STUDIENORDNUNG
DER
MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHEN
FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN
FÜR DAS FACH
CHEMIE
IM STUDIENGANG
MIT DEM ABSCHLUSS
"ERSTE STAATSPRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT
AN GRUND-, HAUPT- und REALSCHULEN UND DEN ENTSPRECHENDEN JAHRGANGSSTUFEN
DER GESAMTSCHULEN (STUDIENSCHWERPUNKT HAUPT-, REAL- UND GESAMTSCHULE)"
VOM 14.JULI 2006
Aufgrund
des § 2 Absatz 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV.NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW,
S. 119), erlässt die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der
Universität zu Köln folgende Studienordnung:
Inhaltsübersicht:
Geltungsbereich
Allgemeine Hinweise
Studienvoraussetzungen
Beginn des Studiums
Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums
Studienziele und curriculare Strukturierung
Struktur des Lehrangebots
Lehrveranstaltungsformen
Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Praktikums- und
Modulscheine
Studienberatung
Grundstudium
Zwischenprüfung
Hauptstudium
Erste Staatsprüfung
Erwerb zusätzlicher
Lehrämter
Erweiterungsprüfung
("Drittfach")
Ordnungsverstoß
Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienplan
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und
Veröffentlichung
Anhang:
Modulbeschreibungen, Studienplan
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium des
Unterrichtsfaches Chemie im Studiengang "Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und
Gesamtschule) an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität zu Köln auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW S. 351), der
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung – LPO – ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
April 2005 (GV.NRW S. 351) und der Zwischenprüfungsordnung der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für die
Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie,
Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Praktische Philosophie, Physik,
Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre,
Sozialwissenschaften, Textilgestaltung (Studienschwerpunkt Haupt-, Real-
und Gesamtschule) sowie in den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch,
Kunst/Gestalten, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre und den Lernbereichen
Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften (Studienschwerpunkt
Grundschule) und in Erziehungswissenschaft mit dem Ziel "Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" an der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
(Zwischenprüfungsordnung – ZPO) vom 21.Desember 2005 (Amtliche
Mitteilungen der Universität zu Köln 48/2005).[Zurück]
§ 2
Allgemeine Hinweise
(1)
Diese Studienordnung beschreibt den allgemeinen Aufbau des Studiums und
legt Mindestanforderungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen
Studiums fest. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in
der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den
Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, dass die
Mindestanforderungen durch intensives Selbststudium (z.B. auch in der
vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit auch durch den Besuch von
zusätzlichen Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
(2) Über die möglichen Fächerkombinationen und das
Erziehungswissenschaftliche Studium unterrichtet die
Lehramtsprüfungsordnung (vgl. bes. §§ 4, 32 und 33 LPO). Zum
Erziehungswissenschaftlichen Studium vgl. ferner die Studienordnung der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät für das
Erziehungswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss "Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" in der jeweils
gültigen Fassung. [Zurück]
§ 3 Studienvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der
allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein
durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine bestandene Prüfung gem. § 66
Abs. 4 Satz 2 HG.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des
Studiums ist die Immatrikulation für das Unterrichtsfach Chemie im
Studiengang mit Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen" (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule)
oder die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer in diesem
Studiengang an der Universität zu Köln.
(3) Das Studium der Chemie erfordert gute englische Sprachkenntnisse;
hinreichende Kenntnisse in Physik und Mathematik sind wünschenswert.
(4) Im Sinne von § 5 LPO sollen sich die Studierenden bis zum Beginn
des Hauptstudiums mit den grundlegenden Anwendungen der Informations-
und Kommunikationstechnologien sowie mit den formalen und inhaltlichen
Aspekten wissenschaftlichen Arbeitens vertraut machen. [Zurück]
§ 4
Beginn des Studiums
Das Studium kann nur
im Wintersemester aufgenommen werden. [Zurück]
§ 5
Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Gemäß § 32 Abs. 1 LPO umfasst die Regelstudienzeit im Sinne von §
85 Abs. 2 und 4 HG sieben Semester. Die Regelstudienzeit bestimmt nicht
die Mindest- oder Höchststudienzeit.
(2) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und
Hauptstudium gegliedert. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss
des Grundstudiums, der bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung
vorzulegen ist, besteht in dem Zeugnis über die bestandene
Zwischenprüfung. Der Erwerb dieses Nachweises wird in der
Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der
Universität zu Köln in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Das
Hauptstudium wird durch die "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen" abgeschlossen.
(3) Der Studienumfang im
Unterrichtsfach Chemie beträgt 43 Semesterwochenstunden (SWS). Davon
entfallen auf das Grundstudium 23 SWS und auf das Hauptstudium 20 SWS.
Beide Studienabschnitte sind gemäß § 7 LPO modular strukturiert. Die
Module haben einen Umfang von (in der Regel) 6 bis 8 SWS. Je nach
Schwerpunktsetzung lassen sich Module fachwissenschaftlicher und
fachdidaktischer Ausrichtung unterscheiden. [Zurück]
§ 6 Studienziele und curriculare Strukturierung
(1) Durch das Studium des
Unterrichtsfaches Chemie sollen anorganisch-, organisch- und
physikalisch-chemische sowie fachdidaktische Inhalte und Methoden
einschließlich ihrer Verknüpfungen zur Beschreibung und Analyse
chemischer Strukturen und Reaktionen vermittelt werden. Ziel des
Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Kenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
erwerben, wie sie für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erforderlich sind.
In
einem kontinuierlichen Prozess sollen über die gesamte Studiendauer
neben chemischem Wissen und praktischem Können, deren Vermittlung in
allen Modulen (sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums) erfolgt,
insbesondere die im Folgenden genannten Fähigkeiten erworben werden.
(2) Im Grundstudium werden
fachliches Basiswissen vermittelt und grundlegende Ansätze und
Arbeitsmethoden der Chemie diskutiert bzw. eingeübt mit dem Ziel, die
Studierenden zu befähigen (in Klammern sind die Module/Veranstaltungen,
die hierzu spezifisch beitragen, vermerkt),
· Grundlagen
der anderen Naturwissenschaften zu kennen und in Beziehung zur Chemie
setzen zu können (Modul A),
· Grundlegende
Inhalte, Methoden und Arbeitstechniken der Allgemeinen und Anorganischen
Chemie zu verstehen und anzuwenden (Modul B),
· Teildisziplinen
der Chemie zu kennen und deren Vernetzung in ihren zentralen
Verknüpfungen nachvollziehen zu können (Modul B),
· grundlegende
Methoden zur Analyse und Darstellung chemischer Strukturen und Prozesse
zu kennen und anwenden zu können (Module B und C),
· grundlegende
Fragestellungen sowie konzeptionelle Ansätze und Modelle der Chemie zu
kennen und damit umgehen zu können (Module B und C),
· Arbeits-
und Denkweisen der Chemie zu verstehen und reflektieren zu können (Modul
C)
· fachliches
Wissen und modellhafte Vorstellungen mit der Realität verknüpfen,
didaktisch aufbereiten und vermitteln zu können (Modul C).
(3) Im Hauptstudium werden
die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft, es
werden übergeordnete Sichtweisen eröffnet, Querverbindungen geknüpft und
Beziehungen zu fachübergreifenden Gebieten hergestellt. In den
fachwissenschaftlichen Modulen sollen die Studierenden befähigt werden
(in Klammern sind die Module, die hierzu spezifisch beitragen,
vermerkt),
· grundlegende
Inhalte, Methoden und Arbeitstechniken der Organischen Chemie zu
verstehen und anzuwenden (Modul D),
· stoffsystematische
Sichtweisen durch systemische Sichtweisen zu ergänzen (Modul E),
· fachliche
Inhalte selbständig zu erarbeiten und Forschungsergebnisse angemessen
darzustellen (alle Module).
In den
Veranstaltungen des fachdidaktischen Moduls (F) sollen die Studierenden
insbesondere die folgenden Fähigkeiten erlangen:
· Konstituenten
des fachdidaktischen Begründungszusammenhangs zu erkennen und auf
konkrete Unterrichtssituationen abwägend anzuwenden;
· Lerninhalte
fachlich, didaktisch und wissenschaftsgerecht zu analysieren und
strukturiert für den Unterrichtsprozess aufzubereiten sowie in Bezug
zur Lebenswelt und den Vorstellungen der Lernenden zu setzen;
· erste
Erfahrungen mit Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht zu
sammeln und problemorientiert zu reflektieren;
· praktische
Fähigkeiten in der Durchführung und Demonstration von Schulexperimenten
zu erwerben;
· aktuelle
fachwissenschaftliche und fachdidaktische Entwicklungen adäquat in den
Kontext „Chemieunterricht“ zu integrieren.
(4)
Darüber hinaus wird im Studium darauf hingearbeitet, dem Studierenden
Orientierungen und Ansatzpunkte zu geben, um unter anderem
· Forschungsergebnisse
in ihrer fachlichen Bedeutung und Reichweite einschätzen zu können,
· fachliche
Inhalte und fachdidaktische Konzepte hinsichtlich ihrer
gesellschaftlichen Bedeutung einordnen zu können.
Diese Ziele sind jedoch weniger einzelnen Modulen zuzuordnen, sondern
ergeben sich durch deren Kombination in einem sich über das gesamte
Studium erstreckenden integrativen Lernprozess. [Zurück]
§ 7 Struktur des Lehrangebots
Das
Lehrangebot enthält die folgenden unterschiedlichen
Lehrveranstaltungsarten:
· Pflichtveranstaltungen
(P): Deren Besuch ist vorgeschrieben.
· Wahlpflichtveranstaltungen
(WP): Aus einem zu einem Themenbereich angebotenen Spektrum von
Veranstaltungen muss eine Mindestanzahl besucht werden. Zu den
Wahlpflichtveranstaltungen gehören vor allem die Lehrveranstaltungen des
Hauptstudiums. Welche von den Wahlpflichtveranstaltungen gewählt werden,
hängt von der individuellen Schwerpunktsetzung durch die Studierenden
ab.
· Wahlveranstaltungen
(W): Der Besuch solcher, über den erforderlichen Studienumfang des
Grund- bzw. Hauptstudiums hinausgehenden und den individuellen
Interessen entsprechenden Veranstaltungen, wird empfohlen. Solche
Wahlveranstaltungen werden im Studienplan (s. Anhang B) nicht
aufgeführt. [Zurück]
§ 8 Lehrveranstaltungsformen
Die
folgenden Lehrveranstaltungsformen werden angeboten:
· Vorlesung:
Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem
Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen;
· Seminar:
Vermittlung und Erarbeitung grundlegender Fragestellungen, Vermittlung
und Erarbeitung fachlichen Grundwissens und methodischer Fertigkeiten;
· Übung:
Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung, Diskussion von Übungsaufgaben und
Vertiefung von Lerninhalten durch selbständige Darstellung;
· Laborübungen
(Praktika): Erlernen, Üben und Anwenden von Methoden und
Arbeitstechniken der Chemie, Erarbeitung komplexer Fragestellungen,
Erarbeitung und Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Beurteilung
überwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden in
Vortrag und Diskussion; die Studierenden erarbeiten selbständig Beiträge
und tragen die Ergebnisse vor.
· Schulpraktikum:
Diese Veranstaltung didaktischer Art soll die theoretischen Studien und
schulpraktische Erfahrungen systematisch miteinander verknüpfen. Dabei
finden Unterrichtsbesuche möglichst in mehreren Jahrgangsstufen statt.
Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchführung wird von allen
Teilnehmenden gefordert. Das Schulpraktikum wird nach Maßgabe des
Lehrangebots in zwei Formen angeboten:
a) Die Veranstaltung wird als semesterbegleitendes Tagespraktikum an
einer Schule durchgeführt, die dem angestrebten Lehramt entspricht.
b) Die Veranstaltung wird als Blockpraktikum (überwiegend in der
vorlesungsfreien Zeit) an einer Schule durchgeführt, die dem
angestrebten Lehramt entspricht. [Zurück]
§ 9 Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-,
Praktikums- und Modulscheine
(1)
Innerhalb des Studiums sind Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-,
Praktikumsscheine und Modulscheine für einzelne Lehrveranstaltungen
bzw. Module zu erbringen.
(2) Teilnahmenachweise werden aufgrund regelmäßiger (=
Besuch von mindestens 90% aller Lehrveranstaltungen) und aktiver
Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen von der oder dem
verantwortlichen Lehrenden erteilt. Aktive Teilnahme kann z.B. aufgrund
von kleinen Hausarbeiten, Tests, Vorträgen, Protokollen oder mündlichen
Beiträgen nachgewiesen werden. Teilnahmenachweise werden nicht benotet.
(3)
Vorlesungs-, Seminar- und Praktikumsscheine werden auf der Grundlage von
Vorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten,
Abschlussklausuren, mündlichen Abschlussprüfungen oder experimentellen
Leistungen erteilt. Für eine Lehrveranstaltung wird nur dann ein Schein
ausgestellt, wenn die Benotung mit mindestens „ausreichend“ (4,0)
erfolgt ist.
Für die
Bewertung der einzelnen Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über
den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz der Mängel
noch den Anforderungen genügt
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
6 = ungenügend = eine Leistung, die in keiner
Hinsicht den Anforderungen entspricht
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7;
4,3; 4,7; 5,3; 5,7 und 6,3 sind ausgeschlossen.
· bei
einem Ergebnis bis 1,5 = sehr gut,
·
bei einem
Ergebnis über 1,5 bis 2,5 = gut,
· bei
einem Ergebnis über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
·
bei einem
Ergebnis über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Die Modalitäten für den Erwerb eines
Teilnahmenachweises bzw. Vorlesungs-, Seminar- oder Praktikumsscheins
für eine Lehrveranstaltung werden zu deren Beginn von der oder dem
verantwortlichen Lehrenden festgelegt.
(6) Wird die für einen Seminar- oder Vorlesungsschein geforderte
Leistung als "mangelhaft" bewertet, kann von der oder dem verantwortlich
Lehrenden eine Ergänzungsprüfung angeboten werden. Die Modalitäten für
die Ablegung dieser Prüfung werden zu Beginn der zugehörigen
Lehrveranstaltung festgelegt. Im Falle des Bestehens der
Ergänzungsprüfung lautet die Note „ausreichend“. Diese Prüfung ist bis
zum Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters durchzuführen. [Zurück]
§ 10 Studienberatung
(1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere
über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale
Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen
Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner
Studentenwerks in Anspruch genommen werden.
(2) Die fachspezifische Studienberatung wird von den
Professorinnen und Professoren und den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der an der Ausbildung in diesem Unterrichtsfach beteiligten
Disziplinen während der Sprechzeiten durchgeführt. Zusätzlich sind in
der Regel Studienberaterinnen oder Studienberater beauftragt, die
Studienberatung in diesem Unterrichtsfach durchzuführen. Die
Sprechzeiten werden durch Aushang am Schwarzen Brett des Instituts
bekannt gegeben.
(3) Die Studienberatung für Studienanfängerinnen und
Studienanfänger im Unterrichtsfach Chemie findet jeweils zu
Semesterbeginn statt. Die Teilnahme wird bescheinigt, gehört jedoch
nicht zur Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung.
(4) Gemäß § 83 Abs. 2 HG nehmen die Studierenden am Ende
des zweiten Semesters an einer Studienberatung teil, in der auf der
Basis des bisherigen Studienverlaufes die weitere Orientierung erfolgen
soll. Die Teilnahme wird bescheinigt, gehört jedoch nicht zur
Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung. Diese Beratung wird von
allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem
Studienabschnitt beteiligt sind, in den jeweiligen Sprechstunden
durchgeführt.
(5) Zu Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden
an einer Beratung über die weitere Orientierung des Studiums teilnehmen.
(6) Die Inanspruchnahme einer individuellen
Studienberatung wird empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung
zur Zwischenprüfung und rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten
Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden
als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen. [Zurück]
§ 11 Grundstudium
(1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände
und Methoden des Unterrichtsfaches und deren Vermittlung. Insbesondere
soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen
Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln.
(2) Im Grundstudium, das insgesamt 23 SWS umfasst, sind
die Lehrveranstaltungen der Module A (8 SWS), B (7 SWS) und C (8 SWS) zu
besuchen.
(3) Die
erfolgreiche Teilnahme über die besuchten Veranstaltungen im Modul A ist
durch die entsprechenden Dozenten auf einem Laufzettel zu attestieren.
In den
Modulen B und C ist je ein Modulschein gemäß § 9 Abs. 4 nach folgenden
Regeln zu erbringen:
· Im
Modul B ein Vorlesungsschein sowie ein Praktikumsschein.
·
Im Modul C
zwei Vorlesungsscheine und ein Praktikumsschein.
(4) Die Modulscheine der Module B und C entsprechen
den zwei für die Zwischenprüfung zu erbringenden Leistungsnachweisen
gemäß § 8 Abs. 4 LPO. [Zurück]
§ 12 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll vor Beginn der Vorlesungszeit des vierten
Semesters abgeschlossen werden. Die Prüfung kann früher abgeschlossen
werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind.
(2) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Für
die Attestierung der Zwischenprüfungsleistungen sind zwei Modulscheine
und vier Teilnahmenachweise gemäß § 11 Abs. 3 erforderlich.
(3) Die erfolgreiche Zwischenprüfung
wird durch ein Zwischenprüfungszeugnis bescheinigt.
[Zurück]
§ 13 Hauptstudium
(1)
Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen
Beherrschung der Grundlagen des Unterrichtsfaches Chemie auf und leistet
eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Modulen dieses Faches.
(2) Im Hauptstudium, das insgesamt 20 SWS umfasst, sind
die drei Module D (6 SWS), E (6 SWS) und F (8 SWS) zu studieren. Davon
sind zwei Module (D und E) fachwissenschaftlicher und ein Modul (F)
fachdidaktischer Ausrichtung.
(3) In jedem der drei Module D, E, und F ist je ein
Modulschein gemäß § 9 Abs. 4nach folgenden Regeln zu erbringen:
· Im
Modul D ein Vorlesungsschein und ein Praktikumsschein (mit integriertem
Seminar).
· Im
Modul E ein Vorlesungsschein, ein Praktikumsschein sowie ein
Seminarschein.
· Im
Modul F drei Seminarscheine und ein Praktikumsschein.
(4) Die Modulscheine der Module D oder E sowie des Moduls
F entsprechen den zwei im Hauptstudium zu erbringenden
Leistungsnachweisen gemäß § 32 Abs. 5 LPO. [Zurück]
§ 14
Erste
Staatsprüfung
(1) Die
Erste Staatsprüfung im Unterrichtsfach Chemie besteht aus insgesamt zwei
Prüfungen:
1. eine
fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten der studierten
fachwissenschaftlichen Module D oder E,
2.
eine
Prüfung in Fachdidaktik (Modul F).
Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche
Prüfung gemäß § 14 LPO, die fachdidaktische Prüfung als mündliche
Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen
(2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten
Staatsprüfung sind in § 20 LPO, die Meldung zu Prüfungen in § 21 LPO
geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen wird.
(3) Soll die schriftliche Hausarbeit nach § 17 LPO im
Unterrichtsfach Chemie angefertigt werden, so ist als
Zulassungsvoraussetzung ein fachwissenschaftlicher bzw. fachdidaktischer
Modulschein im Unterrichtsfach Chemie zu vorzulegen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit
im Unterrichtsfach Chemie beträgt drei Monate (gemäß §17 (5) LPO). Sind
zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung
von Materialien erforderlich, so kann die Frist auf Vorschlag der
Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert
werden (gemäß § 17 Abs. 6 LPO).
(5) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen
durchgeführt. Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in der
Regel 45 Minuten.
(6) Schriftliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen
durchgeführt und dauern 4 Stunden.
(7) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs (gemäß § 22 LPO) wird
hingewiesen. [Zurück]
§ 15 Erwerb zusätzlicher Lehrämter
Es ist möglich, zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs sowie die
Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik zu erwerben. Die
Anforderungen hierzu sind in § 41 LPO geregelt. [Zurück]
§ 16 Erweiterungsprüfung ("Drittfach")
(1) Für das Studium von Chemie als Erweiterungsfach wird
gemäß § 29 Abs. 3 LPO ein Studienumfang von mindestens 21 SWS verlangt.
(2) Im Grundstudium wird ein Modulschein zu Modul B
entsprechend des Studiums des Unterrichtsfaches Chemie als erstem oder
zweitem Fach verlangt (siehe § 11 Abs. 3). Die Zwischenprüfung entfällt;
das Grundstudium gilt durch Vorlage des Modulscheins als erfolgreich
abgeschlossen.
(3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung
wird ein Modulschein zu einem Modul mit fachwissenschaftlicher
Ausrichtung (Modul E) gemäß § 13 Abs. 3 und ein Modulschein in dem
fachdidaktischen Modul (Modul F) verlangt. Die Modulscheine entsprechen
den zu erbringenden Leistungsnachweisen nach § 29 Abs. 3 LPO.
(4) Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit
denjenigen für das entsprechende Modul der Ersten Staatsprüfung in dem
Unterrichtsfach identisch. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als
schriftliche Prüfung gemäß § 14 LPO, die fachdidaktische Prüfung als
mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen. [Zurück]
§ 17
Ordnungsverstoß
(1) Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer
Studienleistung in einer Lehrveranstaltung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die
Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter die betreffende
Studienleistung mit "ungenügend" (6,0) bewerten.
(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer
Lehrveranstaltung, in deren Rahmen Studienleistungen erbracht werden,
stören, können von der Veranstaltungsleiterin bzw. dem
Veranstaltungsleiter oder der bzw. dem Aufsichtführenden aus der
Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt eine von
der betreffenden Person erbrachte Studienleistung als mit "ungenügend"
(6,0) bewertet.
(3) Für Fälle nach (1) und (2) ist die Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 6
ausgeschlossen. [Zurück]
§ 18
Anrechnung
von Studienzeiten sowie von Studien- und
Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Chemie im Grundstudium an
einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in anderen Studiengängen auf das
Grundstudium regelt die Zwischenprüfungsordnung der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät für das Lehramt an Grund-, Haupt-
und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung in Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und
Vertretern des Faches Chemie. [Zurück]
§ 19
Studienplan
Im Anhang B ist ein Studienplan beigefügt; er soll als
Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen. [Zurück]
§ 20 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung findet auf alle
Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/2004 erstmalig
im Unterrichtsfach Chemie mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ (Studienschwerpunkt Haupt-, Real-
und Gesamtschule) an der Universität zu Köln eingeschrieben oder als
Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen worden sind.
(2) Studierende, die sich am 1. Oktober 2003
im Grundstudium befanden, beenden diesen Studienabschnitt nach der
Studienordnung für das Unterrichtsfach Chemie im Studiengang mit dem
Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I“
vom 09.08.1999 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 34/99) und
können nach der Zwischenprüfung unter Beachtung von § 53 Abs. 2 LPO in
das Hauptstudium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und
den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wechseln.
(3) Studierende, die sich am 1. Oktober 2003
bereits im Hauptstudium befanden, können wählen, ob sie diesen
Studienabschnitt nach den bisherigen Bestimmungen beenden oder ob sie in
das Hauptstudium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und
den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wechseln wollen.
Für den Wechsel bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt (§ 53 Abs. 3
LPO).
(4) Das Recht der Studierenden, das Studium
nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen, erlischt gemäß § 53 LPO
zum 1. Oktober 2008. [Zurück]
§
21 Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung
vom 01. Oktober 2003 Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für das
Unterrichtsfach Chemie im Studiengang mit Abschluss "Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I" vom 9.8.1999 außer Kraft. § 20
bleibt unberührt.
(2) Diese Studienordnung wird in den
Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 18.
Mai 2006, nach Stellungnahme der Senats der Universität zu Köln vom 5.
Juli 2006 und Beschluss des Rektorats vom 11. Juli 2006.
Köln, den 14. Juli 2006......................................
Prof. Dr. U. Radtke
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
[Zurück]
Anhang A: Modulbeschreibungen
Das
Studium der Chemie für den Studiengang Chemie für das Lehramt an Haupt-
und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
(HRGe) umfasst 6 Module mit insgesamt 43 SWS, davon 3 Module im
Grundstudium mit 23 SWS und 3 Module im Hauptstudium mit 20 SWS.
Modulscheine sind für die Module A-F zu erbringen.
Abk.: V
= Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Laborübung (Praktikum), die
Präsenzstunden ergeben sich bei den Praktika durch Multiplikation mit
dem Faktor 2 (Wichtungsfaktor = 0,5)
Module
im Grundstudium
Modul |
Veranstaltungen (SWS) |
SWS |
Leistungsanforderungen |
Grundlagen der Naturwissenschaften
(A) |
4 Veranstaltungen nach Maßgabe der
beteiligten Fächer (je 2) |
8 |
Modulschein |
Allgemeine und Anorganische Chemie
(B) |
V (3), P (4) |
7 |
Modulschein |
Arbeits- und Denkweisen in der
Chemie (C) |
V (3), V (2), P (3) |
8 |
Modulschein |
Summe Grundstudium: |
|
23 |
|
Module im Hauptstudium
Modul |
Veranstaltungen (SWS) |
SWS |
Leistungsanforderungen |
Organische Chemie (D) |
V (2), P (3), S (1) |
6 |
Modulschein |
Systemische Sichtweisen in der
Chemie (E) |
V (3), P (2) , S (1) |
6 |
Modulschein |
Didaktik der Chemie (F) |
S (2), S (2), S (2),
P/S (2) |
8 |
Modulschein |
Summe Hauptstudium: |
|
20 |
|
Summe Grund- u. Hauptstudium: |
|
43 |
|
[Zurück]
Modul A:
Grundlagen der Naturwissenschaften (Grundstudium, 8 SWS)
Sequenz:
Wintersemester, Sommersemester
Modulelemente:
o Naturwissenschaftliche
Grundlagen, Geographie (2 SWS)
o Naturwissenschaftliche
Grundlagen, Biologie (2 SWS)
o Naturwissenschaftliche
Grundlagen, Physik (2 SWS)
o Wahlpflichtveranstaltung
in Geographie, Biologie oder Physik (2 SWS)
Inhalte der
Modulelemente:
o Grundlagen
naturwissenschaftlichen Erkennens und technischen Optimierens
o Sichtweisen,
Grundbegriffe und -verfahren der drei Disziplinen Biologie, Geographie,
Physik
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o Begriffliche
und methodische Kennzeichen naturwissenschaftlichen Erkennens an
konkreten Beispielen identifizieren können
o Biologische,
geographische und physikalische Fragestellungen zu komplexen
Sachverhalten unterscheiden und formulieren können
o Biologische,
geographische und physikalische Schlüsselbegriffe und -prinzipien dabei
angemessen nutzen können
Leistungsanforderungen:
o Vier
Teilnahmenachweise (einer in der jeweiligen Veranstaltung)
[Zurück]
Modul B:
Allgemeine und Anorganische Chemie (Grundstudium, 7 SWS)
Sequenz:
Wintersemester
Modulelemente:
o Vorlesung
„Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I“ (3
SWS)
o Laborübungen
zu „Allgemeine Chemie I“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5]
Inhalte der
Modulelemente:
o Grundlagen
der Chemie (Aufbau der Materie, Atombau, PSE, Grundgesetze, chemische
Bindung, Chemische Reaktionen, Stöchiometrie, Thermodynamik, Kinetik,
Molekülgeometrie)
o Grundregeln
der Nomenklatur anorganischer Verbindungen
o Qualitative
analytische Methoden
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o Vorstellungen
vom Aufbau der Materie entwickeln
o Struktur-Eigenschaftsbeziehungen
aufdecken können
o Kenntnis
allgemeiner Vorsichtsmaßregeln beim Arbeiten in chemischen Laboratorien
und Einübung einfacher experimenteller Techniken
o
Einfache qualitative analytische Methoden
anwenden können
Leistungsanforderungen
für Modulschein:
o Ein
Vorlesungsschein
o Ein
Praktikumsschein
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Modul
C:
Arbeits- und Denkweisen in der Chemie (Grundstudium, 8 SWS)
Sequenz:
Sommersemester, Wintersemester
Modulelemente:
o Vorlesung
„Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie II“
(3 SWS) (SS)
o Laborübungen
zu „Allgemeine Chemie II“ (3 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] (SS)
o Vorlesung
„Verständigen über Chemie“ (2 SWS) (WS)
Inhalte der
Modulelemente:
o Klassifizierungsmöglichkeiten
in der Anorganischen Chemie
o Natürliche
Vorkommen, praktische Bedeutung und technische Gewinnung von
Hauptgruppenelementen und ihren Verbindungen
o Quantitative
analytische Methoden
o Grundlagen
der Wissensvermittlung, Gestaltung von effektiven Vermittlungsprozessen
unter Einsatz geeigneter Medien und Methoden
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o Stoffsystematisches
Vorgehen als wesentliches Kennzeichen naturwissenschaftlicher Methode
kennen lernen und anwenden können
o An
ausgewählten Beispielen die wichtigsten Prinzipien und Eigenschaften der
Hauptgruppenelemente und ihren Verbindungen kennen lernen
o Einfache
quantitative analytische Methoden anwenden können
o Erworbenes
Wissen vor dem Hintergrund der naturwissenschaftlichen Methode
reflektieren, reflektiertes Wissen vermitteln können und reflektiertes
Wissen in Lebenswelten einordnen und verschiedene Wissenskulturen
vernetzen können
Leistungsanforderungen
für Modulschein:
o Zwei
Vorlesungsscheine
o Ein
Praktikumsschein
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Modul
D:
Organische Chemie (Hauptstudium, 6 SWS)
Sequenz:
Sommersemester, Wintersemester
Modulelemente:
o Vorlesung
„Organische Chemie“ (2 SWS) (SS)
o Laborübungen
zu „Organische Chemie“ (3 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] (WS)
o Seminar
zu Laborübungen „Organische Chemie“ (1 SWS) (WS)
Inhalte der
Modulelemente:
o Grundlagen
der Organischen Chemie (Bindung und Struktur, Stereochemie,
Stoffklassen/Stoffsystematik, funktionelle Gruppen und Reaktionstypen)
o Reaktionsmechanismen
und reaktive Zwischenstufen
o Reaktionsenergiediagramme
o
Energetik und Kinetik organisch-chemischer
Strukturen
o
Organische Synthese (Syntheseplanung,
Substanzklassen und typische Reaktionen)
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o Stoffsystematik
organisch-chemischer Verbindungsklassen beherrschen können
o Strukturelle
und chemische Eigenschaften wichtiger Stoffklassen kennen lernen
o Konzeption
organisch-chemischer Synthesen verstehen sowie deren praktisch
durchführen können unter besonderer Berücksichtigung
o des
Einflusses funktioneller Gruppen auf die chemischen Eigenschaften von
Stoffen
o kinetischer
und thermodynamischer Aspekte grundlegender organisch-chemischer
Reaktionen
o des
Einflusses reaktiver Zwischenstufen auf den Reaktionsverlauf
o Erworbene
Kenntnisse auf alltagsrelevante Beispiele der industriellen und
biologisch relevanten Chemie (Stoffwechselprozesse, Naturstoffe)
transferieren können
o
Einfache Analyseverfahren anwenden können
Leistungsanforderungen
für Modulschein:
o
Ein Vorlesungsschein
o
Ein Praktikumsschein (mit integriertem
Seminar)
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Modul
E:
Systemische Sichtweisen in der Chemie (Hauptstudium, 6 SWS)
Sequenz:
Sommersemester
Modulelemente:
o
Vorlesung „Systemische Sichtweisen in der
Anorganischen Chemie“ (3 SWS)
o Laborübungen
zu „Systemische Sichtweisen in der Anorganischen Chemie“ (2 SWS) [Wichtungsfaktor
0,5]
o Projektseminar
zur Vorlesung (Examensprojekt) (1 SWS)
Inhalte der
Modulelemente:
o Typen
anorganischer und organischer Reaktionen
o
Säure-Base-Konzepte
o
Koordinationschemie
o
Festkörperchemie
o
Elemente und ihre Verbindungen in der
Lebenswelt
o
Komplexität der Wirklichkeit
o
Stoffkreisläufe
o
Didaktische Transformation der Inhalte
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o
Stoffsystematische Betrachtungen sollen
durch systemische Sichtweisen ergänzt werden können
o
Bedeutung systemischer Sichtweisen für ein
wissenschaftsgerechtes Verständnis von Chemie soll erkannt werden
o Vorstellung
entwickeln, wie in der Chemie Erkenntnisse gewonnen werden, wie sie zu
beurteilen sind und wie sie in die Lebenswelt eingebunden werden können
o Vermittlungsprozesse
gestalten können, die es ermöglichen, sich mit fachwissenschaftlichen
Erklärungen in der Lebenswelt zu orientieren
Leistungsanforderungen
für Modulschein:
o Ein
Vorlesungsschein
o Ein
Praktikumsschein
o Ein
Seminarschein
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Modul F:
Didaktik der Chemie (Hauptstudium, 8 SWS)
Sequenz:
Sommersemester, Wintersemester
Modulelemente:
o
Seminar zu fachbezogenen Lern- und
Kommunikationsprozessen (2 SWS) (SS)
o
Laborübung „Schulorientiertes
Experimentieren“ (2 SWS) [Präsenzstunden mit Wichtungsfaktor 0,5] (SS)
o
Seminar zur Begleitung des Schulpraktikums
Chemie (2 SWS) (WS)
o
Seminar zu speziellen Themen der
Fachdidaktik Chemie (2 SWS) (WS)
Inhalte der
Modulelemente:
o
Konstituierende Elemente chemiebezogener
Lern- und Kommunikationsprozesse (Entwicklung und Gestaltung sowie
Analyse und Reflexion von chemiebezogenen Lehr-/ Lernprozessen unter
bes. Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen, Lernzielen, Fachmethoden,
Experiment, Modell, Medien und Fachsprache)
o
Theoriegeleitete Analyse und Reflexion
curricularer Elemente
o
Gestaltung von Vermittlungsprozessen unter
besonderer Berücksichtigung der angestrebten Kompetenzen, unter Einsatz
geeigneter Methoden und Medien sowie unter Beachtung
institutionell-organisatorischer Rahmenbedingungen
o
Didaktische Verortung und Aufbereitung
wesentlicher Schulexperimente in Theorie und Praxis
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o
Konstituenten des fachdidaktischen
Begründungszusammenhangs erkennen und auf konkrete
Unterrichtssituationen anwenden können
o
Chemieunterricht fachlich fundiert,
lerntheoretisch begründet und organisatorisch kreativ planen können
o
Diese Fähigkeiten in schulpraktischen
Übungen und erproben, vertiefen und anwenden
o
Erste Erfahrungen mit Planung, Durchführung
und Analyse von Unterricht problemorientiert reflektieren können
o
Aktuelle fachwissenschaftliche und
fachdidaktische Entwicklungen adäquat in den Kontext „Chemieunterricht“
integrieren können
Leistungsanforderungen
für Modulsschein:
o
Drei Seminarscheine
o
Ein Praktikumsschein
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Anhang
B: Studienplan
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Grundstudium
(1.- 3. Fachsemester)
Semester
Veranstaltung
Art Modul SWS
1. Fachsemester Grundlagen
der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo) V/S/P
A 2
Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio,
Phy o. Geo) V/S/P A 2
Einführung in die Allgemeine, Anorganische und
Analytische Chemie I V B 3
Laborübungen zur Allgemeinen Chemie
I P B 4
2.
Fachsemester Grundlagen
der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo) V/S/P
A 2
Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio,
Phy o. Geo) V/S/P A 2
Einführung in die Allgemeine, Anorganische und
Analytische Chemie II V C 3
Laborübungen zur Allgemeinen Chemie
II P C 3
3.
Fachsemester Verständigen
über Chemie. Grundlagen der Wissensvermittlung V
C 2
Gesamt
Grundstudium:
23
Zwischenprüfung (erfolgt studienbegleitend)
Hauptstudium
(4.- 6. Fachsemester)
4.
Fachsemester Organische
Chemie
V D 2
Fachbezogene Lern- und
Kommunikationsprozesse S F
2
Schulorientiertes
Experimentieren
P/S F 3
5.
Fachsemester
Laborübungen zur Organischen Chemie
P D 2
Seminar zu Laborübungen zur
Organischen Chemie S D 1
Spezielle Themen der
Fachdidaktik Chemie S
F 2
Begleitung Schulpraktikum
Chemie S
F 2
6.
Fachsemester Systemische
Sichtweisen in der Anorganischen Chemie V
E 3
Laborübungen
zu Systemischen Sichtweisen in der AC P
E 2
Projektseminar zu Systemischen
Sichtweisen in der Chemie P/S E 1
Gesamt
Hauptstudium:
20
Summe Grund- und
Hauptstudium
43
Erste
Staatsprüfung (kann studienbegleitend erfolgen)
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