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AL-Wahlzeitung 1998/1999 |
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Die fast live young
In der Diskussion um den "Lebenswert" von Menschen, deren Existenz für niemanden (mehr) von "Nutzen" sei, hat sich die Bundesärztekammer schon öfter mit Thesen und Richtlinien hervorgetan, die in einem humanistisch medizinischen Ethos entgegenstehen. Wohin die Reise geht Die Bioethikkonvention des Europarates hatte schon in ihrer Planungsphase zunehmend Widerstand vor allem bei Kirchen und Behindertenverbänden ausgelöst und geriet 1996 massiv in die öffentliche Diskussion. Das Augenmerk der KritikerInnen richtete sich insbesondere auf einen Punkt der Konvention, in dem fremdnützige Forschung an "nichteinwilligungsfähigen" Personen (z.B. WachkomapatientInnen und Schwerbehinderten) für zulässig erklärt wird. Diese Bestimmung erwies sich als ein massives Hindernis für die Zustimmung der deutschen Abgeordneten zur Konvention. Der Bundesärztekammer war entweder die Umsetzung der Konvention allgemein oder dieser Passus im besonderen so ans Herz gewachsen, um mit einer Stellungnahme zu glänzen, durch die die laufende Debatte auf unkonventionelle Weise beendet werden sollte: Während das Original im Europarat noch heftig diskutiert wurde, wurde flugs ein Papier veröffentlicht, dessen Inhalt identisch mit dem umstrittenen Teil der Konvention war. So schafft man zwar keine Rechtsgrundlagen, beeinflußt aber die EntscheidungsträgerInnen. Das jüngste Machwerk der BÄK erreichte die Öffentlichkeit im Juli diesen Jahres. In diesem Grundsätze zur Sterbebegleitung betitelten Papier beschäftigt sich die Kammer damit, was bestimmte Gruppen von Menschen denn noch wert sind, wenn man sie schon nicht verwerten darf. Das A und O ärztlicher Therapie Die Intention der Grundsätze ist eindeutig: ÄrztInnen soll ein Regelwerk an die Hand gegeben werden, unter welchen Umständen sie die Behandlung sterbender PatientInnen aussetzen dürfen. Den Grundsätzen zufolge sollen ÄrztInnen die Möglichkeit haben, ihr Handeln fortan auf den Tod des/der PatientIn auszurichten. "Änderung des Therapieziels" nennt sich das bei der BÄK Grundlegend verpflichtend ist nur noch "Basisbetreuung", die künstliche Ernährung nicht mehr miteinschließt. Zum Überleben ist diese Basis ganz schön schmal. Wie ÄrztInnen dem im Papier geforderten Beistand und der Sorge für eine Patientin gerecht werden sollen, während sie diese gleichzeitig verhungern lassen, bleibt Geheimnis der BÄK. Wer stirbt hier eigentlich? Der Begriff "Sterbende" wird in den Grundsätzen willkürlich verwendet. Von Personen, "bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist" kommt man in Kapitel II ohne Wechsel des Bezugsrahmens zu "Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen oder schweren Stoffwechselstörungen". Denen darf der Arzt oder die Ärztin natürlich auch beim Sterben helfen, sofern die Eltern einverstanden sind. "Eine weniger schwere Schädigung ist kein Grund zur Vorenthaltung und zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen" belehrt uns das Papier, freilich ohne die Begriffe "schwer" oder "weniger schwer" näher zu umreißen - schließlich könnte das übel (miß-)verstanden werden. Aber der selektive Charakter eines solchen Grundsatzes tritt auch so klar genug zutage; dieser manifestiert sich in der Entscheidung über den "Lebenswert" an sich und nicht darin, nach welchen Kriterien ausgesondert werden soll. Bei Kindern ohne Behinderung ist der Abbruch der Versorgung natürlich nur dann erlaubt, wenn z. B. bei extrem Frühgeborenen "deren unausweichliches Sterben abzusehen" ist. Schließlich sind diese Kinder ansonsten "normal". "Omi hätte das nicht gewollt" Immer wieder wird in den Grundsätzen darauf hingewiesen, daß niemandem gegen seinen oder ihren Willen die Versorgung entzogen werden dürfe. Aber was ist nun mit denjenigen, die sich entweder in ihrem derzeitigen Zustand oder überhaupt gar nicht äußern können? In solchen Fällen haben ÄrztInnen eine schwierige Aufgabe, der sie sich - falls vorhanden mit den Angehörigen oder dem zuständigen (Vormundschafts-)gericht zu stellen haben: sie müssen den sogenannten "mutmaßlichen Willen" der betroffenen Person herausfinden, der dann maßgeblich für die Ausrichtung der weiteren (Nicht-)behandlung sein soll. Im Zweifelsfall entscheidet also der Arzt oder die Ärztin allein, ob einE ihm/ihr bis dahin unbekannteR PatientIn wohl noch leben möchte oder nicht. Tödliche Schönrederei Um auch für diejenigen PatientInnen eine Regelung zu schaffen, deren Zustand dauerhaft unverändert bleibt und das Sterben sich einfach nicht einstellen will, greift die BÄK tief in die verbale Trickkiste: sie setzt ihre Bemühungen einfach ein bißchen früher an und schlägt für nichteinwilligungsfähige PatientInnen nach Absprache mit dem Vormundschaftsgericht eine "Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen im Vorfeld des Sterbeprozesses" vor. Mit Grundsätzen zur Sterbebegleitung hat so etwas nicht das Geringste zu tun, eher mit einem Maßnahmenkatalog zur passiven und aktiven Sterbehilfe Kostendämpfung durch Gnadentod Die Grundsätze fördern einen verfassungsrechtlichen Paradigmenwechsel. Selbst wenn angeblich notwendige seelische Entlastung der ÄrztInnen und des Pflegepersonals tatsächlich erreicht würde, darf das kein Entscheidungskriterium sein. Man muß schon ein gerüttelt Maß an Selbstherrlichkeit und Arroganz besitzen, um den Tod eines Menschen angeblicher Rechtsunsicherheit oder drohenden Gewissenskrisen der MedizinerInnen unterzuordnen. Es sei notwendig, so wird von Seiten der BefürworterInnen eines solchen Schrittes argumentiert, endlich einen legalen Rahmen zu schaffen, der ÄrztInnen ermögliche, bei derartigen Entscheidungen auf der sicheren Seite zu stehen. Wenn die Entscheidung über Leben und Tod nach standardisierten Richtlinien getroffen werden darf, wird das Sterbenlassen zu einer viel zu einfachen Alternative, wenn schon nicht für die PatientInnen, dann doch für die ÄrztInnen und vielleicht auch für Angehörige, für die der Zustand der Betroffenen möglicherweise nur schwer zu ertragen ist. Das Leid, das durch die in den Grundsätzen angestrebten Maßnahmen beendet würde, ist nicht das der PatientInnen. Denen wäre mit einer professionellen Schmerztherapie und einer tatsächlichen Sterbebegleitung, wie sie vielerorts in Hospizen praktiziert wird, geholfen und nicht mit einem vorzeitigen Tod. Wenn in den Grundsätzen an vielen Stellen von einer Beendigung des Leidens die Rede ist, geht es um etwas ganz anderes: um das Leid der Eltern eines behinderten Kindes oder das der Angehörigen eines Wachkomapatienten. Und die VerursacherInnen dieses Leides sind nicht die Menschen, denen man gnädig den Tod gewähren will, sondern vielmehr diejenigen, die Angehörige wie Betroffene ausgrenzen und stigmatisieren und letzteren nur den Tod als Lösung präsentieren. Und es geht um die wirtschaftlichen Interessen der ProtagonistInnen in dieser Debatte: um den freiwerdenden Bettenplatz und die Möglichkeit, die teuren medizinischen Apparate endlich wieder sinnvoll nutzen zu können. Wer das für blanke Polemik hält, mag sich den schriftlichen Kommentar zu den Grundsätzen von Prof. Dr. E. Beleites zu Gemüte führen: "Beispielsweise könnte es in Zukunft angesichts der rasanten Entwicklung der Intensivmedizin der Gesellschaft unausweichlich scheinen, lebensverlängernde Maßnahmen aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten zu begrenzen." Mit der Verabschiedung der Grundsätze wird der Weg dazu geebnet. mmmmmmmmm mmmmmmm mmmmmm mmm mmm mmm mmm mmm mmmm mmm mm mmm mmm mmmm mm mm mmmm mm mm |