Visum und Aufenthaltstitel
Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie in der Regel ein Visum und bei längerem Aufenthalt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
Visum
Beantragen Sie das Visum so früh wie möglich bei:
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der Deutschen Botschaft oder
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einem Deutschen Konsulat
in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland.
Das benötigte Visum kann sich je nach Aufenthaltsdauer und -zweck unterscheiden.
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Forschungsaufenthalt bis zu drei Monaten: Schengen-Visum
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Forschungsaufenthalt über drei Monate: nationales Visum
Falls Sie während des Forschungsaufenthalts von Ihrem Ehepartner oder Kindern begleitet werden, stellen Sie die Anträge für Sie und Familienangehörige möglichst gleichzeitig– auch dann, wenn Ihre Familie erst einige Wochen nach Ihnen einreist.
Viele Visastellen nehmen Anträge nur nach Terminvereinbarung an und die Bearbeitung des Antrags kann mehrere Wochen dauern. Vereinbaren Sie daher so früh wie möglich einen Termin und erkundigen sich, welche Unterlagen Sie dort vorlegen müssen.
Regelungen
Es gelten unterschiedliche Regelungen für die Einreise je nach
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Herkunftsland und
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Aufenthaltsdauer
Um Ihnen die Übersicht zu erleichtern, finden Sie im Folgenden jeweils Informationen für bestimmte Herkunftsländer.
Erkundigen Sie sich jedoch im Zweifelsfall bitte immer bei der Deutschen Auslandsvertretung, ob Sie ein Visum benötigen. Nur diese kann Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte erteilen.
Staatsangehörige der EU-Staaten, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen generell kein Einreisevisum. Zur Einreise reicht ein Personalausweis. Seit dem 29.01.2013 wird keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr benötigt.
Staatsangehörige aus Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den USA
Staatsangehörige dieser Staaten benötigen kein Visum für die Einreise. Für längere Aufenthalte über drei Monate brauchen Sie jedoch eine Aufenthaltserlaubnis. Diese können Sie nach Einreise in Deutschland beantragen.
Staatsangehörige aller anderen Nicht-EU-Staaten
Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten:
Wenn Ihr Forschungsaufenthalt in Deutschland nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr dauern wird, genügt in der Regel ein Schengen-Visum für die Einreise (C-Visum). Bitte beachten Sie jedoch, dass das Schengen-Visum nicht über einen dreimonatigen Aufenthalt verlängert werden oder für einen anderen Aufenthaltszweck umgeschrieben werden kann. Spätestens nach Ablauf der drei Monate müssen Sie ausreisen.
Um ein Schengen-Visum zu erhalten, müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland finanziell abgesichert sind. Grundsätzlich ist eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten erforderlich, mit einer Deckungssumme von derzeit mindestens 30.000 Euro. Achten Sie darauf, im Antrag für das Schengen-Visum als Aufenthaltszweck „wissenschaftliche Tätigkeit“ oder „Forschung“ anzugeben. Das Schengen-Visum berechtigt zum freien Reiseverkehr und zum Aufenthalt in allen Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, den sogenannten Schengen-Staaten.
Ausnahmen von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte:
Angehörige einiger Staaten können für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten ohne Visum einreisen. Eine Liste dieser Staaten finden Sie in der Staatenliste zur Visumspflicht auf der Webseite des Auswärtigen Amts. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach der Einreise in Deutschland keinen Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt beantragen können und spätestens nach drei Monaten ausreisen müssen. Sollten Sie einen längeren Aufenthalt planen, müssen Sie schon im Heimatland oder Aufenthaltsland ein Visum für Deutschland beantragen, das einen längeren Aufenthalt erlaubt.
Aufenthalte über drei Monate:
Wenn Sie planen, länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben, müssen Sie bereits im Heimat- oder Aufenthaltsland ein nationales Visum für Deutschland beantragen (D-Visum). Bitte beachten Sie, dass dies auch dann gilt, wenn Sie sich bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union aufhalten.
Reisen Sie auf keinen Fall mit einem „Besuchs- oder Touristenvisum“ (Schengen-Visum) nach Deutschland ein. Es kann nicht verlängert werden und erlaubt nur einen höchstens dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie müssen dann auf eigene Kosten in Ihr Herkunftsland zurückreisen und dort das zutreffende Visum beantragen. Das gleiche gilt für Ihre Familienangehörigen. Das nationale Visum berechtigt zum Aufenthalt nur in Deutschland. Wenn Sie beabsichtigen, bereits in den ersten drei Monaten des Aufenthalts auch in andere Schengen-Staaten zu reisen, zum Beispiel zu einer Konferenz, sollten Sie dies bei der Visumsbeantragung angeben. In diesen Fällen kann Ihnen ein sogenanntes Hybridvisum (Visum der Kategorie C+D) erteilt werden.
Adressen der Auslandsvertretungen und Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Stipendiaten deutscher Förderorganisationen, die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten – zum Beispiel Stipendiaten der Alexander von Humboldt-Stiftung oder des DAAD – müssen weder für das Visum noch für die Aufenthaltserlaubnis Gebühren zahlen.
In der Regel sind für einen Antrag für ein D-Visum folgende Unterlagen notwendig:
- Reisepass (gültig für die gesamte Dauer des Aufenthalts)
- Nachweis über die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Stipendium, Arbeitsvertrag, Einladungsschreiben oder Aufnahmevereinbarung der Universität)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts, sofern er nicht aus den oben genannten Unterlagen hervorgeht
- Ausreichende Krankenversicherung
- Angaben zur geplanten Unterkunft in Deutschland
- Für Familienmitglieder Heirats- und Geburtsurkunden
- Antragsformular (bei den Auslandsvertretungen erhältlich)
Da die benötigten Dokumente je nach Botschaft unterschiedlich sein können, erkundigen Sie sich bitte in jedem Fall frühzeitig bei der Auslandsvertretung, welche Unterlagen Sie für Ihren Visumsantrag brauchen.
Das nationale Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt. Nach der Einreise müssen Sie auf Grundlage des Visums bei der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Aufenthaltstitel
Bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Einreisevisums bei der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Bitte beachten Sie, dass eine Terminvergabe bei einer Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis bis zu 8 Wochen dauern kann.
Staatsangehörige aus Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den USA
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Einreisevisums müssen Sie bei der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den USA, die ohne Visum eingereist sind und einen längeren Aufenthalt in Deutschland planen, müssen ebenfalls innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese ist normalerweise ein Jahr lang gültig und muss danach immer wieder verlängert werden.
Wir empfehlen, diesen Antrag so früh wie möglich zu stellen. In der Regel müssen Sie der Ausländerbehörde folgende Dokumente vorlegen:
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (bei der Ausländerbehörde oder im Welcome Centre erhältlich)
- gültiger Pass (gültig für die gesamte Aufenthaltsdauer)
- biometrisches Passfoto (Passbildvorgaben des Auswärtigen Amtes: www. epass.de)
- Stipendienzusage, Arbeitsvertrag oder Aufnahmevereinbarung mit der Universität (mit Angabe des monatlichen Stipendiums oder Gehalts zum Nachweis des Lebensunterhalts)
- Nachweis einer in Deutschland anerkannten Krankenversicherung
- für Ehepartner / Kinder: Heirats- und Geburtsurkunden in deutscher oder englischer Übersetzung mit Beglaubigung
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
- Gebühr: 110 Euro
Unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Niederlassungserlaubnis kann in besonderen Fällen Ausländern schon nach der Einreise erteilt werden, wenn die Person hoch qualifiziert ist. Ansonsten kann sie erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren erworben werden. Zuständig ist die Ausländerbehörde. Hoch qualifiziert sind nach dem deutschen Ausländerrecht insbesondere
- Wissenschaftler, die über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem Fachgebiet von überdurchschnittlicher Bedeutung verfügen,
- Lehrpersonen in gehobener Funktion (z.B. Lehrstuhlinhaber und Institutsdirektoren) und
- wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (z.B. eigenverantwortliche Leitung von wissenschaftlichen Projekten oder Arbeitsgruppen).
Die Niederlassungserlaubnis kann mit formlosem Antrag von dem/der Wissenschaftler/in beantragt werden. Beizufügen sind die gleichen Unterlagen wie bei der Aufenthaltserlaubnis. Zusätzlich bedarf es einer Stellungnahme der Universität zur hohen Qualifikation des/der Wissenschaftlers/in sowie einer Kopie des Mietvertrags und eines Nachweises über die aktuelle Miethöhe. Ehepartner bekommen in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis, welche eine unbeschränkte Beschäftigung erlaubt. Diese wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, das heißt eine Prüfung, ob andere Personen vorrangig zu beschäftigen sind, findet nicht statt.
Um einen Aufenthaltstitel zu beantragen wenden Sie sich bitte an:
Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln
Abteilung: Arbeitsmigration
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln-Kalk (Tram 9/Tram 1; 'Kalk Post')
Tel. 0221 221 93381
Benötigen Sie Hilfe oder weitere Unterstützung helfen Ihnen gerne die Mitarbeiter/innen des Welcome Centre!
Quelle: EURAXESS