◄ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Studienordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
STUDIENORDNUNG FÜR DAS Unterrichtsfach CHEMIE MIT DEM ABSCHLUSS „ERSTE STAATSPRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT FÜR SONDERPÄDAGOGIK“ DER ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN VOM 12.Juni 2007
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 60 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), hat die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln die folgende Studienordnung erlassen:
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
§ 5 Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums § 6 Studienziele und curriculare Strukturierung § 9 Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Praktikums- und Modulscheine § 15 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") § 17 Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen § 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang: Modulbeschreibungen, Studienplan Diese Studienordnung regelt das Studium des Faches Chemie mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik“ an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) von 27. März 2003 (GV. NRW. S. 278) und der Ordnung für die Zwischenprüfung in den Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie, Mathematik, Physik und dem Lehrbereich Naturwissenschaften mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik“ an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 9. Oktober 2006(Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 62/2006.) [Zurück] § 2 Allgemeine Hinweise (1) Diese Studienordnung beschreibt den allgemeinen Aufbau des Studiums und legt Mindestanforderungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums fest. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, dass die Mindestanforderungen durch intensives Selbststudium (z.B. auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit auch durch den Besuch von zusätzlichen Lehrveranstaltungen ergänzt werden. (2) Über die möglichen Fächerkombinationen, sonderpädagogische Fachrichtungen und das Erziehungswissenschaftliche Studium unterrichtet die Lehramtsprüfungsordnung (vgl. bes. §§ 4 und 39 LPO). Zum Sonderpädagogischen Studium vgl. ferner die Studienordnung der Heilpädagogischen Fakultät für den Studiengang „Lehramt für Sonderpädagogik“ mit der Fachrichtung Förderschwerpunkt Lernen sowie der weiteren gewählten Fachrichtung - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, - Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation - Förderschwerpunkt Sprache mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik“ in der jeweils gültigen Fassung. [Zurück]
§ 3 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine bestandene Prüfung gem. § 66 Abs. 4 Satz 2 HG. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Unterrichtsfach Chemie im Studiengang mit Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik" an der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer. (3) Das Studium der Chemie erfordert gute englische Sprachkenntnisse; hinreichende Kenntnisse in Physik und Mathematik sind wünschenswert. (5) Im Sinne von § 5 LPO sollen sich die Studierenden bis zum Beginn des Hauptstudiums mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie mit den formalen und inhaltlichen Aspekten wissenschaftlichen Arbeitens vertraut machen. [Zurück]
§ 4 Beginn des Studiums Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. [Zurück]
§ 5 Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Gemäß § 39 (1) LPO umfasst die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 (4) Abs. 2 HG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 HG neun Semester. Die Regelstudienzeit bestimmt nicht die Mindest- oder Höchststudienzeit. (2) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium gegliedert. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums, der bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorzulegen ist, besteht in dem Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung. Der Erwerb dieses Nachweises für das Unterrichtsfach Chemie wird in der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Das Hauptstudium wird durch die "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik" abgeschlossen. (3) Der Studienumfang im Unterrichtsfach Chemie als erstes Fach nach § 39 (5) LPO („Großes Fach“) beträgt 43 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen auf das Grundstudium 23 SWS und auf das Hauptstudium 20 SWS. Der Studienumfang im Unterrichtsfach Chemie als zweites Fach nach § 39 (5) LPO („Kleines Fach“) beträgt 21 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen auf das Grundstudium 7 SWS und auf das Hauptstudium 14 SWS. Grund- und Hauptstudium sind gemäß § 7 LPO modular strukturiert. Die Module haben einen Umfang von (in der Regel) 6 bis 8 SWS. Je nach Schwerpunktsetzung lassen sich Module fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Ausrichtung unterscheiden. [Zurück]
§ 6 Studienziele und curriculare Strukturierung (1) Durch das Studium des Unterrichtsfaches Chemie sollen anorganisch-, organisch- und physikalisch-chemische sowie fachdidaktische Inhalte und Methoden einschließlich ihrer Verknüpfungen zur Beschreibung und Analyse chemischer Strukturen und Reaktionen vermittelt werden. Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, wie sie für das Lehramt für Sonderpädagogik erforderlich sind. In einem kontinuierlichen Prozess sollen über die gesamte Studiendauer neben chemischem Wissen und praktischem Können, deren Vermittlung in allen Modulen (sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums) erfolgt, insbesondere die im Folgenden genannten Fähigkeiten erworben werden. (2) Im Grundstudium werden fachliches Basiswissen vermittelt und grundlegende Ansätze und Arbeitsmethoden der Chemie diskutiert bzw. eingeübt mit dem Ziel, die Studierenden zu befähigen (in Klammern sind die Module/Veranstaltungen, die hierzu spezifisch beitragen, vermerkt), · Grundlagen der anderen Naturwissenschaften zu kennen und in Beziehung zur Chemie setzen zu können (Modul A), · Grundlegende Inhalte, Methoden und Arbeitstechniken der Allgemeinen und Anorganischen Chemie zu verstehen und anzuwenden (Modul B), · Teildisziplinen der Chemie zu kennen und deren Vernetzung in ihren zentralen Verknüpfungen nachvollziehen zu können (Modul B), · grundlegende Methoden zur Analyse und Darstellung chemischer Strukturen und Prozesse zu kennen und anwenden zu können (Module B und C), · grundlegende Fragestellungen sowie konzeptionelle Ansätze und Modelle der Chemie zu kennen und damit umgehen zu können (Module B und C), · Arbeits- und Denkweisen der Chemie zu verstehen und reflektieren zu können (Modul C) · fachliches Wissen und modellhafte Vorstellungen mit der Realität verknüpfen, didaktisch aufbereiten und vermitteln zu können (Modul C). (3) Im Hauptstudium werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft, es werden übergeordnete Sichtweisen eröffnet, Querverbindungen geknüpft und Beziehungen zu fachübergreifenden Gebieten hergestellt. In den fachwissenschaftlichen Modulen sollen die Studierenden befähigt werden (in Klammern sind die Module, die hierzu spezifisch beitragen, vermerkt), · grundlegende Inhalte, Methoden und Arbeitstechniken der Organischen Chemie zu verstehen und anzuwenden (Modul D), · stoffsystematische Sichtweisen durch systemische Sichtweisen zu ergänzen (Modul E), · fachliche Inhalte selbständig zu erarbeiten und Forschungsergebnisse angemessen darzustellen (alle Module). In den Veranstaltungen des fachdidaktischen Moduls (F) sollen die Studierenden insbesondere die folgenden Fähigkeiten erlangen: · Konstituenten des fachdidaktischen Begründungszusammenhangs zu erkennen und auf konkrete Unterrichtssituationen abwägend anzuwenden; · Lerninhalte fachlich, didaktisch und wissenschaftsgerecht zu analysieren und strukturiert für den Unterrichtsprozess aufzubereiten sowie in Bezug zur Lebenswelt und den Vorstellungen der Lernenden zu setzen; · erste Erfahrungen mit Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht zu sammeln und problemorientiert zu reflektieren; · praktische Fähigkeiten in der Durchführung und Demonstration von Schulexperimenten zu erwerben; · aktuelle fachwissenschaftliche und fachdidaktische Entwicklungen adäquat in den Kontext „Chemieunterricht“ zu integrieren. (4) Darüber hinaus wird im Studium darauf hingearbeitet, dem Studierenden Orientierungen und Ansatzpunkte zu geben, um unter anderem · Forschungsergebnisse in ihrer fachlichen Bedeutung und Reichweite einschätzen zu können, · fachliche Inhalte und fachdidaktische Konzepte hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Bedeutung einordnen zu können. Diese Ziele sind jedoch weniger einzelnen Modulen zuzuordnen, sondern ergeben sich durch deren Kombination in einem sich über das gesamte Studium erstreckenden integrativen Lernprozess. [Zurück]
§ 7 Struktur des Lehrangebots Das Lehrangebot enthält die folgenden unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten: · Pflichtveranstaltungen (P): Deren Besuch ist vorgeschrieben. · Wahlpflichtveranstaltungen (WP): Aus einem zu einem Themenbereich angebotenen Spektrum von Veranstaltungen muss eine Mindestanzahl besucht werden. Zu den Wahlpflichtveranstaltungen gehören vor allem die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. Welche von den Wahlpflichtveranstaltungen gewählt werden, hängt von der individuellen Schwerpunktsetzung durch die Studierenden ab. · Wahlveranstaltungen (W): Der Besuch solcher, über den erforderlichen Studienumfang des Grund- bzw. Hauptstudiums hinausgehenden und den individuellen Interessen entsprechenden Veranstaltungen, wird empfohlen. Solche Wahlveranstaltungen werden im Studienplan (s. Anhang) nicht aufgeführt. [Zurück]
§ 8 Lehrveranstaltungsformen Die folgenden Lehrveranstaltungsformen werden angeboten: · Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen; · Seminar: Vermittlung und Erarbeitung grundlegender Fragestellungen, Vermittlung und Erarbeitung fachlichen Grundwissens und methodischer Fertigkeiten; · Übung: Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung, Diskussion von Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbständige Darstellung; · Laborübungen (Praktika): Erlernen, Üben und Anwenden von Methoden und Arbeitstechniken der Chemie, Erarbeitung komplexer Fragestellungen, Erarbeitung und Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Beurteilung überwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden in Vortrag und Diskussion; die Studierenden erarbeiten selbständig Beiträge und tragen die Ergebnisse vor.
·
Schulpraktikum:
Diese Veranstaltung didaktischer Art soll die theoretischen Studien und
schulpraktische Erfahrungen systematisch miteinander verknüpfen. Dabei finden
Unterrichtsbesuche möglichst in mehreren Jahrgangsstufen statt.
Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchführung wird von allen
Teilnehmenden gefordert. Das Schulpraktikum wird nach Maßgabe des Lehrangebots
in zwei Formen angeboten:
§ 9 Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Praktikumsscheine und Modulscheine (1) Innerhalb des Studiums sind Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Praktikumsscheine und Modulscheine für einzelne Lehrveranstaltungen bzw. Module zu erbringen. (2) Teilnahmenachweise werden aufgrund regelmäßiger (= Besuch von mindestens 90% aller Lehrveranstaltungen) und aktiver Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt. Aktive Teilnahme kann z.B. aufgrund von kleinen Hausarbeiten, Tests, Vorträgen, Protokollen oder mündlichen Beiträgen nachgewiesen werden. Teilnahmenachweise werden nicht benotet. (3) Vorlesungs-, Seminar- und Praktikumsscheine werden auf der Grundlage von Vorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten, Abschlussklausuren, mündlichen Abschlussprüfungen oder experimentellen Leistungen erteilt. Für eine Lehrveranstaltung wird nur dann ein Schein ausgestellt, wenn die Benotung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) erfolgt ist. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz der Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt 6 = ungenügend = eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 und 6,3 sind ausgeschlossen. (4) Modulscheine werden aufgrund der regelmäßigen (= Besuch von mindestens 90% aller Lehrveranstaltungen) und erfolgreichen Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen eines Moduls von den verantwortlichen Lehrenden ausgestellt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul resultiert aus dem Erwerb der für dieses Modul geforderten Vorlesungs-, Seminar- und Praktikumsscheine, die auf einem Laufzettel attestiert werden. Der Modulschein wird nach Attestierung aller Modulelemente ausgestellt und benotet. Die Note des Modulscheins wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der für das Modul geforderten Vorlesungs-, Praktikums- und/oder Seminarscheine gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten: · bei einem Ergebnis bis 1,5 = sehr gut, · bei einem Ergebnis über 1,5 bis 2,5 = gut, · bei einem Ergebnis über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, · bei einem Ergebnis über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. Bei der Bildung der Note des Modulscheins wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Ein Modulschein ist ein Leistungsnachweis im Sinne der LPO. (5) Die Modalitäten für den Erwerb eines Teilnahmenachweises bzw. Vorlesungs-, Seminar- oder Praktikumsscheins für eine Lehrveranstaltung werden zu deren Beginn von der oder dem verantwortlichen Lehrenden festgelegt. (6) Wird die für einen Seminar- oder Vorlesungsschein geforderte Leistung als "mangelhaft" bewertet, kann von der oder dem verantwortlich Lehrenden eine Ergänzungsprüfung angeboten werden. Die Modalitäten für die Ablegung dieser Prüfung werden zu Beginn der zugehörigen Lehrveranstaltung festgelegt. Im Falle des Bestehens der Ergänzungsprüfung lautet die Note „ausreichend“. Diese Prüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters durchzuführen. [Zurück]
§ 10 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden. (2) Die fachspezifische Studienberatung wird von den Professorinnen und Professoren und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der an der Ausbildung in diesem Unterrichtsfach beteiligten Disziplinen während der Sprechzeiten durchgeführt. Zusätzlich sind in der Regel Studienberaterinnen oder Studienberater beauftragt, die Studienberatung in diesem Unterrichtsfach durchzuführen. Die Sprechzeiten werden durch Aushang am Schwarzen Brett des Instituts bekannt gegeben. (3) Die Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Unterrichtsfach Chemie findet jeweils zu Semesterbeginn statt. Die Teilnahme wird bescheinigt, gehört jedoch nicht zur Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung. (4) Gemäß § 83 (2) HG nehmen die Studierenden am Ende des zweiten Semesters an einer Studienberatung teil, in der auf der Basis des bisherigen Studienverlaufes die weitere Orientierung erfolgen soll. Die Teilnahme wird bescheinigt, gehört jedoch nicht zur Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung. Diese Beratung wird von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studienabschnitt beteiligt sind, in den jeweiligen Sprechstunden durchgeführt. (5) Zu Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden an einer Beratung über die weitere Orientierung des Studiums teilnehmen. (6) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.[Zurück]
§ 11 Grundstudium (1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des Unterrichtsfaches und deren Vermittlung. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln. (2) Im Grundstudium Chemie als großes Fach nach § 5 (3), das insgesamt 23 SWS umfasst, sind die Lehrveranstaltungen der Module A (8 SWS), B (7 SWS) und C (8 SWS) zu besuchen. Im Grundstudium Chemie als kleines Fach nach § 5 (3) sind die Lehrveranstaltungen des Moduls B (7 SWS) zu besuchen. (3) Die erfolgreiche Teilnahme über die besuchten Veranstaltungen im Modul A ist durch die entsprechenden Dozenten auf einem Laufzettel zu attestieren. In den Modulen B und C ist je ein Modulschein gemäß § 9 (4) nach folgenden Regeln zu erbringen: · Im Modul B ein Vorlesungsschein sowie ein Praktikumsschein. · Im Modul C zwei Vorlesungsscheine und ein Praktikumsschein. (4) Die Modulscheine der Module B und C entsprechen den zwei für die Zwischenprüfung zu erbringenden Leistungsnachweisen gemäß § 8 (4) LPO für ein Studium Chemie als großes Fach. Für das Studium Chemie als kleines Fach entspricht der Modulschein des Moduls B dem für die Zwischenprüfung zu erbringendem Leistungsnachweis gemäß § 8 (4) LPO. [Zurück]
§ 12 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung bei Studium des Faches Chemie als großes Fach soll vor Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen werden. Die Prüfung kann früher abgeschlossen werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Die Zwischenprüfung bei Studium des Faches Chemie als kleines Fach entfällt; das Grundstudium gilt durch Vorlage des Modulscheins B als erfolgreich abgeschlossen. (2) Die Zwischenprüfung bei Studium des Faches Chemie als großes Fach entspricht der Zwischenprüfung für das Studium des Faches Chemie mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule“. Einzelheiten über die Anmeldung zur Zwischenprüfung, über die Voraussetzungen für die Anmeldung und über die Durchführung der Prüfung sind in der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät in der jeweils gültigen Fassung (ZPO) geregelt. (3) Die Zwischenprüfung bei Studium des Faches Chemie als großes Fach erfolgt studienbegleitend. Für die Attestierung der Zwischenprüfungsleistungen sind zwei Modulscheine und vier Teilnahmenachweise gemäß § 11 (3) erforderlich. (4) Die erfolgreiche Zwischenprüfung wird durch ein Zwischenprüfungszeugnis bescheinigt. [Zurück]
§ 13 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Unterrichtsfaches Chemie auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Modulen dieses Faches. (2) Im Hauptstudium Chemie als großes Fach nach § 5 (3), das insgesamt 20 SWS umfasst, sind die drei Module D (6 SWS), E (6 SWS) und F (8 SWS) zu studieren. Davon sind zwei Module (D und E) fachwissenschaftlicher und ein Modul (F) fachdidaktischer Ausrichtung. Im Hauptstudium Chemie als kleines Fach nach § 5 (3), das insgesamt 14 SWS umfasst, sind die zwei Module E (6 SWS) und F (8 SWS) zu studieren. Davon ist ein Modul (E) fachwissenschaftlicher und ein Modul (F) fachdidaktischer Ausrichtung. (3) In den drei Modulen D, E, und F ist der entsprechende Modulschein gemäß § 9 Abs.4 nach folgenden Regeln zu erbringen: · Im Modul D ein Vorlesungsschein und ein Praktikumsschein (mit integriertem Seminar). · Im Modul E ein Vorlesungsschein, ein Praktikumsschein sowie ein Seminarschein. · Im Modul F drei Seminarscheine und ein Praktikumsschein. (4) Die Modulscheine der Module D oder E (großes Fach) bzw. E (kleines Fach) sowie des Moduls F entsprechen den zwei im Hauptstudium zu erbringenden Leistungsnachweisen gemäß § 39 (7) LPO. [Zurück]
§ 14 Erste Staatsprüfung (1) Die Erste Staatsprüfung im Unterrichtsfach Chemie besteht aus insgesamt zwei Prüfungen: 1. eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten der studierten fachwissenschaftlichen Module D oder E (großes Fach) bzw. des fachwissenschaftlichen Moduls E (kleines Fach), 2. eine Prüfung in Fachdidaktik (Modul F). Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14 LPO, die fachdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung sind in § 20 LPO, die Meldung zu Prüfungen in § 21 LPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen wird. (3) Soll die schriftliche Hausarbeit nach § 17 LPO im Unterrichtsfach Chemie angefertigt werden, so ist als Zulassungsvoraussetzung ein fachwissenschaftlicher bzw. fachdidaktischer Modulschein im Unterrichtsfach Chemie zu erbringen. (4) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit im Unterrichtsfach Chemie beträgt drei Monate (gemäß §17 (5) LPO). Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden (gemäß § 17 (6) LPO). (5) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt. Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten. (6) Schriftliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern 4 Stunden. (7) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs (gemäß § 22 LPO) wird hingewiesen. [Zurück]
§ 15 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") (1) Für das Studium von Chemie als Erweiterungsfach wird gemäß § 29 (3) LPO ein Studienumfang von mindestens 21 SWS verlangt. (2) Im Grundstudium wird ein Modulschein zu Modul B entsprechend des Studiums des Unterrichtsfaches Chemie als erstem oder zweitem Fach verlangt (siehe § 11 (3)). Die Zwischenprüfung entfällt; das Grundstudium gilt durch Vorlage des Modulscheins als erfolgreich abgeschlossen. (3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung wird ein Modulschein zu einem Modul mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung (Modul E) gemäß § 13 (3) und ein Modulschein in dem fachdidaktischen Modul (Modul F) verlangt. Die Modulscheine entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen nach § 29 (3) LPO. (4) Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denjenigen für das entsprechende Modul der Ersten Staatsprüfung in dem Unterrichtsfach identisch. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14 LPO, die fachdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen. [Zurück]
§ 16 Ordnungsverstoß (1) Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Studienleistung in einer Lehrveranstaltung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter die betreffende Studienleistung mit "ungenügend" (6,0) bewerten. (2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Lehrveranstaltung, in deren Rahmen Studienleistungen erbracht werden, stören, können von der Veranstaltungsleiterin bzw. dem Veranstaltungsleiter oder der bzw. dem Aufsichtführenden aus der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt eine von der betreffenden Person erbrachte Studienleistung als mit "ungenügend" (6,0) bewertet. (3) Für Fälle nach (1) und (2) ist die Möglichkeit gemäß § 9 (6) ausgeschlossen. [Zurück]
§ 17 Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Chemie im Grundstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in anderen Studiengängen auf das Grundstudium regelt die Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung in Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern des Faches Chemie. Zurück]
§ 18 Studienplan Im Anhang ist ein Studienplan beigefügt; er soll als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen.[Zurück]
§ 19 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/2004 erstmalig im Unterrichtsfach Chemie mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik“ an der Universität zu Köln eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen worden sind. (2) Studierende, die sich am 1. Oktober 2003 im Grundstudium befanden, beenden diesen Studienabschnitt nach den bisherigen Bestimmungen und können nach der Zwischenprüfung unter Beachtung von § 53 Abs. 2 LPO in das Hauptstudium für das Lehramt für Sonderpädagogik wechseln. (3) Studierende, die sich am 1. Oktober 2003 bereits im Hauptstudium befanden, können wählen, ob sie diesen Studienabschnitt nach den bisherigen Bestimmungen beenden oder ob sie in das Hauptstudium für das Lehramt für Sonderpädagogik wechseln wollen. Für den Wechsel bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt (§ 53 Abs. 3 LPO). (4) Das Recht der Studierenden, das Studium nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen, erlischt gemäß § 53 LPO zum 1. Oktober 2008.[Zurück]
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2003 Kraft. (2) Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 25. Januar 2007, nach Stellungnahme der Senats der Universität zu Köln vom 7. Februar 2007 und Beschluss des Rektorats vom 12. Februar 2007.
Köln, den 15. Februar 2007.
Prof. Dr. U. Radtke Anhang A: Modulbeschreibungen
Das Studium der Chemie für den Studiengang Chemie für das Lehramt für Sonderpädagogik als großes Fach umfasst 6 Module mit insgesamt 43 SWS, davon 3 Module im Grundstudium mit 23 SWS und 3 Module im Hauptstudium mit 20 SWS. Modulscheine sind für die Module B-F zu erbringen. Im Modul A sind vier Teilnahmenachweise zu erbringen. Abk.: V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Laborübung (Praktikum), die Präsenzstunden ergeben sich bei den Praktika durch Multiplikation mit dem Faktor 2 (Wichtungsfaktor = 0,5)
Module im Grundstudium (Großes Fach)
Module im Hauptstudium (Großes Fach)
Das Studium der Chemie für den Studiengang Chemie für das Lehramt für Sonderpädagogik als kleines Fach umfasst 3 Module mit insgesamt 21 SWS, davon 1 Modul (B) im Grundstudium mit 7 SWS und 2 Module (E und F) im Hauptstudium mit 14 SWS. Für alle drei Module sind Modulscheine zu erbringen.
Modul im Grundstudium (Kleines Fach)
Module im Hauptstudium (Kleines Fach)
Modul A: Sequenz: Wintersemester, Sommersemester Modulelemente: o Naturwissenschaftliche Grundlagen, Geographie (2 SWS) o Naturwissenschaftliche Grundlagen, Biologie (2 SWS) o Naturwissenschaftliche Grundlagen, Physik (2 SWS) o Wahlpflichtveranstaltung in Geographie, Biologie oder Physik (2 SWS) Inhalte der Modulelemente: o Grundlagen naturwissenschaftlichen Erkennens und technischen Optimierens o Sichtweisen, Grundbegriffe und -verfahren der drei Disziplinen Biologie, Geographie, Physik Zu erwerbende Kompetenzen: o Begriffliche und methodische Kennzeichen naturwissenschaftlichen Erkennens an konkreten Beispielen identifizieren können o Biologische, geographische und physikalische Fragestellungen zu komplexen Sachverhalten unterscheiden und formulieren können o Biologische, geographische und physikalische Schlüsselbegriffe und -prinzipien dabei angemessen nutzen können Leistungsanforderungen: o Vier Teilnahmenachweise (einer in der jeweiligen Veranstaltung)
Modul B: Sequenz: Wintersemester Modulelemente: o Vorlesung „Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I“ (3 SWS) o Laborübungen zu „Allgemeine Chemie I“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] Inhalte der Modulelemente: o Grundlagen der Chemie (Aufbau der Materie, Atombau, PSE, Grundgesetze, chemische Bindung, Chemische Reaktionen, Stöchiometrie, Thermodynamik, Kinetik, Molekülgeometrie) o Grundregeln der Nomenklatur anorganischer Verbindungen o Qualitative analytische Methoden Zu erwerbende Kompetenzen: o Vorstellungen vom Aufbau der Materie entwickeln o Struktur-Eigenschaftsbeziehungen aufdecken können o Kenntnis allgemeiner Vorsichtsmaßregeln beim Arbeiten in chemischen Laboratorien und Einübung einfacher experimenteller Techniken o Einfache qualitative analytische Methoden anwenden können Leistungsanforderungen für Modulschein: o Ein Vorlesungsschein o Ein Praktikumsschein
Modul C: Sequenz: Sommersemester, Wintersemester Modulelemente: o Vorlesung „Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie II“ (3 SWS) (SS) o Laborübungen zu „Allgemeine Chemie II“ (3 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] (SS) o Vorlesung „Verständigen über Chemie“ (2 SWS) (WS) Inhalte der Modulelemente: o Klassifizierungsmöglichkeiten in der Anorganischen Chemie o Natürliche Vorkommen, praktische Bedeutung und technische Gewinnung von Hauptgruppenelementen und ihren Verbindungen o Quantitative analytische Methoden o Grundlagen der Wissensvermittlung, Gestaltung von effektiven Vermittlungsprozessen unter Einsatz geeigneter Medien und Methoden Zu erwerbende Kompetenzen: o Stoffsystematisches Vorgehen als wesentliches Kennzeichen naturwissenschaftlicher Methode kennen lernen und anwenden können o An ausgewählten Beispielen die wichtigsten Prinzipien und Eigenschaften der Hauptgruppenelemente und ihren Verbindungen kennen lernen o Einfache quantitative analytische Methoden anwenden können o Erworbenes Wissen vor dem Hintergrund der naturwissenschaftlichen Methode reflektieren, reflektiertes Wissen vermitteln können und reflektiertes Wissen in Lebenswelten einordnen und verschiedene Wissenskulturen vernetzen können Leistungsanforderungen für Modulschein: o Zwei Vorlesungsscheine o Ein Praktikumsschein
Modul D: Sequenz: Sommersemester, Wintersemester Modulelemente: o Vorlesung „Organische Chemie“ (2 SWS) (SS) o Laborübungen zu „Organische Chemie“ (3 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] (WS) o Seminar zu Laborübungen „Organische Chemie“ (1 SWS) (WS) Inhalte der Modulelemente: o Grundlagen der Organischen Chemie (Bindung und Struktur, Stereochemie, Stoffklassen/Stoffsystematik, funktionelle Gruppen und Reaktionstypen) o Reaktionsmechanismen und reaktive Zwischenstufen o Reaktionsenergiediagramme o Energetik und Kinetik organisch-chemischer Strukturen o Organische Synthese (Syntheseplanung, Substanzklassen und typische Reaktionen) Zu erwerbende Kompetenzen: o Stoffsystematik organisch-chemischer Verbindungsklassen beherrschen können o Strukturelle und chemische Eigenschaften wichtiger Stoffklassen kennen lernen o Konzeption organisch-chemischer Synthesen verstehen sowie deren praktisch durchführen können unter besonderer Berücksichtigung o des Einflusses funktioneller Gruppen auf die chemischen Eigenschaften von Stoffen o kinetischer und thermodynamischer Aspekte grundlegender organisch-chemischer Reaktionen o des Einflusses reaktiver Zwischenstufen auf den Reaktionsverlauf o Erworbene Kenntnisse auf alltagsrelevante Beispiele der industriellen und biologisch relevanten Chemie (Stoffwechselprozesse, Naturstoffe) transferieren können o Einfache Analyseverfahren anwenden können Leistungsanforderungen für Modulschein: o Ein Vorlesungsschein o Ein Praktikumsschein (mit integriertem Seminar)
Modul E: Sequenz: Sommersemester Modulelemente: o Vorlesung „Systemische Sichtweisen in der Anorganischen Chemie“ (3 SWS) o Laborübungen zu „Systemische Sichtweisen in der Anorganischen Chemie“ (2 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] o Projektseminar zur Vorlesung (Examensprojekt) (1 SWS) Inhalte der Modulelemente: o Typen anorganischer und organischer Reaktionen o Säure-Base-Konzepte o Koordinationschemie o Festkörperchemie o Elemente und ihre Verbindungen in der Lebenswelt o Komplexität der Wirklichkeit o Stoffkreisläufe o Didaktische Transformation der Inhalte Zu erwerbende Kompetenzen: o Stoffsystematische Betrachtungen sollen durch systemische Sichtweisen ergänzt werden können o Bedeutung systemischer Sichtweisen für ein wissenschaftsgerechtes Verständnis von Chemie soll erkannt werden o Vorstellung entwickeln, wie in der Chemie Erkenntnisse gewonnen werden, wie sie zu beurteilen sind und wie sie in die Lebenswelt eingebunden werden können o Vermittlungsprozesse gestalten können, die es ermöglichen, sich mit fachwissenschaftlichen Erklärungen in der Lebenswelt zu orientieren Leistungsanforderungen für Modulschein: o Ein Vorlesungsschein o Ein Praktikumsschein o Ein Seminarschein
Modul F: Sequenz: Sommersemester, Wintersemester Modulelemente: o Seminar zu fachbezogenen Lern- und Kommunikationsprozessen (2 SWS) (SS) o Laborübung „Schulorientiertes Experimentieren“ (2 SWS) [Präsenzstunden mit Wichtungsfaktor 0,5] (SS) o Seminar zur Begleitung des Schulpraktikums Chemie(2 SWS) (WS) o Seminar zu speziellen Themen der Fachdidaktik Chemie (2 SWS) (WS) Inhalte der Modulelemente: o Konstituierende Elemente chemiebezogener Lern- und Kommunikationsprozesse (Entwicklung und Gestaltung sowie Analyse und Reflexion von chemiebezogenen Lehr-/ Lernprozessen unter bes. Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen, Lernzielen, Fachmethoden, Experiment, Modell, Medien und Fachsprache) o Theoriegeleitete Analyse und Reflexion curricularer Elemente o Gestaltung von Vermittlungsprozessen unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Kompetenzen, unter Einsatz geeigneter Methoden und Medien sowie unter Beachtung institutionell-organisatorischer Rahmenbedingungen o Didaktische Verortung und Aufbereitung wesentlicher Schulexperimente in Theorie und Praxis Zu erwerbende Kompetenzen: o Konstituenten des fachdidaktischen Begründungszusammenhangs erkennen und auf konkrete Unterrichtssituationen anwenden können o Chemieunterricht fachlich fundiert, lerntheoretisch begründet und organisatorisch kreativ planen können o Diese Fähigkeiten in schulpraktischen Übungen und erproben, vertiefen und anwenden o Erste Erfahrungen mit Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht problemorientiert reflektieren können o Aktuelle fachwissenschaftliche und fachdidaktische Entwicklungen adäquat in den Kontext „Chemieunterricht“ integrieren können Leistungsanforderungen für Modulsschein: o Drei Seminarscheine o Ein Praktikumsschein
Chemie als erstes Fach Grundstudium
Zwischenprüfung (studienbegleitend) Hauptstudium
Erste Staatsprüfung [Zurück] Chemie als zwieschen Fach Grundstudium
Zwischenprüfung (studienbegleitend) Hauptstudium
Erste Staatsprüfung (studienbegleitend) [Zurück] |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||