Satzung des Türkischen Studierendenvereins
(1) Die Hochschulgruppe führt den Namen "Türkischer Studierendenverein"; die türkische Entsprechung lautet "Türk Üniversiteliler Derneði"; die offizielle Abkürzung ist "Türk-ÜniD".
(2) Sie hat ihren Sitz in Köln.
§ 2- Zweck der Hochschulgruppe
Zweck der Hochschulgruppe ist es, ohne jegliches Gewinnstreben Aktivitäten auf den Gebieten der Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Kultur, Kunst, Reisen, Sport u.s.w. zu fördern und durchzuführen. Türk-ÜniD fördert den Kontakt zwischen den Mitgliedern und anderen Studierenden oder Hochschulgruppen, um Gedankenaustausch zu ermöglichen und auszubauen. Türk-ÜniD unterstützt außerdem alle Studierenden in Bildungsfragen und versucht, bei Problemen gemeinsam Abhilfe zu schaffen. Türk-ÜniD hilft und unterstützt zudem auch alle Studienanfängerinnen und -anfänger in ihren spezifischen Fragen. Darüber hinaus verfolgt Türk-ÜniD das Ziel, ein gemeinsames, friedliches Leben zwischen Studierenden verschiedener Nationalitäten, unabhängig von deren Religion oder Konfession, zu fördern.
Ordentliche Mitglieder der Hochschulgruppe können nur Studierende werden, die an der Universität zu Köln immatrikuliert sind.
Die Mitgliedschaft endet durch Exmatrikulation, Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die Hochschulgruppe erhebt keine Beiträge.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe der Hochschulgruppe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können darüber hinaus Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.
Der Vorstand besteht mindestens aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Die Amtsperiode des Vorstandes endet mit Ablauf des Geschäftsjahres oder mit der Wahl eines neuen Vorstandes, die mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung statt finden muss.
Der Vorstand trifft Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 - Vertretungsmacht des Vorstandes
Gerichtlich und außergerichtlich wird die Hochschulgruppe von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Vorsitzende sein muss. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche die Vereinigung vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 2.500,- Euro verpflichten, von allen drei Vorstandsmitgliedern vorzunehmen bzw. zu unterzeichnen sind.
§ 10 - Kontrolle des Jahresabschlusses
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfungsvermerk zu versehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ihnen Auskunftspflichtig. Die Kassenprüfer werden für jeweils ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und zwar nicht während der vorlesungsfreien Zeit. Die ordentlichen Mitglieder der Hochschulgruppe sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung per e-mail einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung per e-mail einzuladen.
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: die Entgegennahme des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der beiden Kassenprüfer, Änderungen der Satzung, die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und Festlegung ihrer Aufgaben und Kompetenzen, die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Beschlussfassung über die Auflösung der Hochschulgruppe.
§ 13 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Wird wegen Beschlussunfähigkeit ein zweites Mal zur selben Tagesordnung eingeladen, ist diese Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied der Hochschulgruppe ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung, Wahlen sind geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in welchem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
Satzungsänderungen können von einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt anzukündigen und mit der Einladung zu versenden.
§ 16 -Auflösung der Hochschulgruppe
Die Auflösung der Hochschulgruppe ist in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zu beschließen.