Studienordnung
 
 

STUDIENORDNUNG

DER

MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN

FÜR DAS FACH

CHEMIE

für das Studium des Lehramtes

an Grund-, Haupt- und Realschulen

und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

Studienschwerpunkt Grundschule

Lernbereich Naturwissenschaften

 

Vom 15. Februar 2007

 

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 60 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), hat die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln die folgende Studienordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

§ 1     Anwendungsbereich

§ 2     Studienziele

§ 3    Studienvoraussetzungen

§ 4     Studienberatung

§ 5     Studienbeginn

§ 6     Dauer, Aufbau und Umfang des Studiums

§ 7     Struktur des Lehrangebots

§ 8     Formen der Lehrveranstaltungen/Selbststudium 

§ 9    Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-         ,Praktikums-, Praxis- und Modulbescheinigungen (=Leistungsnachweise)

§ 10     Grundstudium

§ 11     Zwischenprüfung

§ 12     Hauptstudium

§ 13     Erwerb zusätzlicher Lehrämter

§ 14    Erweiterungsprüfung ("Drittfach") für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Studienschwerpunkt     Grundschule) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

§ 15     Ordnungsverstoß

§ 16     Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 17     Studienplan

§ 18     Übergangsbestimmungen

§ 19     Inkrafttreten und Veröffentlichung

        Anhang: Modulkataloge und Studienpläne der beteiligten Fächer

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

Diese Studienordnung regelt das Studium des Lernbereichs Naturwissenschaften im Studiengang „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ (Studienschwerpunkt Grundschule) an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV.NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV.NRW. S. 278), der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 351) und der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Praktische Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialwissenschaften, Textilgestaltung (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) sowie in den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch, Kunst/Gestalten, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und den Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften (Studienschwerpunkt Grundschule) und in Erziehungswissenschaft mit dem Ziel „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ vom 21. Dezember 2005 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 48/2005).[Zurück]

§ 2 Studienziele

 

Ziel der Ausbildung ist es, die Studierenden zu befähigen, das Schulfach Sachunterricht im Bereich der Naturwissenschaften wissenschaftlich und didaktisch fundiert zu unterrichten. Das erfordert fachwissenschaftliche und fächerübergreifende, lernbereichsdidaktische und fachdidaktische Kompetenzen. Diese basieren auf

§   grundlegenden Kenntnissen im Bereich der Naturwissenschaften,

§    fachinhaltlichem und fachmethodischem Grundlagenwissen in einem Leitfach des Lernbereichs Naturwissenschaften (vgl. u. § 6 Absatz 5),

§    inhaltlichen und methodischen Kenntnissen im Bereich der Didaktik und Methodik des Lernbereichs Naturwissenschaften, insbesondere der Didaktik und Methodik des Sachunterrichts, einschließlich besonderer Kenntnisse bezogen auf die Didaktik und Methodik des Leitfaches sowie der eines weiteren Faches aus dem Bereich der Naturwissenschaften. [Zurück]

§ 3 Studienvoraussetzungen 

(1)   Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die Allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (gem. § 49 Abs. 6 HG).

(2)   Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Studium des Lehramts GHR im Studienschwerpunkt Grundschule mit dem Lernbereich Naturwissenschaften oder die Zulassung als Zweithörerin/Zweithörer für diesen Lernbereich an der Universität zu Köln.

(3)   Erwünscht sind fundierte Kenntnisse in der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache. Hinreichende Kenntnisse in Mathematik sind wünschenswert.  [Zurück]

§ 4 Studienberatung 

(1)  Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfügung. Das Kölner Studentenwerk unterhält eine psychologische Beratungsstelle, die Studierenden in studienbedingten Krisensituationen beraten kann.

(2)  Die Studienberatung im Lernbereich Naturwissenschaften findet durch die jeweiligen Fächer statt.

(3)  Zu Beginn jedes Semesters führt die Fakultät eine zentrale Studienberatung für Studienanfängerinnen/Studienanfänger des Lernbereichs Naturwissenschaften durch. Ort und Zeit dieser Studienberatung werden den Studienanfängerinnen/Studienanfängern rechtzeitig vor Semesterbeginn durch die Fakultät mitgeteilt. Die Teilnahme an der Studienberatung für den Lernbereich Naturwissenschaften ist für alle Studierenden des Lernbereichs verpflichtend. Die Teilnahme an allen Studienberatungen für den Lernbereich Naturwissenschaften wird den Studierenden gemäß § 58 Abs. 5 HG im Studiennachweis (Laufzettel) durch das Leitfach oder die Beratungsstelle bescheinigt.

(4)  Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung durch das Leitfach wird dringend empfohlen. Für die Studienberatung in den Leitfächern und den übrigen naturwissenschaftlichen Teilfächern stehen die dafür ausgewiesenen Lehrenden zur Verfügung. [Zurück]

§ 5 Studienbeginn 

Das Studium im Lernbereich Naturwissenschaften kann im Wintersemester oder Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrveranstaltungsangebot orientiert sich jedoch an einem Beginn im Wintersemester.  [Zurück]

               

§ 6 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums 

(1)   Die Regelstudienzeit beträgt gemäß §32 LPO sieben Semester.

(2)   Das Studium des Lernbereichs Naturwissenschaften im Studienschwerpunkt Grundschule umfasst in den Leitfächern Biologie 43, Chemie 43, Geographie 42, Physik 41 Semesterwochenstunden (SWS) (vgl. § 32 LPO). Es gliedert sich in ein Grundstudium, das in der Regel in drei Semestern studiert werden soll und in der Biologie 23, Chemie 23, Geographie 21 und Physik 21 SWS umfasst und mit der Attestierung der Zwischenprüfungsleistung abgeschlossen wird. Das Hauptstudium besteht aus vier Semestern und umfasst in der Biologie 20, Chemie 20, Geographie 21 und Physik 20 SWS.  

Biologie

Chemie

Geographie

Physik

GST: 23

HST: 20

GST:23

HST: 20

GST: 21

HST: 21

GST:21

HST: 20

Gesamt:  43

Gesamt:  43

Gesamt:  42

Gesamt:  41

               

 (3)   Das Studium des Lernbereichs Naturwissenschaften ist im Grund- und Hauptstudium modular strukturiert. Module bilden in sich abgeschlossene Studieneinheiten von 6 – 8 SWS. Jedes Modul soll in der Regel im Laufe eines Studienjahrs, d.h. in zwei aufeinander folgenden Semestern, abgeschlossen werden. Die Reihenfolge, in der die Module durchlaufen werden, ist fachspezifisch geregelt (s. Anhang). Die Module des Hauptstudiums dürfen erst nach Abschluss des Grundstudiums studiert werden. §3 Abs.2 der ZPO bleibt hiervon unberührt.

(4)   Im Zentrum des Studiums des Lernbereichs Naturwissenschaften steht das Studium eines Leitfaches. Als Leitfach können im Lernbereich Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Geographie oder Physik gewählt werden.

(5)   Die Wahl des Leitfaches erfolgt zu Beginn des Studiums.

(6)   Die Module beinhalten folgende Aspekte

·  Allgemeine naturwissenschaftliche Grundlagen

·  Fachwissenschaftliche Grundlagen und Vertiefungsgegenstände

·  Studien zur Didaktik des Lernbereichs Naturwissenschaften, insbesondere der Didaktik des Sachunterrichts

·  Fächerübergreifende Perspektiven

(7)     Das ordnungsgemäße Studium im Grund- und Hauptstudium setzt fachwissenschaftliche, lernbereichsdidaktische und fachdidaktische Studienleistungen im Rahmen folgender Module voraus: (siehe Stundentafel im Anhang)

· Modul A: Grundlagen der Naturwissenschaften im Umfang von 8 SWS

· Modul B: Grundlagen I des Leitfachs im Umfang von 6 - 8 SWS

  (Biologie 8, Chemie 7, Geographie 7, Physik 6 SWS)

·  Modul C: Grundlagen II des Leitfachs im Umfang von 7-8 SWS

   (Biologie 7, Chemie 8, Geographie 6, Physik 7 SWS)

·  Modul D: Vertiefung des Leitfachs im Umfang von 6-8 SWS

   (Biologie 8, Chemie 6, Geographie 7, Physik 6 SWS)

·  Modul E: Fächerübergreifende Perspektiven de Lernbereichs im Umfang von 6 SWS (Biologie 6, Chemie 6, Geographie 6, Physik 6 SWS)

· Modul F: Didaktik des Lernbereichs im Umfang von 6-8 SWS

  (Biologie 6, Chemie 8, Geographie 8, Physik 8 SWS) [Zurück]

§ 7 Struktur des Lehrangebots 

Das Lehrangebot enthält die folgenden unterschiedlichen       Lehrveranstaltungsarten: 

(1) Pflichtveranstaltungen (P): Ihr Besuch ist verbindlich.

(2) Wahlpflichtveranstaltungen (WP): Aus einem zu einem Modul angebotenen Spektrum von Veranstaltungen muss eine Mindestzahl besucht werden. Zu den Wahlpflichtveranstaltungen gehören in der Regel die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. Welche der Wahlpflichtveranstaltungen gewählt werden, hängt von der individuellen Schwerpunktsetzung des Studierenden ab.

(3) Darüber hinaus wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen, die über den erforderlichen Umfang des Grund- beziehungsweise Hauptstudiums hinausgehen und den individuellen Interessen entsprechen. [Zurück]

§ 8 Formen der Lehrveranstaltungen/Selbststudium 

(1)   Die im Studium zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch Lehrveranstaltungen vermittelt. Zu den Lehrveranstaltungen muss das Selbststudium hinzutreten, das sowohl der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen als auch der Erweiterung und Festigung der erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse dient.

(2)   Das Lehrangebot im Lernbereich Naturwissenschaften umfasst folgende Lehrveranstaltungstypen:

·    Vorlesungen (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grund- und Spezialwissens.

·    Proseminare (PS): Vermittlung und Erarbeitung grundlegender Fragestellungen und fachlichen Grundwissens sowie Einübung methodischer Fertigkeiten.

·    Seminare (S) beziehungsweise Hauptseminare (HS): Erarbeitung komplexer Fragestellungen, Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden in Vortrag und Diskussion; die Studierenden erarbeiten selbständig längere Beiträge und tragen die Ergebnisse vor.

·    Übungen (Ü): Ein im Umfang begrenzter Gegenstandsbereich wird unter Anwendung fachspezifischer Methoden gemeinsam erarbeitet beziehungsweise vertieft.

·    Laborübungen (LÜ): Erlernen, Üben und Anwenden von Labormethoden und Arbeitstechniken des Leitfaches.

·    Praktika (P): Sie dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten experimenteller und/oder empirischer Methoden.

·    In Schulpraktika soll schulischer Unterricht aus der Fachperspektive analysiert werden.

·    Exkursionen (Ex): Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule zum Zweck der Anschauung, Beobachtung und Anwendung des erlernten theoretischen Wissens.

·    Projektorientierte Lehrveranstaltungen (PL) sind Bestandteile des Hauptstudiums, insbesondere im Modul E. In ihnen erhalten die Studierenden die Möglichkeit zur selbständigen Erprobung theoretischer und/oder empirischer Methoden. Projektorientierte Veranstaltungen thematisieren vornehmlich fächerübergreifende Aspekte.

(3 Fächerübergreifende Veranstaltungen können projektorientiert und in integrierter Form, etwa als Ringvorlesung durchgeführt werden. Sie können von verschiedenen Dozenteninnen/Dozenten gemeinsam geleitet werden. Nach Möglichkeit werden fachwissenschaftliche und fachdidaktisch orientierte und/oder lernbereichsdidaktische Aspekte integriert.

(4) Das schulische Praktikum (§ 10 LPO) von 4 Wochen wird im Hauptstudium absolviert. Es findet als semesterbegleitendes Tagespraktikum oder als Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit statt. Das Praktikum wird durch eine lernbereichsdidaktische Seminarveranstaltung vorbereitet, begleitet und ausgewertet. Das Praktikum dient der Verknüpfung theoretischer Studien mit schulpraktischen Erfahrungen in der Grundschule im Fach Sachunterricht.

(5) Das Selbststudium dient der Vor- und Nachbearbeitung der Lehrveranstaltungen, der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten sowie der Abrundung, Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere der Bildung eigener Schwerpunkte in dem gewählten Leitfach unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Anforderungen des Lernbereichs Naturwissenschaften und den besonderen Anforderungen des Sachunterrichtes in der Grundschule. [Zurück]

§ 9 Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praktikums-, Praxis- und Modulbescheinigungen (=Leistungsnachweise) 

(1) Innerhalb des Studiums sind je nach Leitfach (s. Anhang) Teilnahmenachweise (TN), Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praxis oder Praktikumsscheine und Modulbescheinigungen für einzelne Lehrveranstaltungen bzw. Module zu erbringen.

(2) Teilnahmenachweise werden aufgrund regelmäßiger (= Besuch von mindestens 90% aller Lehrveranstaltungen) und aktiver Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt. Aktive Teilnahme kann z.B. aufgrund von Hausarbeiten, Tests, Vorträgen, Protokollen oder mündlichen Beiträgen nachgewiesen werden.

(3) Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praktikums- und Praxisscheine werden auf der Grundlage von Vorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten, Abschlussklausuren, mündlichen Abschlussprüfungen oder experimentellen Leistungen erteilt. Für eine Lehrveranstaltung wird nur dann ein Schein ausgestellt, wenn eine mindestens mit ausreichend (4,0) oder eine mit bestanden bewertete Leistung erbracht wird.

(4) Scheine können benotet oder mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut          =     eine ausgezeichnete Leistung

2 = gut                  =     eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend    =     eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend    =     eine Leistung, die trotz der Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = mangelhaft      =     eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

6 = ungenügend    =     eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 und 6,3 sind ausgeschlossen.

(5) Modulbescheinigungen (=Leistungsnachweise) werden aufgrund der regelmäßigen (= Besuch von mindestens 90% aller Lehrveranstaltungen) und erfolgreichen Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen eines Moduls von den verantwortlichen Lehrenden ausgestellt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul resultiert aus dem Erwerb der für dieses Modul geforderten Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praxis- und Praktikumsscheine, die auf einem Laufzettel attestiert werden. Die Modulbescheinigung wird nach Attestierung aller Modulelemente ausgestellt.

Bei Benotung der Modulbescheinigung wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der für das Modul geforderten Vorlesungs-, Praktikums-, Übungs-, Praxis- und/oder Seminarscheine gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten:

·      bei einem Ergebnis bis 1,5               =          sehr gut,

·      bei einem Ergebnis über 1,5 bis 2,5 =          gut,

·      bei einem Ergebnis über 2,5 bis 3,5 =          befriedigend,

·      bei einem Ergebnis über 3,5 bis 4,0 =          ausreichend.

Bei der Bildung der Note der Modulbescheinigung wird hinter dem Komma nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Modulbescheinigung ist ein Leistungsnachweis im Sinne der LPO.

(6) Die Modalitäten für den Erwerb eines Teilnahmenachweises bzw. Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praxis- oder Praktikumsscheins für eine Lehrveranstaltung werden zu deren Beginn von der oder dem verantwortlichen Lehrenden festgelegt.

(7) Wird die für einen Seminar- oder Vorlesungsschein erbrachte Leistung als "mangelhaft" bewertet, kann von der oder dem verantwortlich Lehrenden eine Ergänzungsprüfung angeboten werden. Die Modalitäten für die Ablegung dieser Prüfung werden zu Beginn der zugehörigen Lehrveranstaltung festgelegt. Wenn die Ergänzungsprüfung bestanden ist, lautet die Note „ausreichend“. Diese Prüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters durchzuführen. [Zurück]

§ 10 Grundstudium 

(1)   Das Grundstudium dient der Einführung:

·    in die naturwissenschaftlichen Grundlagen und Methoden durch die Fächer der Naturwissenschaften

·    in die Gegenstände und Forschungsmethoden des Leitfaches Biologie oder Chemie oder Geographie oder Physik  

·    in die Gegenstände und Forschungsmethoden der Didaktik des Sachunterrichtes und der Didaktik und Praxis des Leitfaches.

Die Studien des Grundstudiums umfassen bei der Wahl des Leitfaches Biologie 23, Chemie 23, Geographie 21 und Physik 21 SWS, die sich auf drei Module wie folgt verteilen:

 

SWS

 

Biologie

23 SWS

 

Chemie

23 SWS

 

Geographie

21 SWS

 

Physik

21 SWS

Modul A

8 SWS

8 SWS

8 SWS

8 SWS

Modul B

8 SWS

7 SWS

7 SWS

6 SWS

Modul C

7 SWS

8 SWS

6 SWS

7 SWS

 Die Studienleistungen und SWS verteilen sich auf die jeweiligen Leitfächer in den Modulen des Grundstudiums wie folgt:

 

Modul A: Grundlagen der Naturwissenschaften

 Es wird in die Grundlagen derjenigen Fächer des Lernbereiches Naturwissenschaften eingeführt, die nicht als Leitfach gewählt werden und zwar im Umfang von jeweils 2 SWS (zusammen 6 SWS). In einem zur Wahl stehenden Fach, das nicht Leitfach ist, ist eine weitere Veranstaltung von 2 SWS zu studieren.

 

Leitfach

 

Biologie

 

Chemie

 

Geographie

 

Physik

 

2  SWS

 

 

 

2  SWS

 

 

 

2  SWS

(V) Grundlagen der Chemie

 

(V) Grundlagen der Geographie

 

(V) Grundlagen der Physik

(V) Grundlagen der Biologie

 

(V) Grundlagen der Geographie

 

(V) Grundlagen der Physik

(V) Grundlagen der Chemie

 

(V) Grundlagen der Biologie

 

(V) Grundlagen der Physik

(V) Grundlagen der Chemie

 

(V) Grundlagen der Geographie

 

(V) Grundlagen der Biologie

+ 2 SWS

(V) Grundlagen der Chemie II oder (V) Grundlagen der Biologie II oder (V) Grundlagen der Geographie II oder Vertiefung und Ergänzung der Physik 

 Die regelmäßige Teilnahme über die besuchten Lehrveranstaltungen im Modul A ist durch die verantwortliche(n) Dozentin/Dozenten auf einem Laufzettel zu attestieren. Modulabschluss: 4 Teilnahmenachweise.

 Modul B: Grundlagen des Leitfaches I

Im Modul B werden die Studierenden mit den Grundlagen des von ihnen gewählten Leitfaches vertraut gemacht. Dabei erwerben sie fachspezifische Kenntnisse und erlernen spezifische Methoden. Das Modul B setzt sich in den Leitfächern wie folgt zusammen:

Leitfach

Modulbezeichnung

SWS

Biologie

Einführung in die Biologie

(8 SWS)

Chemie

Allgemeine und Anorganische Chemie

(7 SWS)

Geographie

Grundlagen des Leitfachs (I)

(7 SWS)

Physik

Physikalische Grundphänomene

(6 SWS)

 

(V) Einführung in die Botanik

 

 

2 SWS

(V) Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I

3 SWS

(V) Grundlagen der Physischen Geographie

 

3 SWS

(V) Experimentalphysik I

Mechanik/ Wärme

 

 

1 SWS

 

(V) Einführung in die Zoologie

 

2 SWS

(Lü) Laborübungen:

Allgemeine und Anorganische Chemie I

4 SWS

(PS) Physische Geographie

 

2 SWS

(V) Experimentalphysik II

Elektrolehre/ Optik

1 SWS

 

(Ü) Bestimmungsübungen Botanik

 

2 SWS

 

(PS) Physisch-geographische Arbeitsmethoden

2 SWS

(LÜ) Experimentelle
Übungen f. Anfänger I

 

2 SWS

 

(Ü) Bestimmungsübungen Zoologie

 

2 SWS

 

 

(V) Mathematik für GHR-Lehrer

 

2 SWS

Modul-abschluss

2 Vorlesungsscheine und 2 Übungsscheine =

Modulbescheinigung

1 Vorlesungsschein und 1 Praktikums­schein = Modulbescheinigung

1 Vorlesungsschein, 2 Seminarscheine = Modulbescheinigung

3 Vorlesungsscheine, 1 Übungsschein =

Modulbescheinigung

 Modul C: Grundlagen des Leitfaches II

Im Modul C werden die Studierenden mit erweiterten Grundlagen des von ihnen gewählten Leitfaches vertraut gemacht. Das Modul C setzt sich in den Leitfächern wie folgt zusammen: 

Leitfach

Modulbe-

zeichnung

SWS

Biologie

Übungen zu Grundlagen der Biologie

(7 SWS)

Chemie

Arbeits- und Denkweisen in der Chemie

(8 SWS)

Geographie

Grundlagen des Leitfachs (2)

(6 SWS)

Physik

Vertiefung physikalischer Grundphänomene

(7 SWS)

 

(Ü) Experimentell physiologische Übungen

 

 

(4 SWS)

(V) Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie II

 

3 SWS

(V) Grundzüge der Humangeographie

 

 

 

3 SWS

(V) Vertiefung u. Ergänzung v. Physik I

 

 

 

2 SWS

 

(Ü) Funktionsmorphologische Übungen

 

 

(2 SWS)

(V) Verständigen über Chemie

 

 

2 SWS

(PS) Karte und EDV

 

 

2 SWS

(V) Vertiefung u. Ergänzung v. Physik II

 

2 SWS

 

(Ex) Drei eintägige Exkursionen

 

(1 SWS)

(Lü) Laborübung :

Allgemeine Chemie II

 

3 SWS

(Ex) Zwei eintägige Exkursionen jeweils mit Protokoll

 

1 SWS

(V) Experimentalphysik III: (Atomphysik)

 

1 SWS                

 

 

 

 

(LÜ) Experimentelle
Übungen f. Anfänger II

2 SWS

Modul-abschluss

2 Übungsscheine und 1 Teilnahmenachweis = Modulbescheinigung

2 Vorlesungsscheine und 1 Praktikums­schein = Modulbescheinigung

1 Vorlesungsschein, 1 Seminarschein und 2 Exkursionsprotokolle = Modulbescheinigung

3 Vorlesungsscheine, 1 Übungsschein = Modulbescheinigung

 



 

(2)  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Modulbescheinigungen der Module B und C der jeweiligen Leitfächer entsprechen den beiden für die Attestierung der Zwischenprüfung zu erbringenden Leistungsnachweisen gemäß § 8 LPO.  

In den Modulen des Grundstudiums sind im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen:

 

 

Leistungen:

 

Biologie

 

Chemie

 

Geographie

 

Physik

Modul A:  4 TN bzw. VN

3 TN + WPf

3 TN + WPf

3 TN + WPf

3 TN + WPf

Modul B

1 Modulbescheinigung

 

1 Modulbescheinigung

 

1 Modulbescheinigung

 

1 Modulbescheinigung

 

Modul C

1 Modulbescheinigung

1 Modulbescheinigung

1 Modulbescheinigung

1 Modulbescheinigung

 

 

 

 

 

 

[Zurück]

 

§ 11 Zwischenprüfung 

Das Grundstudium wird nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Zwischenprüfungsordnung durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen.

(1)  Im Lernbereich Naturwissenschaften werden die für die Attestierung der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen studienbegleitend erbracht. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung.

(2)  Die für die Attestierung der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen sollen vor Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.

(3)  Einzelheiten über die Zwischenprüfung, über die Voraussetzungen für die Anmeldung und über die Durchführung der Zwischenprüfung sind in der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät (ZPO) geregelt.

(4)  Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Nachweise über die erfolgreichen Studienleistungen in den Modulen vorliegen und der erfolgreiche Abschluss der Module des Grundstudiums durch ein Mitglied des Zwischenprüfungsausschusses bestätigt ist.

(5)  Das Leitfach attestiert bei Vorlage der Modulbescheinigungen bzw. der Modulabschlüsse die Zwischenprüfung.

 [Zurück]

§ 12 Hauptstudium 

(1)   Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen und in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Grundlagen sowie der Anleitung zu selbständigem, wissenschaftlichem Arbeiten im gewählten Leitfach.

(2)   Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen der Leitfächer im Lernbereich Naturwissenschaften auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Modulen dieses Faches.

(3)   Das ordnungsgemäße Studium setzt im Hauptstudium Studienleistungen in drei Modulen voraus: 

Modul D:    Vertiefung des Leitfachs

Modul E:     Fächerübergreifende Perspektiven des Lernbereichs

Modul F:     Didaktik des Lernbereichs

Das Hauptstudium umfasst mindestens 20 SWS (Biologie 20, Chemie 20, Geographie 21 und Physik 20 SWS), die auf die Module D, E, F wie folgt verteilt sind:

 

 

SWS

 

Biologie

20 SWS

 

Chemie

20 SWS

 

Geographie

21 SWS

 

Physik

20 SWS

Modul D

6 SWS

6 SWS

7 SWS

6 SWS

Modul E

6 SWS

6 SWS

6 SWS

6 SWS

Modul F

8 SWS

8 SWS

8 SWS

8 SWS

 In den Leitfächern sind folgende Inhalte zu studieren:

Modul D: Vertiefung des Leitfachs  

Im Modul D vertieft der Studierende seine Kenntnisse im Leitfach Biologie, Chemie, Geographie oder Physik wie folgt:

 

Leitfach

Modulbe-

zeichnung

SWS

Biologie

Belebte Natur

 

6 SWS

Chemie

Chemie im Kontext des Sachunterrichts

6 SWS

Geographie

Vertiefung des Leitfachs

 

7 SWS

Physik

Experimentalvorlesungen

 

6 SWS

 

(V oder Ü)

Struktur und Funktion

 

2 SWS

(S) Chemie im Kontext des Sachunterrichts

 

2 SWS

(HS) Physische Geographie

 

 

2 SWS

(V) Wellenoptik*

 

 

 

2 SWS 

 

(V, Ü oder S) Ökologie

 

 

2 SWS

(Lü) Chemie im Kontext des Sachunterrichts

 

4 SWS

(HS) Regionale Geographie mit Geländepraktikum

 

2 SWS

(V) Festkörperelektronik*

 

 

2 SWS

 

Außerschulische Lernorte

(6 Exkursionstage)

 

2 SWS

 

2 eintägige Exkursionen jeweils (mit Protokoll)

 

1 SWS

(V) Atomphysik*

 

 

2 SWS

 

 

 

(V oder S) Ausgewählte Themen der Geographie

 

2 SWS

* Die Wahl anderer Spezialvorlesungen aus dem Angebot der Physik ist möglich

Modul-abschluss

1 Vorlesungs- oder Übungsschein, 1 Vorlesungs-, Übungs-, oder Seminarschein und 1 Teilnahmenachweis = Modulbescheinigung

Seminarschein und Praktikumsschein = Modulbescheinigung

2 Seminarscheine, 1 Seminar- oder Vorlesungs- schein und 2 Exkursionsprotokolle = Modulbescheinigung

3 Vorlesungsscheine =

Modulbescheinigung

 Modul E: Fächerübergreifende Perspektiven des Lernbereichs

 Modul E vertieft durch fächerübergreifende Veranstaltungen die naturwissenschaftlichen Fähigkeiten der Studierenden. In Modul E sind Lehrveranstaltungen zu folgenden Inhalten der Leitfächer zu belegen:

 

Leitfach

Modulbe-

zeichnung

SWS

Biologie

Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts

6 SWS aus 8 SWS

Chemie

Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts

6 SWS

Geographie

Fächerübergreifende Perspektiven

6 SWS

 

Physik

Fächerübergreifende Perspektiven des Lernbereichs

6SWS

 

(Ü) Schwerpunkt Wasser

 

 

 

2 SWS

(S) Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts I

 

2 SWS

(S) Übungen zur Human- und Geoökologie

 

2 SWS

(S) Fächerübergreifende Veranstaltung

 

 

2 SWS

 

(Ü) Schwerpunkt Boden

 

 

 

2 SWS

(S) Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts II

 

2 SWS

(S)Fächerübergreifende projektgebundene Veranstaltungen

 

4 SWS

(S) Spezielle Fragen der Physik

 

 

2 SWS

 

(Ü) Schwerpunkt Luft

 

 

 

 

2 SWS

(PL) Praxis der Chemie im Kontext des Sachunterrichts (inkl. Exkursionen)

 

2 SWS

 

(V) Spezialvorlesung

 

 

 

 

2 SWS

 

(Ü) Schwerpunkt Mensch

 

2 SWS

 

 

 

Modul-abschluss

3 Übungsscheine = Modulbescheinigung

2 Seminarscheine und

1 Praxisschein =

Modulbescheinigung/Modulabschluss

2 Seminarscheine = Modulbescheinigung

2 Seminarscheine und ein Vorlesungsschein =

Modulbescheinigung

 Modul F: Didaktik des Lernbereichs 

In Modul F erwirbt der Studierende Kenntnisse in der Didaktik des Lernbereichs des Sachunterrichts Naturwissenschaften und der Didaktik und der Leitfächer. Dies umfasst in den einzelnen Leitfächern folgende Studieninhalte:

 

Leitfach

Modulbe-

zeichnung

SWS

Biologie

Fachdidaktik Sachunterricht

8 SWS

Chemie

Didaktik des Sachunterrichts

8 SWS

Geographie

Fachdidaktik und Didaktik des Lernbereichs

8 SWS

Physik

Fachdidaktik

8 SWS

 

 

(Ü) Grundlagen der Lernbereichsdidaktik

 

2 SWS

(S) Grundlagen der Lernbereichsdidaktik

 

2 SWS

(S oder V) Methodik des Leitfachs

 

2 SWS

 

(LÜ) Schulorientiertes Experimentieren

 

4 SWS

 

 

(Ü) Didaktik des naturwissenschaftlichen Unterrichts

 

 

2 SWS

(S) Didaktik des naturwissenschaftlichen Sachunterrichts

 

2 SWS

(S) Fachdidaktik Geographie

 

2 SWS

 

(S) Fachdidaktikseminar

 

2 SWS

 

 

(Ü) Medien- und Methodenlehre in der Biologiedidaktik

 

 

 

 

 2 SWS

(P/S) Das Experiment im Sachunterricht

 

 

2 SWS

(S) Lehrveranstaltung zur Didaktik

 

2 SWS

(V) Didaktik des Physikunterrichts

 

2 SWS

inkl. Schulpraktikum

 

(Ü) Begleitende Übungen zur vierwöchigen Praxisphase

2 SWS

(S) Begleitung Schulpraktischer Studien Sachunterricht

2 SWS

(S) zum Schulpraktikum

2 SWS

 

Modulabschluss

4 Übungsscheine = Modulbescheinigung

3 Seminarscheine und

1 Praktikumsschein = Modulbescheinigung

4 Seminarscheine oder 3 Seminar- und ein Vorlesungsschein = Modulbescheinigung

1 Teilnahmenachweis, 1 Seminarschein, 1 Übungsschein = Modulbescheinigung

 

(4)  Erste Staatsprüfung: Die bestandene erste Staatsprüfung schließt das ordnungsgemäße Studium ab (§ 13 Abs. 1 LPO). Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung sind in § 20 LPO und § 34 Abs. 2 LPO, die Meldung zu Prüfungen in § 21 LPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen wird.

(5)  Gemäß §14 Abs. 1, §15 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 LPO sind in der Ersten Staatsprüfung eine mündliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten und eine schriftliche Prüfung von vier Stunden Dauer abzulegen.

Gegenstand der Prüfungen sind in den Leitfächern Chemie und Geographie:

1. eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten des Moduls D

2. eine fachdidaktische Prüfung zu den Inhalten des Moduls F.

 

Die fachwissenschaftliche Prüfung ist eine schriftliche Prüfung; die fachdidaktische Prüfung ist eine mündliche Prüfung.

Gegenstand der Prüfungen ist im Leitfach Physik:

1.  eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten des Moduls D

2.  eine fachdidaktische Prüfung zu den Inhalten des Moduls F.

Die fachwissenschaftliche Prüfung ist eine mündliche Prüfung; die fachdidaktische Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. 

Gegenstand der Prüfungen ist im Leitfach Biologie:

1.  eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten der Module D oder E.

2.  eine fachdidaktische Prüfung zu den Inhalten des Moduls F.

Die fachwissenschaftliche Prüfung ist eine schriftliche Prüfung; die fachdidaktische Prüfung ist eine mündliche Prüfung. 

Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs (gemäß § 22 LPO) wird hingewiesen. 

(6)  Die schriftliche Hausarbeit (gemäß § 17 LPO) kann im Lernbereich Naturwissenschaften ausschließlich im Leitfach entweder über ein fachwissenschaftliches oder über ein lernbereichsdidaktisches Thema, angefertigt werden. Die Zulassung hierzu kann erst erfolgen, wenn mindestens ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums (gemäß § 32 LPO) im Lernbereich erbracht worden ist, und zwar aus dem Modul, aus dem der Gegenstand der Hausarbeit entnommen wurde. Die Bearbeitungszeit dauert 3 Monate. Sind zur Anfertigung Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Daten notwendig, kann die Frist auf Antrag des Themenstellers/der Themenstellerin um bis zu 2 Monate verlängert werden. [Zurück]

§ 13 Erwerb zusätzlicher Lehrämter

Es ist möglich zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt für die Gymnasien und Gesamtschulen oder die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder die Befähigung zum Lehramt an Berufkollegs zu erwerben. Die Anforderungen hierzu sind in § 41 LPO geregelt.  [Zurück]

 

§ 14  Erweiterungsprüfung ("Drittfach") für das Lehramt  an Grund-, Haupt- und Realschulen (Studienschwerpunkt Grundschule) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

Das Modul A entfällt. Die Studienleistungen werden nur in den Modulen B, C, D, E und F erbracht.

 Für das Leitfach Biologie gelten folgende Regeln:

 (1) Für das Studium von Biologie als Erweiterungsfach wird gemäß § 29 Abs. 3 LPO ein Studienumfang von 22 SWS verlangt.

 (2) Das Grundstudium gilt durch Vorlage der Modulbescheinigung zu Modul B (siehe § 10 Abs. 1) als erfolgreich abgeschlossen. Die Zwischenprüfung entfällt.

 (3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung wird eine Modulbescheinigung zu einem Modul mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung (Modul E, siehe § 12 Abs. 3) und eine Modulbescheinigung in dem lernbereichsdidaktischen Modul (Modul F) verlangt. Die Modulbescheinigungen entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen nach § 29 Abs. 3 LPO.

 (4) Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denen der Ersten Staatsprüfung in dem Lernbereich identisch (je eine Prüfung in Fachwissenschaft und in Fachdidaktik). Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14 LPO, die lernbereichsdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen.

 Für das Leitfach Chemie gelten folgende Regeln:

 (1) Für das Studium des Leitfaches Chemie im Lernbereich Naturwissenschaften als Erweiterungsfach wird gemäß § 29 Abs. 3 LPO ein Studienumfang von 21 SWS verlangt.

(2) Im Grundstudium wird eine Modulbescheinigung zu Modul B entsprechend des Studiums des Leitfaches Chemie im Lernbereich Naturwissenschaften verlangt (siehe § 10 Abs.1). Die Zwischenprüfung entfällt; das Grundstudium gilt durch Vorlage der Modulbescheinigung als erfolgreich abgeschlossen.

(3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung wird eine Modulbescheinigung zu einem Modul mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung (Modul D) gemäß § 13 Abs. 3 und eine Modulbescheinigung in dem lernbereichsdidaktischen Modul (Modul F) verlangt. Die Modulbescheinigungen entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen nach § 29 Abs. 3 LPO.

4) Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denjenigen für das entsprechende Modul der Ersten Staatsprüfung in dem Lernbereich identisch. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14 LPO, die lernbereichsdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen.

 Für das Leitfach Geographie gelten folgende Regeln:

(1) Für das Studium von Geographie als Erweiterungsfach wird ein Studienumfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Fachstudiums, d.h. mindestens 20 SWS (gemäß § 29 Abs. 3 LPO), verlangt.

(2) Im Grundstudium wird die Modulbescheinigung B verlangt (siehe § 10). Die Zwischenprüfung entfällt. Das Grundstudium gilt durch Vorlage der Modulbescheinigung B (mit 7 SWS) als erfolgreich abgeschlossen.

(3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung werden eine Modulbescheinigung in der Fachwissenschaft (Modul D, 7 SWS) und eine Modulbescheinigung in Fachdidaktik (Modul F, 6 SWS) erforderlich. Das Absolvieren schulischer Praxisstudien in Modul F entfällt. Die Anforderungen der Erweiterungsprüfung sind mit denen einer Ersten Staatsprüfung identisch (je eine Prüfung in Fachwissenschaft und in Fachdidaktik). Von den beiden Prüfungen ist eine mündlich (Fachdidaktik) und eine schriftlich (Fachwissenschaft) abzulegen.

 Für das Leitfach Physik gelten folgende Regeln:

 (1)   Für das Studium des Leitfachs Physik im Lernbereich Naturwissenschaften als Erweiterungsfach wird gemäß §29 Abs. 3 LPO ein Studienumfang von mindestens 21 SWS verlangt.

(2)   Das Grundstudium besteht aus Modul B, jedoch ist anstelle der Vorlesung "Mathematik für GHR-Lehrer" die Vorlesung "Vertiefung und Ergänzung von Physik I" zu hören. Die Zwischenprüfung entfällt. Das Grundstudium gilt durch Vorlage der Modulbescheinigung für Modul B als abgeschlossen.

(3)   Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung wird eine Modulbescheinigung mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung (Modul C) und eine Modulbescheinigung mit lernbereichsdidaktischer Ausrichtung (Modul F) verlangt. In Modul C ist dabei die Vorlesung  "Vertiefung und Ergänzung von Physik I" durch eine Spezialvorlesung aus dem Angebot der Physik zu ergänzen. Die Modulbescheinigungen entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen nach § 29, Abs. 3 LPO.

(4)   Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denjenigen für das entsprechende Modul der Ersten Staatsprüfung in dem Lernbereich identisch. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14 LPO, die lernbereichsdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen.  [Zurück]

 

§ 15 Ordnungsverstoß

(1)   Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Studienleistung in einer Lehrveranstaltung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die Veranstaltungsleiterin/der Veranstaltungsleiter die betreffende Studienleistung mit "ungenügend" (6,0) bewerten.

(2)   Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Lehrveranstaltung, in deren Rahmen Studienleistungen erbracht werden, stören, können von der Veranstaltungsleiterin/dem Veranstaltungsleiter oder der/dem Aufsichtführenden aus der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt eine von der betreffenden Person erbrachte Studienleistung als mit "ungenügend" (6,0) bewertet.

(3)   Für Fälle nach (1) und (2) ist die Möglichkeit nach § 9 Abs. 6 ausgeschlossen.  [Zurück]

 

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Lernbereich Naturwissenschaften im Grundstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in anderen Studiengängen auf das Grundstudium regelt die Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 21. Dezember 2005.

(2)   Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen für das Hauptstudium erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern des Lernbereichs Naturwissenschaften. [Zurück]

§ 17 Studienplan

Dieser Studienordnung ist ein unverbindlicher Studienplan als Anhang beigefügt; er soll als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen.  [Zurück]

§ 18 Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/2004 erstmalig im Lernbereich Naturwissenschaften mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule)“ an der Universität zu Köln eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer zugelassen worden sind. Ausnahmen regelt § 53 LPO in der jeweils gültigen Fassung.  [Zurück]

§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)   Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für den Lernbereich Naturwissenschaften im Studiengang mit Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe I" vom 24. März 2000 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 12/2000) außer Kraft. § 18 bleibt unberührt.

(2)   Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.  [Zurück]

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 25. Januar 2007, nach Stellungnahme der Senats der Universität zu Köln vom 7. Februar 2007 und Beschluss des Rektorats vom 12. Februar 2007.

 

Köln, den 15. Februar 2007.

 

  

 

Prof. Dr. U. Radtke
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

 [Zurück]

 

Anhang:

 

Modulbeschreibungen Biologie

 Das Studium des Leitfaches Biologie für den Lernbereich Naturwissenschaften im Studiengang für das Lehramt an Grundschulen umfasst 6 Module mit insgesamt 43 SWS, davon 3 Module im Grundstudium mit 23 SWS und 3 Module im Hauptstudium mit 20 SWS. Modulbescheinigungen sind für die Module B-F zu erbringen. Im Modul A sind vier Teilnahmenachweise zu erbringen.

Abk.: V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; Ex = Exkursionen.

 

Modul A:

Naturwissenschaftliche Grundlagen (Grundstudium, 8 SWS)

Modulelemente:

o       Vorlesung: „Naturwissenschaftliche Grundlagen, Chemie“ (2 SWS)

o       Vorlesung: „Naturwissenschaftliche Grundlagen, Physik“ (2 SWS)

o       Vorlesung: „Grundlagen der Physischen Geographie“ (2 SWS)

o       Wahlpflichtveranstaltung in Chemie, Physik oder Geographie (2 SWS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Grundlagen naturwissenschaftlichen Erkennens und technischen Optimierens

o       Sichtweisen, Grundbegriffe und -verfahren der drei Disziplinen Chemie, Physik, Geographie

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Begriffliche und methodische Kennzeichen naturwissenschaftlichen Erkennens an konkreten Beispielen identifizieren können

o       Chemische, physikalische und geographische Fragestellungen zu komplexen Sachverhalten unterscheiden und formulieren können

o       Chemische, physikalische und geographische Schlüsselbegriffe und -prinzipien dabei angemessen nutzen können

Leistungsanforderungen:

o       Vier Teilnahmenachweise (einer in der jeweiligen Veranstaltung)

  [Zurück]

 

Modul B:

Einführung in die Biologie (Grundstudium, 8 SWS)

Modulelemente:

o       Vorlesung: „Einführung in die Botanik“ (2 SWS)

o       Vorlesung: „Einführung in die Zoologie“ (2 SWS)

o       Bestimmungsübungen Botanik (2 SWS)

o       Bestimmungsübungen Zoologie (2 SWS)

 Inhalte der Modulelemente:

o       Grundlagen der Biologie, insbesondere der Botanik und der Zoologie:

Systematik, Stammbaum der Organismen, Baupläne der Pflanzen und Tiere

o       Kennübungen zu Pflanzen und Tieren und deren Umwelt

 Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Grundkenntnisse der Phylogenie und Systematik von Pflanzen und Tieren

o       Kenntnis der Baupläne der Pflanzen und Tiere höherer systematischer Taxa

o       Basisartenkenntnisse heimischer Pflanzen- und Tierarten

o       Selbständiges Bestimmen unbekannter Pflanzen und Tiere

 Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Zwei Vorlesungsscheine

o       Zwei Übungsscheine

   [Zurück]

 

Modul B:
Allgemeine und Anorganische Chemie (Grundstudium, 7 SWS)

Sequenz: Wintersemester

Modulelemente:

o    Vorlesung „Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I“ (3 SWS)

o   Laborübungen zu „Allgemeine Chemie I“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5]

Inhalte der Modulelemente:

o   Grundlagen der Chemie (Aufbau der Materie, Atombau, PSE, Grundgesetze, chemische Bindung, Chemische Reaktionen, Stöchiometrie, Thermodynamik, Kinetik, Molekülgeometrie)

o   Grundregeln der Nomenklatur anorganischer Verbindungen

o   Qualitative analytische Methoden

Zu erwerbende Kompetenzen:

o  Vorstellungen vom Aufbau der Materie entwickeln

o  Struktur-Eigenschaftsbeziehungen aufdecken können

o  Kenntnis allgemeiner Vorsichtsmaßregeln beim Arbeiten in chemischen Laboratorien und Einübung einfacher experimenteller Techniken

o  Einfache qualitative analytische Methoden anwenden können

Leistungsanforderungen für Modulschein:

o  Ein Vorlesungsschein

o  Ein Praktikumsschein

 [Zurück]

  

Modul C:

Übungen zu Grundlagen der Biologie (Grundstudium, 7 SWS)

Modulelemente:

o       Experimentell physiologische Übungen (4 SWS)

o       Funktionsmorphologische Übungen (Mikroskopie) (2 SWS)

o       Drei eintägige Exkursionen (1 SWS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Wechselbeziehungen von Körperbau und Funktion bei Pflanzen und Tieren

o       Einfache physiologische Vorgänge des Lebens und Einübung in deren experimentelle Untersuchung

o       Pflanzen und Tiere als Komponenten von Lebensgemeinschaften in verschiedenen Lebensräume

 

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       An ausgewählten Beispielen Zusammenhänge zwischen Bau und Funktion bei Pflanzen und Tieren kennen lernen

o       Erwerb grundlegender Kenntnisse physiologischer Grundphänomene und Anwendung von Arbeitstechniken zu deren experimenteller Untersuchung

o       Anwendung mikroskopischer Arbeitstechniken

o       Kenntnis ökologischer Wechselwirkungen im Freiland und Anwendung von Arbeitstechniken zu deren Untersuchung

o       Anthropogene Einflüsse auf natürliche Lebensräume erkennen

 

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Zwei Übungsscheine

o       Ein Teilnahmenachweis

 [Zurück]

 

Modul D:

Belebte Natur (Hauptstudium, 6 SWS)

Modulelemente:

o       Vorlesung oder Übung: Struktur und Funktion (2 SWS)

o       Vorlesung, Übung oder Seminar: Ökologie (2 SWS)

o       Exkursionen: Außerschulische Lernorte (2 SWS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Physiologische und biochemische Grundlagen der Wechselbeziehungen biologischer Strukturen

o       Abiotische und biotische Faktoren in Biozönosen und Biotopen von Ökosystemen

o       Biologie außerschulischer Lernorte (z. B. Gärten, Gewässer, Waldlehrpfade, Tiergärten, Museen)

 

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse zum Bau und zur Physiologie der Lebewesen

o       Funktionsmorphologie von Mensch, Tier und Pflanze an ausgewählten Beispielen kennen lernen

o       Kenntnis von Ursachen und Folgen anthropogen bedingter Umweltveränderungen

o       Kenntnis von naturbelassenen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen

 

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Ein Vorlesungs- oder Übungsschein

o       Ein Vorlesungs-, Übungs- oder Seminarschein

o       Ein Teilnahmenachweis

  [Zurück]

 

 Modul E:

Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts (Hauptstudium, 6 SWS)

Modulelemente:

o       Übung: Schwerpunkt Wasser (2 SWS)

o       Übung: Schwerpunkt Boden (2 SWS)

o       Übung: Schwerpunkt Luft (2 SWS)

o       Übung: Schwerpunkt Mensch (2 SWS)

 

Inhalte der Modulelemente:

o       Naturwissenschaftliche Grundlagen der Themenkomplexe Wasser, Boden und Luft

o       Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen

o       Ökologische Grundlagen komplexer Systeme

o       Interventionen und Wirkmechanismen

o       Anthropogene Einflüsse auf verschiedene Umweltkompartimente

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Naturwissenschaftliche Methoden zur Erforschung komplexer Systeme kennen und anhand einfacher Beispiele anwenden können

o       Kenntnis alltagsrelevanter technischer Verfahren

o       Sensibilität für fächerübergreifende Sichtweisen auf Alltagsphänomene erwerben

o       Einsatz von Modellen zur Verdeutlichung komplexer Phänomene

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Drei Übungsscheine

  [Zurück]

 

Modul F:

Fachdidaktik Sachunterricht (Hauptstudium, 8 SWS)

Modulelemente:

o       Übung: Grundlagen der Lernbereichsdidaktik (2 SWS)

o       Übung: Didaktik des naturwissenschaftlichen Unterrichts (2 SWS)

o       Übung: Medien- und Methodenlehre in der Biologiedidaktik (2 SWS)

o       Übung: Begleitende Übungen zur vierwöchigen Praxisphase (2 SWS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Grundlegende und weiterführende didaktische Aspekte des naturwissenschaftlich orientierten Sachunterrichts

o       Durchführung sachunterrichtsrelevanter, naturwissenschaftlicher Experimente

o       Grenzen und Möglichkeiten des experimentellen Sachunterrichts

o       Didaktische Begleitung zur vierwöchigen Praxisphase

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Kenntnis lernbereichsdidaktischer Methoden und Konzepte

o       Einbindung naturwissenschaftlicher Experimente in den Sachunterricht

o       Sachunterrichtsorientierte Vermittlung komplexer naturwissenschaftlicher Alltagsphänomene

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Vier Übungsscheine

 [Zurück]

 

Studienplan Biologie

 

 

Grundstudium

 

                                               Veranstaltung                                                                         Art          Modul      SWS

 

1. Fachsemester                      Grundlagen der Naturwissenschaften             V/S/P       A             2

                                               (Chemie, Physik oder Geographie)

 

                                               Grundlagen der Naturwissenschaften                   V/S/P       A             2

                                               (Chemie, Physik oder Geographie)

 

                                               Einführung in die Botanik                                        V             B             2

 

                                               Einführung in die Zoologie                                       V             B             2

 

2. Fachsemester                      Grundlagen der Naturwissenschaften                V/S/P       A             2

                                               (Chemie, Physik oder Geographie)

 

                                               Grundlagen der Naturwissenschaften                    V/S/P       A             2

                                               (Chemie, Physik oder Geographie)

 

                                               Bestimmungsübungen Botanik                                  Ü             B             2

 

                                               Funktionsmorphologische Übungen                         Ü             C             2

               

3. Fachsemester                      Bestimmungsübungen Zoologie                             Ü             B             2

 

                                               Experimentell physiologische Übungen                   Ü             C             4

 

                                               Drei eintägige Exkursionen                                                       C             1

 

                                           SWS  Grundstudium:                                                                                     23

 

 

Abschluss des Grundstudiums

 

 

4. Fachsemester                      Belebte Natur: Ökologie                                             Ü             D             2

 

                                               Belebte Natur: Struktur und Funktion                           Ü             D             2

 

                                               Außerschulische Lernorte (Exkursionen)                                     D             2

 

5. Fachsemester                Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts         Ü             E             2

                                       (Einer der Schwerpunkte Wasser, Boden, Luft oder Mensch)

 

                                         Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts             Ü             E             2

                                  (Einer der Schwerpunkte Wasser, Boden, Luft oder Mensch)

 

                                       Grundlagen der Lernbereichsdidaktik                                     V             F              2

 

                                    Didaktik des naturwissenschaftlichen Unterrichts                   Ü/S          F              2

 

6. Fachsemester        Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts                   Ü             E             2

                                 (Einer der Schwerpunkte Wasser, Boden, Luft oder Mensch)

                                   Medien- und Methodenlehre in der Biologiedidaktik                   Ü             F              2

 

                              Begleitende Übungen zur vierwöchigen Praxisphase                      Ü             F              2

 

                                             SWS Hauptstudium:                                                                                       20

 

 

                                              Summe Grund- und Hauptstudium                                                                  43

 

Erste Staatsprüfung (studienbegleitend)

[Zurück]

 

Modulbeschreibungen des Leitfaches Chemie

 Das Studium des Leitfaches Chemie für den Lernbereich Naturwissenschaften im Studiengang für das Lehramt an Grundschulen umfasst 6 Module mit insgesamt 43 SWS, davon 3 Module im Grundstudium mit 23 SWS und 3 Module im Hauptstudium mit 20 SWS. Modulbescheinigungen sind für die Module B-F zu erbringen. Im Modul A sind vier Teilnahmenachweise zu erbringen.

Abk.: V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Laborübung (Praktikum), die Präsenzstunden ergeben sich bei den Praktika durch Multiplikation mit dem Faktor 2 (Wichtungsfaktor = 0,5)

 

Modul A:
Naturwissenschaftliche Grundlagen (Grundstudium, 8 SWS)

Sequenz: Wintersemester, Sommersemester

Modulelemente:

o       Vorlesung: Grundlagen der Physischen Geographie (2 SWS)Naturwissenschaftliche Grundlagen, Biologie (2 SWS)

o       Naturwissenschaftliche Grundlagen, Physik (2 SWS)

o       Wahlpflichtveranstaltung in Geographie, Biologie oder Physik (2 SWS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Grundlagen naturwissenschaftlichen Erkennens und technischen Optimierens

o       Sichtweisen, Grundbegriffe und -verfahren der drei Disziplinen Biologie, Geographie, Physik

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Begriffliche und methodische Kennzeichen naturwissenschaftlichen Erkennens an konkreten Beispielen identifizieren können

o       Biologische, geographische und physikalische Fragestellungen zu komplexen Sachverhalten unterscheiden und formulieren können

o       Biologische, geographische und physikalische Schlüsselbegriffe und -prinzipien dabei angemessen nutzen können

Leistungsanforderungen:

o       Vier Teilnahmenachweise (einer in der jeweiligen Veranstaltung)

[Zurück]

Modul B:
Allgemeine und Anorganische Chemie (Grundstudium, 7 SWS)

Sequenz: Wintersemester

Modulelemente:

o       Vorlesung „Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I“ (3 SWS)

o       Laborübungen zu „Allgemeine und Anorganische Chemie I“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5]

Inhalte der Modulelemente:

o       Grundlagen der Chemie (Aufbau der Materie, Atombau, PSE, Grundgesetze, chemische Bindung, Chemische Reaktionen, Stöchiometrie, Thermodynamik, Kinetik, Molekülgeometrie)

o       Grundregeln der Nomenklatur anorganischer Verbindungen

o       Qualitative analytische Methoden

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Vorstellungen vom Aufbau der Materie entwickeln

o       Struktur-Eigenschaftsbeziehungen aufdecken können

o       Kenntnis allgemeiner Vorsichtsmaßregeln beim Arbeiten in chemischen Laboratorien und Einübung einfacher experimenteller Techniken

o       Einfache qualitative analytische Methoden anwenden können

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Ein Vorlesungsschein

o       Ein Praktikumsschein

[Zurück]

Modul C:
Arbeits- und Denkweisen in der Chemie (Grundstudium, 8 SWS)

Sequenz: Sommersemester, Wintersemester

Modulelemente:

o       Vorlesung „Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie II“ (3 SWS) (SS)

o       Laborübungen zu „Allgemeine Chemie II“ (3 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] (SS)

o       Vorlesung „Verständigen über Chemie“ (2 SWS) (WS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Klassifizierungsmöglichkeiten in der Anorganischen Chemie

o       Natürliche Vorkommen, praktische Bedeutung und technische Gewinnung von Hauptgruppenelementen und ihren Verbindungen

o       Quantitative analytische Methoden

o       Grundlagen der Wissensvermittlung, Gestaltung von effektiven Vermittlungsprozessen unter Einsatz geeigneter Medien und Methoden

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Stoffsystematisches Vorgehen als wesentliches Kennzeichen naturwissenschaftlicher Methode kennen lernen und anwenden können

o       An ausgewählten Beispielen die wichtigsten Prinzipien und Eigenschaften der Hauptgruppenelemente und ihren Verbindungen kennen lernen

o       Einfache quantitative analytische Methoden anwenden können

o       Erworbenes Wissen vor dem Hintergrund der naturwissenschaftlichen Methode reflektieren, reflektiertes Wissen vermitteln können und reflektiertes Wissen in Lebenswelten einordnen und verschiedene Wissenskulturen vernetzen können

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Zwei Vorlesungsscheine

o       Ein Praktikumsschein

[Zurück]

Modul D:
Chemie im Kontext des Sachunterrichts (Hauptstudium, 6 SWS)

Sequenz: Sommersemester

Modulelemente:

o       Seminar „Chemie im Kontext des Sachunterrichts“ (2 SWS)

o       Laborübungen zu „Chemie im Kontext des Sachunterrichts“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5]

Inhalte der Modulelemente:

o       Stofftrennung: Fraktionierte Destillation, Fraktionierte Kristallisation.

o       Chemische Energetik: Energiegewinnung durch chemische Prozesse, Kristallisationswärme, Einfache kalorimetrische Bestimmungen

o       Elektrochemie: Aufbau von Galvanischen Elementen, Akkumulatoren, Anwendung im Korrosionsschutz, Galvanische Prozesse.

o       Technische Verfahren zur Stoffgewinnung: Chloralkali, Hochofen etc.

o       Farbstoffchemie: Einfache Synthese von Farbstoffen, Gewinnung von Pigmenten aus Mineralien, einfache fotometrische Untersuchungen, Farbigkeit organischer/anorganischer Verbindungen

o       Lebensmittelchemie: Chemische Prozesse bei der Herstellung von Lebensmitteln, Chemie der Kohlenhydraten, Chemie der Peptide, Chemie der Fette

o       Umweltchemie: Oxidationsreaktionen unter Umweltbedingungen, anthropogene Einflüsse auf das Klima, qualitative Analyse von Produkten der Verbrennung fossiler Energieträger, qualitative Untersuchung von Verwitterungsprozessen

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Bedeutung chemischer Prozesse für den Alltag erkennen

o       Alltagsrelevante chemische Experimente durchführen können

o       Grundlagenwissen im Kontext der Stofftrennung anwenden können

o       Grundlegende chemische Reaktionstypen am Beispiel alltäglicher und technischer Vorgänge identifizieren können

o       Grundlegende Kenntnisse der Energiebilanz chemischer Vorgänge besitzen

o       Anthropogenen Einfluss auf Umweltkompartimente erkennen

o       Kenntnis chemischer Vorgänge im Bereich der Herstellung, Verarbeitung und Verstoffwechslung von Lebensmitteln besitzen

o       Eigenschaften und Gewinnung farbiger Stoffe beschreiben können

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Ein Seminarschein

o       Ein Praktikumsschein

[Zurück]

Modul E:
Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts (Hauptstudium, 6 SWS)

Sequenz: Wintersemester und Sommersemester

Modulelemente:

o       Seminar „Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts I“ (2 SWS)

o       Seminar „Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts II“ (2 SWS)

(Die Seminare werden von allen Fachbereichen (Biologie, Chemie, Geographie, Physik) angeboten.)

o       Projektpraktikum „Praxis der Chemie im Kontext des Sachunterrichts“
(2 SWS). Die Teilnahme an Exkursionen ist als Bestandteil des Projektpraktikums erwünscht!

Inhalte der Modulelemente:

Aufgrund der Vielfältigkeit möglicher Themen sind die hier angegeben Inhalte exemplarischer Natur:

o       Energie und Energieumwandlungsprozesse in Technik und Alltag

o       Vorgänge in der Lithosphäre

o       Vorgänge in der Atmosphäre

o       Vorgänge in der Hydrosphäre

o       Anthropogene Einflüsse auf verschiedene Umweltkompartimente

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Naturwissenschaftliche Methoden zur Erforschung komplexer Systeme kennen und anhand einfacher Beispiele anwenden können

o       Kenntnis alltagsrelevanter technischer Verfahren besitzen

o       Sensibilität für fächerübergreifende Sichtweisen auf Alltagsphänomene erwerben

o       Modellen zur Verdeutlichung komplexer Phänomene einsetzen können

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Zwei Seminarscheine

o       Ein Praktikumsschein

[Zurück]

Modul F: Didaktik des Sachunterrichts (Hauptstudium, 8 SWS)

Sequenz: Wintersemester und Sommersemester

Modulelemente:

o       Seminar „Grundlagen der Lernbereichsdidaktik“ (2 SWS)

o       Seminar „Didaktik des naturwissenschaftlichen Sachunterrichts“ (2 SWS)

(Die Seminare werden von allen Fachbereichen (Biologie, Chemie, Geographie, Physik) angeboten.)

o       Praktikum (Seminar) „Das Experiment im Sachunterricht“ (2 SWS)

o       Seminar zur Begleitung Schulpraktischer Studien Sachunterricht (2 SWS)

Inhalte der Modulelemente:

o       Grundlegende und weiterführende didaktische Aspekte des naturwissenschaftlich orientierten Sachunterrichts

o       Durchführung sachunterrichtsrelevanter, naturwissenschaftlicher Experimente

o       Grenzen und Möglichkeiten des experimentellen Sachunterrichts

o       Didaktische Begleitung zu den schulpraktischen Studien

Zu erwerbende Kompetenzen:

o       Kenntnis lernbereichsdidaktischer Methoden und Konzepte erwerben

o       Naturwissenschaftlicher Experimente in den Sachunterricht einbinden können

o       Komplexe naturwissenschaftlicher Alltagsphänomene sachunterrichtsorientiert vermitteln können

Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:

o       Drei Seminarscheine, ein Praktikumsschein

[Zurück]

Studienplan des Leitfaches Chemie          

_____________________________________________________________________________________________________________________

Grundstudium (1.- 3. Fachsemester)

   Semester                      Veranstaltung                                                                       Art       Modul   SWS

1. Fachsemester   Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo)                 V/S/P    A          2

                         Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo)                        V/S/P    A          2

              Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I           V          B          3

                              Laborübungen zur Allgemeinen Chemie I                                             P          B          4

2. Fachsemester    Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo)                   V/S/P    A          2

                          Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo)                        V/S/P    A          2

                Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie II          V          C          3

                                Laborübungen zur Allgemeinen Chemie II                                           P          C          3

3. Fachsemester   Verständigen über Chemie. Grundlagen der Wissensvermittlung        V          C          2

                               Gesamt Grundstudium:                                                                                                  23

 

Abschluss des Grundstudiums

 

4. Fachsemester    Chemie im Kontext des Sachunterrichts                                            S           D          2

                     Laborübungen zu Chemie im Kontext des Sachunterrichts                           P          D          4

5. Fachsemester     Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts I                         S           E          2

                                Grundlagen der Lernbereichsdidaktik                                                  S           F           2

                         Didaktik des naturwissenschaftlichen Sachunterrichts                          S           F           2

                             Das Experiment im Sachunterricht                                                      P/S        F           2

6. Fachsemester           Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts II                S           E          2

                            Projekt zur Praxis der Chemie im Kontext des Sachunterrichts           P/S        E          2

                            Begleitung Schulpraktischer Studien Sachunterricht                             S           F           2

                               Gesamt Hauptstudium:                                                                                                  20

 

 

                                   Summe Grund- und Hauptstudium                                                                        43

 

Erste Staatsprüfung (studienbegleitend)

_____________________________________________________________________________________________________________________

[Zurück]