Vorbereitung auf den lateinisch-deutschen Teil der Zwischenprüfungsklausur dient. 3. Die Übersetzungsübungen Latein-Deutsch mit Klausuren (Vorbereitung zum Staatsexamen) sind ein Klausurenkurs, der zur Vorbereitung auf die lateinisch-deutsche Klausur des Staatsexamens dient, indem Texte auf dem Niveau der Staatsexamensklausur gelesen und in Probeklausuren gestellt werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung. 4. Die Übersetzungs- und Stilübungen Deutsch-Latein mit Klausuren (Vorbereitung zum Staatsexamen) dienen der Vermittlung der Fähigkeit, zusammenhängende Texte (Übersetzungen lateinischer Originaltexte, zu Übungszwecken gelegentlich auch freie deutsche Texte) in angemessenes Latein zu übertragen und diese Fähigkeit auch in der Klausursituation zu erproben. Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung. (b) Lektürekurse In den Lektürekursen soll die Fähigkeit geschult werden, zusammenhängende lateinische Texte größeren Umfangs flüssig zu lesen, zu verstehen und in der eigenen Sprache adäquat wiederzugeben. Sie dienen gleichermaßen der sprachlichen wie der literaturwissenschaftlichen Ausbildung. Die Lektüre wird kursorisch betrieben, wobei im Rahmen des Möglichen Besonderheiten der Sprache, des Stils, der Metrik sowie des literarischen und sachlichen Verständnisses behandelt werden. (c) Übungen zu Teilbereichen der philologischen Methodik Die Übung Lesen lateinischer Verse (Metrikübung) macht mit der Theorie, der metrischen Analyse und dem Lesen der wichtigsten lateinischen Versarten vertraut. Die fachdidaktischen Übungen haben die Aufgabe, mit den Zielen und der Geschichte des Lateinunterrichts sowie mit Fragen der Auswahl und der Vermittlung von Fachwissen in der Schule vertraut zu machen. Für den Erwerb eines qualifizierten Studiennachweises ist die Zwischenprüfung Voraussetzung. |
| (3) Das Lateinstudium wird sinnvoll ergänzt durch den Besuch von Lehrveranstaltungen
in den sog. Nebendisziplinen (Papyrologie, Epigraphik, Numismatik) und von Lehrveranstaltungen
angrenzender Fächer, besonders Griechisch, Mittellateinische
Philologie, Vergleichende Sprachwissenschaft,
Archäologie, Alte Geschichte, Philosophie.
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| (4) Im Fach Latein sind schulpraktische Studien (Blockpraktikum) nachzuweisen.
Das Blockpraktikum ist eine Pflichtveranstaltung, die grundsätzlich für das Hauptstudium
vorgesehen ist, aber auch im Grundstudium absolviert werden kann. Das Blockpraktikum
dauert in der Regel vier Wochen (in der vorlesungsfreien Zeit) und wird in der
Verantwortung der Schule durchgeführt. Die Vor- und Nachbereitung erfolgt in fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen. Das Blockpraktikum wird mit zwei Semesterwochenstunden auf
den gesamten Lehramtsstudiengang angerechnet (davon eine SWS für das Fach Latein,
die andere für das andere Fach). Zu organisatorischen Fragen siehe das Merkblatt
des Staatl. Prüfungsamtes.
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(1) Teilnahmescheine (vgl.
§ 10 Abs.3 ZPO) werden aufgrund regelmäßiger
und aktiver Teilnahme an den jeweils genannten Veranstaltungen von der oder dem
verantwortlichen Lehrenden erteilt; Teilnahmescheine werden nicht benotet. Qualifizierte Studiennachweise (vgl. § 8 Abs. 2 b LPO) werden bei regelmäßiger
und erfolgreicher Teilnahme an den jeweils genannen Lehrveranstaltungen erteilt
auf der Grundlage von Sitzungsprotokollen, mündlichen Referaten oder kurzen schriftlichen
Ausarbeitungen oder einer Abschlußklausur. Qualifizierte Studiennachweise werden
benotet.
Leistungsnachweise werden aufgrund der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme
an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen nach einer individuellen Leistung
von der oder dem verantwortlichen Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden
benotet. - In Proseminaren werden Leistungsnachweise ( vgl. § 10 Abs. LPO) erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten oder Abschlußklausuren; aus mindestens einem der Proseminare sollte ein Leistungsnachweis auf der Grundlage eines Seminarvortrages mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer schriftlichen Hausarbeit vorgelegt werden. - In Hauptseminaren werden Leistungsnachweise (vgl. § 8 Abs. 2a LPO) erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten. - In Lektürekursen werden Leistungsnachweise (vgl. § 10 Abs. ZPO) aufgrund einer Klausur erteilt, die zur Hälfte aus der Übersetzung eines poetischen Textes (mit metrischer Analyse) und zur Hälfte aus der Übersetzung eines Prosatextes besteht. - In den Übersetzungs- und Stilübungen Deutsch-Latein werden Leistungsnachweise auf der Grundlage einer deutsch-lateinischen Klausurleistung erteilt. |
| (2) Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung
von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt.
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| (1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des
Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen
Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln.
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| (2) Im Grundstudium, das etwa 32 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende
Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Repetitorium der lateinischen Schulgrammatik I-III (6 SWS) - Lehrveranstaltung über lateinische Sprachwissenschaft (2 SWS; 1 Teilnahmeschein) - Lektürekurs zu lateinischer Poesie und Prosa (4 SWS, die in der Regel auf zwei Semester verteilt sind; 1 Leistungsnachweis). - Zwei Proseminare, in der Regel eines zur lateinischen Poesie, eines zur lateinischen Prosa (6-4 [2] SWS; 2 Leistungsnachweise) - Drei Vorlesungen zu Themen zur lateinischen Literaturgeschichte (6 SWS) Diese Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen haben einen Umfang von 24-28 SWS. Im Umfang der restlichen 8-4 SWS des Grundstudiums sind weitere Veranstaltungen des Fachs (Vorlesungen, Seminare, Übungen, auch aus den Nebendisziplinen) sowie angrenzender Fächer (z.B. Griechisch, Mittellatein, Alte Geschichte, Archäologie, Byzantinistik) nach freier Wahl zu besuchen. Empfohlen wird vor allem der Besuch der Lehrveranstaltung "Übersetzungsübungen Latein-Deutsch mit Klausuren (Vorbereitung zur Zwischenprüfung)". Auch die schulpraktischen Studien (Schulpraktikum) können im Grundstudium abgeleistet werden, vgl. § 8, Abs.4. |
| (1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten Fachsemester abgelegt.
Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters
erfolgen. Die Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Vgl. § 4 ZPO.
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| (2) Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen der §§ 9 bis 11
ZPO. Folgende fachspezifische Nachweise sind im Fach Latein erforderlich:
1. Nachweis des Graecums. 2. Nachweis von hinreichenden Kenntnissen in Englisch. 3. Nachweis der Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung für Studienanfänger im Fach Latein. 4. Drei Teilnahmescheine, die in den Lehrveranstaltungen "Einführung in das Studium der Klassischen Philologie", "Lesen lateinischer Verse", und in einer Lehrveranstaltung über lateinische Sprachwissenschaft zu erwerben sind. 5. Drei Leistungsnachweise, die in zwei Proseminaren (in der Regel einem zur lateinischen Poesie, einem zur lateinischen Prosa) und in einem Lektürekurs zur lateinischen Poesie und Prosa zu erwerben sind. Auf die Möglichkeit, einzelne Nachweise bis zu einer bestimmten Frist nachzureichen, wird hingewiesen; vgl. § 9 Abs. 4 ZPO. |
| (3) Die Zwischenprüfung im Fach Latein wird als vierstündige Klausurarbeit
durchgeführt, deren Aufgabestellung aus einer lateinisch-deutschen und einer deutsch-lateinischen
Übersetzung sowie aus Fragen zur Methodologie und Literaturgeschichte besteht.
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| (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen
Beherrschung der Grundlagen des Fachs Latein auf und leistet eine exemplarische
Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten dieses Fachs. Für das Hauptstudium
sind nach Anlage 14 zu § 55 LPO Studien in folgenden Bereichen und Teilgebieten
vorgesehen: Bereich Teilgebiet A Sprache 1. Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft 2. Geschichte und Anwendungsgebiete der lateinischen Sprache 3. Sprach- und Stillehre B Literatur 1. Grundlagen u. Methoden der Interpretation lat. Texte 2. Epochen der lat. Literatur bis zum Ausgang der Spätantike 3. Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie 4. Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa 5. Gattungen und Formen lat. Literatur / Werkgruppen 6. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, z.B. Rezeptionsgeschichte, mittellateinische und neulateinische Literatur. [3] C Ergänzende Disziplinen 1. Geschichte der Antike 2. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule (gegebenenfalls mit Exkursionen), z.B. Einführung in das Römische Recht, Klass. Archäologie, Papyrologie, Epigraphik3 D Fachdidaktik 1. Geschichte, Ziele und Methoden des Lateinunterrichts 2. Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) 3. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II |
| (2) Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren, die gleichzeitig die Gebiete für die Erste Staatsprüfung sind. Verpflichtend sind die Teilgebiete A3 (Sprach- und Stillehre), B 3 (Lateinische Poesie), B 4 (Lateinische Prosa) sowie ein Teilgebiet der Fachdidaktik (D). Das fünfte Teilgebiet kann unter den Gebieten B 1-2, 5-6 und ggf. C 2 [4] gewählt werden. Ein Teilgebiet muß vertieft studiert werden. Als vertieftes Teilgebiet können aufgrund der Möglichkeiten des Lehrangebots nur die Teilgebiete B 3 (Lateinische Poesie) oder B 4 (Lateinische Prosa) gewählt werden. Jedes der im Hauptstudium vorgeschriebenen bzw. gewählten fünf Teilgebiete ist im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren; die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von 6-10 SWS (§ 54 Abs.1 LPO). |
(3)
Im Hauptstudium, das etwa 28 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende Lehrveranstaltungen
zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben:
- Hauptseminar zu 1. Teilgebiet (B3), Lat. Poesie (3-2 SWS; 1 Leistungsnachweis)
- Hauptseminar zu 2. Teilgebiet (B4), Lat. Prosa (3-2 SWS; 1 Leistungsnachweis)
- Vertiefungsveranstaltungen zu 1. oder 2. Teilgebiet: Vorlesungen,
Seminare,
Lektürekurse,
Übungen (4-6 SWS)
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| (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll nach erfolgreichem Abschluß
des Grundstudiums (in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft) in
der Regel frühestens im sechsten Semester beantragt werden und der Antrag soll
zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt
werden. Vgl §§ 13 Abs. 1 u. 15 Abs. 1 LPO. Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung
in zwei Fächern und in Erziehungswissenschaft erfolgt also in der Regel in zwei
Schritten: 1. Antrag auf Zulassung (als Voraussetzung für das Anfertigen der schriftlichen
Hausarbeit, vgl. Abs.3), 2. Ergänzung des Zulassungsantrags (für das gesamte weitere
Verfahren).
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| (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den §§ 13-16 LPO
geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. Im folgenden werden daher nur
die fachspezifischen Nachweise, die vorlegt werden müssen, erwähnt:
1. Wenn im Fach Latein die schriftliche Hausarbeit abgefaßt werden soll, sind beim Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung) in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird, der Nachweis der vertieften Studien und ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, sowie in einem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Bei der Ergänzung des Zulassungsantrags sind der Nachweis der schulpraktischen Studien sowie die restlichen zwei Leistungsnachweise und der restliche qualifizierte Studiennachweis, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten anderen drei Teilgebiete beziehen, vorzulegen. 2. Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Fach abgefaßt, sind bei der Ergänzung des Zulassungsantrags im Fach Latein außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien drei Leistungsnachweise (davon einer aus dem Teilgebiet der vertieften Studien) und zwei qualifizierte Studiennachweise, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten Teilgebiete beziehen, vorzulegen. Insgesamt sind außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien vorzulegen drei Leistungsnachweise, und zwar ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur lateinischen Poesie (B3), ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Lateinischen Prosa (B4), ein Leistungsnachweis aus den Übersetzungs- und Stilübungen Deutsch-Latein (A3), und zwei qualifizierte Studiennachweise, und zwar ein qualifizierter Studiennachweis aus einer Fachdidaktischen Übung (D) und ein qualifizierter Studiennachweis aus einem Hauptseminar zu den Teilgebieten B 1-2, 5-6 oder ggf. C 2. |
| (3) Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Latein angefertigt wird:
Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt
werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen (§ 17 Abs.
2 LPO). Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate (§ 17 Abs. 3 u.
4 LPO). Die Hausarbeit kann bereits nach der Vorlesungszeit des sechsten Semesters
und soll spätestens im achten Semester angefertigt werden (§ 4 Abs. 3 LPO).
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| (4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten
fünf Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen
in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen (§ 44 Abs. 4 LPO). Zu den
Teilgebieten sind die besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (vgl. § 54
Abs. 3 LPO).
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| (5)
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
von je vier Stunden Dauer: 1. Übersetzungsklausur (bestehend aus zwei Teilen:
a) Übersetzung Latein-Deutsch, b) Übersetzung Deutsch-Latein), 2. Interpretationsklausur
(Übersetzung eines lat. Textes ins Deutsche mit interpretatorischen Zusatzfragen).
Wird das Fach Latein für die schriftliche Hausarbeit gewählt, wird nur eine schriftliche
Arbeit unter Aufsicht geschrieben, und zwar die Übersetzungsklausur (Klausurtyp
1). Alle Teilnehmer am selben Klausurtyp erhalten am selben Prüfungstermin die
gleiche Klausur.
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| (6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung von 60 Minuten Dauer.
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| (7) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen; vgl. § 28
LPO.
|
| Es
ist möglich und wird dringend empfohlen, im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für
das Lehramt der Sekundarstufe II eine sog. Sek. I-Zusatzprüfung abzulegen (vgl.
§ 47 LPO). Als Grundlage dafür müssen für das gesamte Lehramtsstudium zusätzliche
Studienl im Umfang von etwa 18 SWS nachgewiesen werden, d.h. im Fach Latein 6
SWS (ebensoviel im anderen Studienfach), der Rest in Erziehungswissenschaft. Ist
das zweite Fach kein Fach der Sek. I (vgl. § 37 Abs. 1 LPO), z. B. Italienisch,
müssen in Latein 12 SWS zusätzlich nachgewiesen werden. Im Staatsexamen ist in
den Fächern nach Wahl im einen Fach eine zusätzliche Klausur mit vornehmlich fachdidaktischer
Aufgabenstellung zu schreiben, im anderen Fach und in Erziehungswissenschaft verlängert
sich die mündliche Prüfung um 15 Minuten. Ist das zweite Fach kein Fach der Sek.
I, finden Klausur und Verlängerung der mündlichen Prüfung in Latein statt (§ 47
Abs. 2 LPO). Für die Klausur bzw. die verlängerte mündliche Prüfung in Latein
sind zwei Teilgebiete anzugeben (§ 47 Abs. 3 LPO). Zu den Teilgebieten sind die
besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (vgl. § 54 Abs. 3 LPO).
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| Beim
Studium von Latein als Erweiterungsfach (für eine Erweiterungsprüfung nach bestandener
Erster Staatsprüfung in zwei Fächern und Erziehungswissenschaft) gelten dieselben
Voraussetzungen wie bei Latein als 1. oder 2. Fach. Es
werden im Grundstudium und im Hauptstudium und für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung
dieselben Leistungsnachweise, qualifizierten Studiennachweise und Teilnahmescheine
verlangt; die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denen einer
Ersten Staaatsprüfung identisch.; da keine schriftliche Hausarbeit verfaßt wird,
werden zwei Klausuren geschrieben. Allerdings genügt für den Abschluß des Grundstudiums (statt der Zwischenprüfung
im 1. oder 2. Fach) das Bestehen einer lateinisch-deutschen Klausur.
Die LPO (§ 29 Abs.4) verlangt nur vorbereitende Studien im Umfang von mindestens
der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im 1. oder 2. Fach, d.h. mind. 30 SWS;
angesichts der gleichen Prüfungsanforderungen wie bei Latein als 1. oder 2. Fach
wird jedoch für eine sachgemäße Vorbereitung dringend empfohlen, über dieses Minimum
merklich hinauszugehen. Insbesondere wird hingewiesen auf die Lehrveranstaltung
"Einführung in das Studium der Klassischen Philologie". - Schulpraktische
Studien (Schulpraktikum) entfallen.
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| (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen des Grundstudiums
sowie von Zwischenprüfungsleistungen, die nicht im Studienfach Latein an der Philosophischen
Fakultät der Universität zu Köln erbracht worden sind, erfolgt gemäß § 7 ZPO.
|
| (2) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen des Hauptstudiums,
die nicht im Studienfach Latein an der Philosophischen Fakultät der Universität
zu Köln erbracht worden sind, entscheidet das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen
mit den zuständigen Fachvertretern.
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| Auf
der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan erstellt und als Anhang
beigefügt, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen
soll.
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| (1) Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in
den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
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| (2) Die Regelungen für das Grundstudium und die Zwischenprüfung gelten
für alle Studierenden, die im Wintersemester 1997/98 oder später erstmals für
das Fach Latein an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind oder ab
dem Wintersemester 1998/99 an die Universität zu Köln wechseln. Die Regelungen
für das Hauptstudium und die Erste Staatsprüfung gelten für alle Studierenden
des Faches Latein an der Universität zu Köln, die im Wintersemester 1995/96 oder
später ein Lehramtsstudium an der Universität zu Köln oder einer anderen Universität
erstmals aufgenommen haben. Im übrigen tritt für diese Studierenden die Studienordnung
vom 25.4.1975, bekanntgemacht in Universität zu Köln / Amtliche Mitteilungen 17,
1975, außer Kraft.
|
| (3) Studierende,
die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung mindestens im zweiten Semester
ihres Studiums im Fach Latein befinden, absolvieren das Grundstudium nach den
im Sommersemester 1997 geltenden Bestimmungen und legen die Zwischenprüfung nach
der im Sommersemester 1997 geltenden Zwischenprüfungsordnung ab, es sei denn,
daß sie die Anwendung der Zwischenprüfungsordnung vom 24. Juni 1997 gemäß § 20
Abs. 2 ZPO schriftlich und unwiderruflich beantragen; dann wird auf sie für das
Grundstudium und die Zwischenprüfung auch diese neue Studienordnung angewandt.
|
| Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 11. Juni 1997, der Lehrerausbildungskommission
vom 18. Juni 1997, und des Senats der Universität zu Köln vom 2. Juli 1997.
|
| Köln,
den 10. Juli 1997
|
|
Universitätsprofessor Dr. Jens Peter
Meincke
|
|
Rektor
|
| Abkürzungen: | |
| P = | Pflicht; |
| WP = | Wahlpflicht; |
| SWS = | Semesterwochenstunde; |
| LN = | Leistungsnachweis; |
| TS = | Teilnahmeschein; |
QuSt = |
|
| Grundstudium
(i.d.R. 1.–4. Semester)
|
| Veranstaltungsart |
P / WP
|
SWS
|
LN/TS
|
| Einführung
i. d. Studium d. Klass. Phil. (im 1. od. 2. Semester)
|
P
|
2-01
|
1 TS
|
| Repetitorium
der Grammatik I
|
P
|
2
|
--- |
| Repetitorium
der Grammatik II
|
P
|
2
|
--- |
| Repetitorium
der Grammatik III
|
P
|
2
|
--- |
| Proseminar
(i.d.R. Lat. Poesie)
|
WP
|
3-22
|
1 LN
|
| Proseminar
(i.d.R. Lat. Prosa)
|
WP
|
3-22
|
1 LN
|
| Lektürekurs
(2 Semester: 1 Sem. Poesie, 1 Sem. Prosa)
|
WP
|
4
|
1 LN
|
| Metrikübung
|
P
|
2-1
|
1 TS
|
| Lateinische
Sprachwissenschaft
|
WP
|
2
|
1 TS
|
| 3
Vorlesungen (Themen zur lat. Literaturgeschichte)
|
WP
|
6
|
--- |
| Weitere
Veranstaltungen des Fachs (Vorlesungen, Seminare, Übungen, auch aus den Nebendisziplinen)
sowie angrenzender Fächer (z.B. Griechisch, Mittellatein, Alte Geschichte, Archäologie)*
|
WP
|
4-8
|
--- |
| Summe: 32 3 TS / 3 LN |
| Zwischenprüfung
(4. Semester, ggf. früher)
|
| Hauptstudium (i.d.R. 5.-8. Semester)
|
| Veranstaltungsart |
P / WP
|
SWS
|
LN/QuSt
|
| Hauptseminar
(1. Teilgeb., Lat. Poesie [B 3])
|
WP |
3-22 |
1 LN |
| Hauptseminar
(2. Teilgeb., Lat. Prosa [B 4)]
|
WP |
3-22 |
1 LN |
| Vertiefungsveranstaltungen (je nach Wahl) zu 1. oder 2. Teilgeb. (Vorlesungen, Seminare, Lektürekurse, Übungen) |
WP |
4-6 |
--- |
| 3
Vorlesungen (Themen zur lat. Literaturgeschichte)*
|
WP
|
6 |
--- |
| Übersetzungs-
und Stilübungen, Dt.-Lat. (3. Teilgeb. [A 3])
|
P |
2 |
1 LN |
| Übersetzungsübung
Lat.-Dt. (3. Teilgeb. [A 3])
|
P
|
2
|
--- |
| Fachdidaktik
(4. Teilgeb. [aus Bereich D])
|
WP
|
2
|
1 QuSt
|
| Weitere
fachdidaktische Veranstaltung (4. Teilgeb.)
|
WP
|
2
|
--- |
| Hauptseminar
(5. Teilgeb., nach Wahl B 1-2, 5-6; ggf. C 2)
|
WP
|
3-22
|
1 QuSt
|
| Weitere
Veranstaltung zu gewähltem 5. Teilgeb.
|
WP
|
1-2
|
--- |
| Schulpraktische
Studien (Schulpraktikum)*
|
P
|
1
|
--- |
| Summe: 29
3 LN / 2 QuSt
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|
|
| Ggf. Schriftliche Hausarbeit (nach Vorlesungszeit des 6. Semesters)
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| Erste
Staatsprüfung (i.d.R. 9. Semester)
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|
* So
gekennzeichnete Veranstaltungen oder Veranstaltungstypen können je nach individueller
Studienplanung ganz oder in größerem Umfang auch im jeweils anderen Studienabschnitt
gewählt werden. |
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[1]
Wird Latein in Kombination mit Griechisch studiert,
ist diese Veranstaltung nur einmal zu besuchen, kann aber nur dem Stundenvolumen
eines Faches zugerechnet werden.
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|
[2]
Seminare können sowohl 3- als auch 2stündig angeboten
werden. In letzterem Fall müssen die
Studierenden für ein ordnungsgemäßes Studium etwa fehlende Stunden durch die
Wahl einer weiteren Veranstaltung bzw. weiterer Veranstaltungen des Fachs ausgleichen.
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|
[3]
Die Teilgebiete B 6 und C 2 können nur gewählt werden, wenn ein entsprechendes
Lehrangebot besteht.
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[4]
Das Teilgebiet C 2 kann nur gewählt werden, wenn dafür Prüfer zur Verfügung
stehen.
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Erika.Ritz@uni-koeln.de
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