Ordnung zur Änderung der Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu
Köln für das Fach Judaistik (Haupt- und Nebenfach) mit dem Abschluß Magisterprüfung vom 19.12.2001
[Amtliche Mitteilungen 22/2002]
Aufgrund der §§ 2 Abs.4, 86 Abs. 1 und 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) in
Verbindung mit der Grundordnung der Universität zu Köln vom 23. Oktober 1990 (GAB1. NRW. 1991. S. 2), zuletzt
geändert durch Satzung vom 24. Juni 1998 (AB1. NRW. S. 570), hat die Universität zu Köln die folgende Ordnung
erlassen:
Artikel I
Die Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Fach Judaistik (Haupt- und
Nebenfach) mit dem Abschluß Magisterprüfung vom 13. Juli 1998 (Amtliche Mitteilungen 60/98) wird wie folgt
geändert:
- § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Obligatorisch ist die Teilnahme - über das gesamte Studium verteilt - an vier Studienberatungen:
- Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu Beginn des ersten Fachsemesters
(Anfängerberatung);
- Studienberatung am Ende des zweiten Fachsemesters (Orientierungsberatung);
- Studienberatung zu Beginn des fünften Fachsemesters (Hauptstudium- oder gegebenfalls
Zwischenprüfungsberatung);
- Studienberatung am Ende des siebten Fachsemesters (Examensberatung).
Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett des Martin-Buber-Instituts für Judaistik bekanntgegeben. Über die
jeweilige Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigungen zu Nr. 1 und 2 sind bei der Meldung zu
Zwischenprüfung, die Bescheinigungen zu Nr. 3 und 4 bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen.
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nachweise der Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung für Studienanfängerinnen und und Studienanfänger
und an der Orientierungsberatung am Ende des zweiten Fachsemesters.
- In § 16 Abs. 1 wird nach dem Doppelpunkt eingefügt:
- Nachweis der Teilnahme an der Hauptstudiums- oder gegebenfalls Zwischenprüfungsberatung zu Beginn des
fünften Semesters;
- Nachweis der Teilnahme an der Examensberatung am Ende des siebten Semesters.
- In § 17 Abs. 1 wird angefügt:
Darüber hinaus sind die Nachweise der Teilnahme and der Hauptstudiums- oder gegebenfalls Zwischenprüfungsberatung
zu Beginn des fünften Semesters und der Teilnahme an der Examensberatung am Ende des siebten Semesters vorzulegen.
Artikel II
- Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.
- Die Regelungen gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 2001/2002 für das Fach Judaistik an der
Universitätn zu Köln eingeschrieben sind oder sich später für das Fach Judaistik an der Universität
zu Köln einschreiben. Der Nachweis nach Artikel I Nr. 1 Punkt 2 und Nr. 2 ist erstmalig bei der Meldung zur
Zwischenprüfung im Sommersemster 2003 vorzulegen. Die Nachweise nach Artikel I Nr. 1 Punkt 3 und 4 sowie Nr. 3 und
4 sind erstmalig bei der Meldung zur Magisterprüfung im Sommersemester 2003 vorzulegen.
Artikel III
Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 30. Mai
2001 und des Senats der Universität zu Köln vom 11. Juli 2001.
Köln, den 19.12.2001
Universitätsprofessor Dr. Tassilo Küpper
Rektor