STUDIENORDNUNG
DER
MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHEN
FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN
FÜR DAS FACH
CHEMIE
für das Studium des Lehramtes
an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen
Studienschwerpunkt Grundschule
Lernbereich Naturwissenschaften
Vom 15. Februar 2007
Aufgrund
des § 2 Absatz 4 und des § 60 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), hat die
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln die
folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Studienziele
§ 3
Studienvoraussetzungen
§ 4
Studienberatung
§ 5
Studienbeginn
§ 6
Dauer, Aufbau und Umfang des
Studiums
§ 7 Struktur des Lehrangebots
§ 8
Formen der
Lehrveranstaltungen/Selbststudium
§ 9 Teilnahmenachweise,
Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-
,Praktikums-, Praxis- und Modulbescheinigungen (=Leistungsnachweise)
§ 10
Grundstudium
§ 11 Zwischenprüfung
§ 12
Hauptstudium
§ 13 Erwerb zusätzlicher Lehrämter
§ 14 Erweiterungsprüfung ("Drittfach")
für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Studienschwerpunkt
Grundschule) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
§ 15 Ordnungsverstoß
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten sowie von
Studien- und Prüfungsleistungen
§ 17 Studienplan
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten und
Veröffentlichung
Anhang: Modulkataloge und Studienpläne der
beteiligten Fächer
Diese Studienordnung regelt das Studium des Lernbereichs
Naturwissenschaften im Studiengang „Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen“ (Studienschwerpunkt Grundschule) an der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an
öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV.NRW.
S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006
(GV.NRW. S. 278), der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NRW. S.
182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 351)
und der Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen
Fakultät der Universität zu Köln für die Unterrichtsfächer Biologie,
Chemie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Kunst, Mathematik,
Musik, Praktische Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre, Sozialwissenschaften, Textilgestaltung
(Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) sowie in den
Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch, Kunst/Gestalten, Mathematik,
Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und den
Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften
(Studienschwerpunkt Grundschule) und in Erziehungswissenschaft mit dem
Ziel „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“
vom 21. Dezember 2005 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln
48/2005).[Zurück]
Ziel der Ausbildung ist es, die Studierenden zu
befähigen, das Schulfach Sachunterricht im Bereich der
Naturwissenschaften wissenschaftlich und didaktisch fundiert zu
unterrichten. Das erfordert fachwissenschaftliche und
fächerübergreifende, lernbereichsdidaktische und fachdidaktische
Kompetenzen. Diese basieren auf
§ grundlegenden
Kenntnissen im Bereich der Naturwissenschaften,
§ fachinhaltlichem
und fachmethodischem Grundlagenwissen in einem Leitfach des Lernbereichs
Naturwissenschaften (vgl. u. § 6 Absatz 5),
§
inhaltlichen und methodischen Kenntnissen
im Bereich der Didaktik und Methodik des Lernbereichs
Naturwissenschaften, insbesondere der Didaktik und Methodik des
Sachunterrichts, einschließlich besonderer Kenntnisse bezogen auf die
Didaktik und Methodik des Leitfaches sowie der eines weiteren Faches aus
dem Bereich der Naturwissenschaften. [Zurück]
(1)
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium
ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die Allgemeine oder
einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis (gem. § 49 Abs. 6 HG).
(2)
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums
ist die Immatrikulation für das Studium des Lehramts GHR im
Studienschwerpunkt Grundschule mit dem Lernbereich Naturwissenschaften
oder die Zulassung als Zweithörerin/Zweithörer für diesen Lernbereich an
der Universität zu Köln.
(3)
Erwünscht sind fundierte Kenntnisse in der
englischen Sprache sowie Grundkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache.
Hinreichende Kenntnisse in Mathematik sind wünschenswert. [Zurück]
§ 4 Studienberatung
(1) Für
die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten
und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der
Universität zu Köln zur Verfügung. Das Kölner Studentenwerk unterhält
eine psychologische Beratungsstelle, die Studierenden in
studienbedingten Krisensituationen beraten kann.
(2) Die
Studienberatung im Lernbereich Naturwissenschaften findet durch die
jeweiligen Fächer statt.
(3) Zu
Beginn jedes Semesters führt die Fakultät eine zentrale Studienberatung
für Studienanfängerinnen/Studienanfänger des Lernbereichs
Naturwissenschaften durch. Ort und Zeit dieser Studienberatung werden
den Studienanfängerinnen/Studienanfängern rechtzeitig vor Semesterbeginn
durch die Fakultät mitgeteilt. Die Teilnahme an der Studienberatung für
den Lernbereich Naturwissenschaften ist für alle Studierenden des
Lernbereichs verpflichtend. Die Teilnahme an allen Studienberatungen für
den Lernbereich Naturwissenschaften wird den Studierenden gemäß § 58
Abs. 5 HG im Studiennachweis (Laufzettel) durch das Leitfach oder die
Beratungsstelle bescheinigt.
(4) Die
Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung durch das Leitfach
wird dringend empfohlen. Für die Studienberatung in den Leitfächern und
den übrigen naturwissenschaftlichen Teilfächern stehen die dafür
ausgewiesenen Lehrenden zur Verfügung. [Zurück]
Das Studium im Lernbereich Naturwissenschaften kann im
Wintersemester oder Sommersemester aufgenommen werden. Das
Lehrveranstaltungsangebot orientiert sich jedoch an einem Beginn im
Wintersemester. [Zurück]
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt gemäß §32 LPO
sieben Semester.
(2)
Das Studium des Lernbereichs
Naturwissenschaften im Studienschwerpunkt Grundschule umfasst in den
Leitfächern Biologie 43, Chemie 43, Geographie 42, Physik 41
Semesterwochenstunden (SWS) (vgl. § 32 LPO). Es gliedert sich in ein
Grundstudium, das in der Regel in drei Semestern studiert werden soll
und in der Biologie 23, Chemie 23, Geographie 21 und Physik 21 SWS
umfasst und mit der Attestierung der Zwischenprüfungsleistung
abgeschlossen wird. Das Hauptstudium besteht aus vier Semestern und
umfasst in der Biologie 20, Chemie 20, Geographie 21 und Physik 20 SWS.
Biologie |
Chemie |
Geographie |
Physik |
GST: 23 |
HST: 20 |
GST:23 |
HST: 20 |
GST: 21 |
HST: 21 |
GST:21 |
HST: 20 |
Gesamt: 43 |
Gesamt: 43 |
Gesamt: 42 |
Gesamt: 41 |
|
|
|
|
|
|
|
|
(3)
Das Studium des Lernbereichs
Naturwissenschaften ist im Grund- und Hauptstudium modular strukturiert.
Module bilden in sich abgeschlossene Studieneinheiten von 6 – 8 SWS.
Jedes Modul soll in der Regel im Laufe eines Studienjahrs, d.h. in zwei
aufeinander folgenden Semestern, abgeschlossen werden. Die Reihenfolge,
in der die Module durchlaufen werden, ist fachspezifisch geregelt (s.
Anhang). Die Module des Hauptstudiums dürfen erst nach Abschluss des
Grundstudiums studiert werden. §3 Abs.2 der ZPO bleibt hiervon
unberührt.
(4)
Im Zentrum des Studiums des Lernbereichs
Naturwissenschaften steht das Studium eines Leitfaches. Als Leitfach
können im Lernbereich Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Geographie
oder Physik gewählt werden.
(5)
Die Wahl des Leitfaches erfolgt zu Beginn
des Studiums.
(6)
Die Module beinhalten folgende Aspekte
· Allgemeine
naturwissenschaftliche Grundlagen
· Fachwissenschaftliche
Grundlagen und Vertiefungsgegenstände
· Studien
zur Didaktik des Lernbereichs Naturwissenschaften, insbesondere der
Didaktik des Sachunterrichts
· Fächerübergreifende
Perspektiven
(7)
Das ordnungsgemäße Studium im Grund- und
Hauptstudium setzt fachwissenschaftliche, lernbereichsdidaktische und
fachdidaktische Studienleistungen im Rahmen folgender Module voraus:
(siehe Stundentafel im Anhang)
· Modul
A: Grundlagen der Naturwissenschaften im Umfang von 8 SWS
· Modul
B: Grundlagen I des Leitfachs im Umfang von 6 - 8 SWS
(Biologie 8, Chemie 7, Geographie 7, Physik 6 SWS)
· Modul
C: Grundlagen II des Leitfachs im Umfang von 7-8 SWS
(Biologie 7, Chemie 8, Geographie 6, Physik 7 SWS)
· Modul
D: Vertiefung des Leitfachs im Umfang von 6-8 SWS
(Biologie 8, Chemie 6, Geographie 7, Physik 6 SWS)
· Modul
E: Fächerübergreifende Perspektiven de Lernbereichs im Umfang von
6 SWS (Biologie 6, Chemie 6, Geographie 6, Physik 6 SWS)
·
Modul F: Didaktik des Lernbereichs
im Umfang von 6-8 SWS
(Biologie 6, Chemie 8, Geographie 8, Physik 8 SWS) [Zurück]
Das Lehrangebot enthält die folgenden unterschiedlichen
Lehrveranstaltungsarten:
(1) Pflichtveranstaltungen
(P): Ihr Besuch ist verbindlich.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen
(WP): Aus einem zu einem Modul angebotenen Spektrum von Veranstaltungen
muss eine Mindestzahl besucht werden. Zu den Wahlpflichtveranstaltungen
gehören in der Regel die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. Welche
der Wahlpflichtveranstaltungen gewählt werden, hängt von der
individuellen Schwerpunktsetzung des Studierenden ab.
(3) Darüber
hinaus wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen, die über den
erforderlichen Umfang des Grund- beziehungsweise Hauptstudiums
hinausgehen und den individuellen Interessen entsprechen. [Zurück]
(1)
Die im Studium zu erwerbenden Kenntnisse
und Fähigkeiten werden durch Lehrveranstaltungen vermittelt. Zu den
Lehrveranstaltungen muss das Selbststudium hinzutreten, das sowohl der
Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen als auch der Erweiterung
und Festigung der erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse dient.
(2)
Das Lehrangebot im Lernbereich
Naturwissenschaften umfasst folgende Lehrveranstaltungstypen:
· Vorlesungen
(V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung fachwissenschaftlichen
und fachdidaktischen Grund- und Spezialwissens.
· Proseminare
(PS): Vermittlung und Erarbeitung grundlegender Fragestellungen und
fachlichen Grundwissens sowie Einübung methodischer Fertigkeiten.
· Seminare
(S) beziehungsweise Hauptseminare (HS): Erarbeitung komplexer
Fragestellungen, Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse mit
wissenschaftlichen Methoden in Vortrag und Diskussion; die Studierenden
erarbeiten selbständig längere Beiträge und tragen die Ergebnisse vor.
· Übungen
(Ü): Ein im Umfang begrenzter Gegenstandsbereich wird unter Anwendung
fachspezifischer Methoden gemeinsam erarbeitet beziehungsweise vertieft.
· Laborübungen
(LÜ): Erlernen, Üben und Anwenden von Labormethoden und Arbeitstechniken
des Leitfaches.
· Praktika
(P): Sie dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten
experimenteller und/oder empirischer Methoden.
· In
Schulpraktika soll schulischer Unterricht aus der Fachperspektive
analysiert werden.
· Exkursionen
(Ex): Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule zum Zweck der
Anschauung, Beobachtung und Anwendung des erlernten theoretischen
Wissens.
· Projektorientierte
Lehrveranstaltungen (PL) sind Bestandteile des Hauptstudiums,
insbesondere im Modul E. In ihnen erhalten die Studierenden die
Möglichkeit zur selbständigen Erprobung theoretischer und/oder
empirischer Methoden. Projektorientierte Veranstaltungen thematisieren
vornehmlich fächerübergreifende Aspekte.
(3
Fächerübergreifende Veranstaltungen können
projektorientiert und in integrierter Form, etwa als Ringvorlesung
durchgeführt werden. Sie können von verschiedenen Dozenteninnen/Dozenten
gemeinsam geleitet werden. Nach Möglichkeit werden fachwissenschaftliche
und fachdidaktisch orientierte und/oder lernbereichsdidaktische Aspekte
integriert.
(4) Das schulische Praktikum (§ 10 LPO) von 4 Wochen wird
im Hauptstudium absolviert. Es findet als semesterbegleitendes
Tagespraktikum oder als Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit
statt. Das Praktikum wird durch eine lernbereichsdidaktische
Seminarveranstaltung vorbereitet, begleitet und ausgewertet. Das
Praktikum dient der Verknüpfung theoretischer Studien mit
schulpraktischen Erfahrungen in der Grundschule im Fach Sachunterricht.
(5) Das
Selbststudium dient der Vor- und Nachbearbeitung der
Lehrveranstaltungen, der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten sowie der
Abrundung, Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten, insbesondere der Bildung eigener Schwerpunkte in dem
gewählten Leitfach unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner
Anforderungen des Lernbereichs Naturwissenschaften und den besonderen
Anforderungen des Sachunterrichtes in der Grundschule. [Zurück]
§ 9 Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praktikums-,
Praxis- und Modulbescheinigungen (=Leistungsnachweise)
(1) Innerhalb
des Studiums sind je nach Leitfach (s. Anhang) Teilnahmenachweise (TN),
Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praxis oder Praktikumsscheine und
Modulbescheinigungen für einzelne Lehrveranstaltungen bzw. Module zu
erbringen.
(2) Teilnahmenachweise
werden aufgrund regelmäßiger (= Besuch von mindestens 90% aller
Lehrveranstaltungen) und aktiver Teilnahme an den jeweiligen
Lehrveranstaltungen von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt.
Aktive Teilnahme kann z.B. aufgrund von Hausarbeiten, Tests, Vorträgen,
Protokollen oder mündlichen Beiträgen nachgewiesen werden.
(3) Vorlesungs-,
Seminar-, Übungs-, Praktikums- und Praxisscheine werden auf der
Grundlage von Vorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen
Hausarbeiten, Abschlussklausuren, mündlichen Abschlussprüfungen oder
experimentellen Leistungen erteilt. Für eine Lehrveranstaltung wird nur
dann ein Schein ausgestellt, wenn eine mindestens mit ausreichend (4,0)
oder eine mit bestanden bewertete Leistung
erbracht wird.
(4) Scheine
können benotet oder mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden.
Für die Bewertung der einzelnen Leistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung
2 = gut = eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz der
Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
6 = ungenügend = eine Leistung, die in keiner
Hinsicht den Anforderungen entspricht
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch
Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die
Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 und 6,3 sind ausgeschlossen.
(5) Modulbescheinigungen
(=Leistungsnachweise) werden aufgrund der regelmäßigen (= Besuch von
mindestens 90% aller Lehrveranstaltungen) und erfolgreichen Teilnahme an
den jeweiligen Lehrveranstaltungen eines Moduls von den verantwortlichen
Lehrenden ausgestellt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul
resultiert aus dem Erwerb der für dieses Modul geforderten
Teilnahmenachweise, Vorlesungs-, Seminar-, Übungs-, Praxis- und
Praktikumsscheine, die auf einem Laufzettel attestiert werden. Die
Modulbescheinigung wird nach Attestierung aller Modulelemente
ausgestellt.
Bei Benotung der Modulbescheinigung wird die Note aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelnoten der für das Modul geforderten
Vorlesungs-, Praktikums-, Übungs-, Praxis- und/oder Seminarscheine
gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
·
bei einem Ergebnis bis 1,5
= sehr gut,
·
bei einem Ergebnis über 1,5 bis 2,5
= gut,
·
bei einem Ergebnis über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
·
bei einem Ergebnis über 3,5 bis 4,0
= ausreichend.
Bei der Bildung der Note der Modulbescheinigung wird
hinter dem Komma nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Modulbescheinigung
ist ein Leistungsnachweis im Sinne der LPO.
(6) Die
Modalitäten für den Erwerb eines Teilnahmenachweises bzw. Vorlesungs-,
Seminar-, Übungs-, Praxis- oder Praktikumsscheins für eine
Lehrveranstaltung werden zu deren Beginn von der oder dem
verantwortlichen Lehrenden festgelegt.
(7) Wird
die für einen Seminar- oder Vorlesungsschein erbrachte Leistung als
"mangelhaft" bewertet, kann von der oder dem verantwortlich Lehrenden
eine Ergänzungsprüfung angeboten werden. Die Modalitäten für die
Ablegung dieser Prüfung werden zu Beginn der zugehörigen
Lehrveranstaltung festgelegt. Wenn die Ergänzungsprüfung bestanden ist,
lautet die Note „ausreichend“. Diese Prüfung ist bis zum Beginn der
Vorlesungszeit des folgenden Semesters durchzuführen. [Zurück]
(1)
Das Grundstudium dient der Einführung:
· in
die naturwissenschaftlichen Grundlagen und Methoden durch die Fächer der
Naturwissenschaften
·
in die Gegenstände und Forschungsmethoden
des Leitfaches Biologie oder Chemie oder Geographie oder Physik
·
in die Gegenstände und Forschungsmethoden
der Didaktik des Sachunterrichtes und der Didaktik und Praxis des
Leitfaches.
Die
Studien des Grundstudiums umfassen bei der Wahl des Leitfaches Biologie
23, Chemie 23, Geographie 21 und Physik 21 SWS, die sich auf drei Module
wie folgt verteilen:
SWS |
Biologie
23 SWS |
Chemie
23 SWS |
Geographie
21 SWS |
Physik
21 SWS |
Modul A |
8 SWS |
8 SWS |
8 SWS |
8 SWS |
Modul B |
8 SWS |
7 SWS |
7 SWS |
6 SWS |
Modul C |
7 SWS |
8 SWS |
6 SWS |
7 SWS |
Die
Studienleistungen und SWS verteilen sich auf die jeweiligen Leitfächer
in den Modulen des Grundstudiums wie folgt:
Modul A: Grundlagen der Naturwissenschaften
Es
wird in die Grundlagen derjenigen Fächer des Lernbereiches
Naturwissenschaften eingeführt, die nicht als Leitfach gewählt werden
und zwar im Umfang von jeweils 2 SWS (zusammen 6 SWS). In einem zur Wahl
stehenden Fach, das nicht Leitfach ist, ist eine weitere Veranstaltung
von 2 SWS zu studieren.
Leitfach
|
Biologie
|
Chemie
|
Geographie
|
Physik
|
2 SWS
2 SWS
2 SWS |
(V)
Grundlagen der Chemie
(V)
Grundlagen der Geographie
(V)
Grundlagen der Physik |
(V)
Grundlagen der Biologie
(V)
Grundlagen der Geographie
(V)
Grundlagen der Physik |
(V)
Grundlagen der Chemie
(V)
Grundlagen der Biologie
(V)
Grundlagen der Physik |
(V)
Grundlagen der Chemie
(V)
Grundlagen der Geographie
(V)
Grundlagen der Biologie |
+ 2 SWS |
(V)
Grundlagen der Chemie II oder (V) Grundlagen der Biologie II oder
(V) Grundlagen der Geographie II oder Vertiefung und Ergänzung der
Physik |
Die
regelmäßige Teilnahme über die besuchten Lehrveranstaltungen im Modul A
ist durch die verantwortliche(n) Dozentin/Dozenten auf einem Laufzettel
zu attestieren. Modulabschluss: 4 Teilnahmenachweise.
Modul
B: Grundlagen des Leitfaches I
Im
Modul B werden die Studierenden mit den Grundlagen des von ihnen
gewählten Leitfaches vertraut gemacht. Dabei erwerben sie
fachspezifische Kenntnisse und erlernen spezifische Methoden. Das Modul
B setzt sich in den Leitfächern wie folgt zusammen:
Leitfach
Modulbezeichnung
SWS |
Biologie
Einführung in die Biologie
(8 SWS) |
Chemie
Allgemeine und Anorganische Chemie
(7 SWS) |
Geographie
Grundlagen des Leitfachs (I)
(7 SWS) |
Physik
Physikalische Grundphänomene
(6 SWS) |
|
(V) Einführung in die Botanik
2 SWS |
(V) Einführung in die Allgemeine,
Anorganische und Analytische Chemie I
3 SWS |
(V) Grundlagen der Physischen
Geographie
3 SWS |
(V) Experimentalphysik I
Mechanik/ Wärme
1 SWS |
|
(V) Einführung in die Zoologie
2 SWS |
(Lü) Laborübungen:
Allgemeine und Anorganische Chemie
I
4 SWS |
(PS) Physische Geographie
2 SWS |
(V) Experimentalphysik II
Elektrolehre/ Optik
1 SWS |
|
(Ü) Bestimmungsübungen Botanik
2 SWS |
|
(PS) Physisch-geographische
Arbeitsmethoden
2 SWS |
(LÜ) Experimentelle
Übungen f. Anfänger I
2 SWS |
|
(Ü) Bestimmungsübungen Zoologie
2 SWS |
|
|
(V) Mathematik für GHR-Lehrer
2 SWS |
Modul-abschluss |
2
Vorlesungsscheine und 2 Übungsscheine =
Modulbescheinigung |
1
Vorlesungsschein und 1 Praktikumsschein = Modulbescheinigung |
1
Vorlesungsschein, 2 Seminarscheine = Modulbescheinigung |
3
Vorlesungsscheine, 1 Übungsschein =
Modulbescheinigung |
Modul
C: Grundlagen des Leitfaches II
Im
Modul C werden die Studierenden mit erweiterten Grundlagen des von ihnen
gewählten Leitfaches vertraut gemacht. Das Modul C setzt sich in den
Leitfächern wie folgt zusammen:
Leitfach
Modulbe-
zeichnung
SWS |
Biologie
Übungen zu Grundlagen der Biologie
(7 SWS) |
Chemie
Arbeits- und Denkweisen in der Chemie
(8 SWS) |
Geographie
Grundlagen des Leitfachs (2)
(6 SWS) |
Physik
Vertiefung physikalischer Grundphänomene
(7 SWS) |
|
(Ü) Experimentell physiologische
Übungen
(4 SWS) |
(V) Einführung in die Allgemeine,
Anorganische und Analytische Chemie II
3 SWS |
(V) Grundzüge der Humangeographie
3 SWS |
(V) Vertiefung u. Ergänzung v.
Physik I
2 SWS |
|
(Ü) Funktionsmorphologische Übungen
(2 SWS) |
(V) Verständigen über Chemie
2 SWS |
(PS) Karte und EDV
2 SWS |
(V) Vertiefung u. Ergänzung v.
Physik II
2 SWS |
|
(Ex) Drei eintägige Exkursionen
(1 SWS) |
(Lü) Laborübung :
Allgemeine Chemie II
3 SWS |
(Ex) Zwei eintägige Exkursionen
jeweils mit Protokoll
1 SWS |
(V) Experimentalphysik III:
(Atomphysik)
1 SWS
|
|
|
|
|
(LÜ) Experimentelle
Übungen f. Anfänger II
2 SWS |
Modul-abschluss |
2 Übungsscheine und 1
Teilnahmenachweis = Modulbescheinigung |
2 Vorlesungsscheine und 1
Praktikumsschein = Modulbescheinigung |
1 Vorlesungsschein, 1 Seminarschein
und 2 Exkursionsprotokolle = Modulbescheinigung |
3 Vorlesungsscheine, 1 Übungsschein
= Modulbescheinigung |
(2)
Die Modulbescheinigungen der Module B und C der
jeweiligen Leitfächer entsprechen den beiden für die Attestierung der
Zwischenprüfung zu erbringenden Leistungsnachweisen gemäß § 8 LPO.
In den Modulen des Grundstudiums sind im Einzelnen
folgende Leistungen zu erbringen:
Leistungen: |
Biologie |
Chemie |
Geographie |
Physik |
Modul A: 4 TN bzw. VN |
3 TN + WPf |
3 TN + WPf |
3 TN + WPf |
3 TN + WPf |
Modul B |
1
Modulbescheinigung
|
1
Modulbescheinigung
|
1
Modulbescheinigung
|
1
Modulbescheinigung
|
Modul C |
1
Modulbescheinigung |
1
Modulbescheinigung |
1
Modulbescheinigung |
1
Modulbescheinigung |
[Zurück]
§ 11 Zwischenprüfung
Das Grundstudium
wird nach den Bestimmungen der jeweils gültigen
Zwischenprüfungsordnung durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen.
(1) Im
Lernbereich Naturwissenschaften werden die für die Attestierung der
Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen studienbegleitend
erbracht. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung.
(2) Die
für die Attestierung der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen
sollen vor Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters
abgeschlossen sein.
(3) Einzelheiten
über die Zwischenprüfung, über die Voraussetzungen für die Anmeldung
und über die Durchführung der Zwischenprüfung sind in der
Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät
(ZPO) geregelt.
(4) Die
Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Nachweise über
die erfolgreichen Studienleistungen in den Modulen vorliegen und der
erfolgreiche Abschluss der Module des Grundstudiums durch ein
Mitglied des Zwischenprüfungsausschusses bestätigt ist.
(5) Das
Leitfach attestiert bei Vorlage der Modulbescheinigungen bzw. der
Modulabschlüsse die Zwischenprüfung.
[Zurück]
§ 12 Hauptstudium
(1)
Das Hauptstudium dient der Erweiterung und
Vertiefung der im Grundstudium erworbenen und in der Zwischenprüfung
nachgewiesenen Grundlagen sowie der Anleitung zu selbständigem,
wissenschaftlichem Arbeiten im gewählten Leitfach.
(2)
Das Hauptstudium baut auf der in der
Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen der
Leitfächer im Lernbereich Naturwissenschaften auf und leistet eine
exemplarische Vertiefung in ausgewählten Modulen dieses Faches.
(3)
Das ordnungsgemäße Studium setzt im
Hauptstudium Studienleistungen in drei Modulen voraus:
Modul D: Vertiefung des Leitfachs
Modul E: Fächerübergreifende Perspektiven des
Lernbereichs
Modul F: Didaktik des Lernbereichs
Das Hauptstudium umfasst mindestens 20 SWS (Biologie 20,
Chemie 20, Geographie 21 und Physik 20 SWS), die auf die Module D, E, F
wie folgt verteilt sind:
SWS |
Biologie
20 SWS |
Chemie
20 SWS |
Geographie
21 SWS |
Physik
20 SWS |
Modul D |
6 SWS |
6 SWS |
7 SWS |
6 SWS |
Modul E |
6 SWS |
6 SWS |
6 SWS |
6 SWS |
Modul F |
8 SWS |
8 SWS |
8 SWS |
8 SWS |
In
den Leitfächern sind folgende Inhalte zu studieren:
Modul D: Vertiefung des Leitfachs
Im Modul D vertieft der Studierende seine Kenntnisse im
Leitfach Biologie, Chemie, Geographie oder Physik wie folgt:
Leitfach
Modulbe-
zeichnung
SWS |
Biologie
Belebte Natur
6 SWS |
Chemie
Chemie im Kontext des Sachunterrichts
6 SWS |
Geographie
Vertiefung des Leitfachs
7 SWS |
Physik
Experimentalvorlesungen
6 SWS |
|
(V oder Ü)
Struktur und Funktion
2 SWS |
(S) Chemie im Kontext des
Sachunterrichts
2 SWS |
(HS) Physische Geographie
2 SWS |
(V) Wellenoptik*
2 SWS |
|
(V, Ü oder S) Ökologie
2 SWS |
(Lü) Chemie im Kontext des
Sachunterrichts
4 SWS |
(HS) Regionale Geographie mit
Geländepraktikum
2 SWS |
(V) Festkörperelektronik*
2 SWS |
|
Außerschulische Lernorte
(6 Exkursionstage)
2 SWS |
|
2 eintägige Exkursionen jeweils
(mit Protokoll)
1 SWS |
(V) Atomphysik*
2 SWS |
|
|
|
(V oder S) Ausgewählte Themen der
Geographie
2 SWS |
* Die Wahl anderer
Spezialvorlesungen aus dem Angebot der Physik ist möglich |
Modul-abschluss |
1 Vorlesungs- oder Übungsschein, 1
Vorlesungs-, Übungs-, oder Seminarschein und 1 Teilnahmenachweis =
Modulbescheinigung |
Seminarschein und Praktikumsschein
= Modulbescheinigung |
2 Seminarscheine, 1 Seminar- oder
Vorlesungs- schein und 2 Exkursionsprotokolle = Modulbescheinigung |
3 Vorlesungsscheine =
Modulbescheinigung |
Modul
E: Fächerübergreifende Perspektiven des Lernbereichs
Modul E vertieft durch
fächerübergreifende Veranstaltungen die naturwissenschaftlichen
Fähigkeiten der Studierenden. In Modul E sind Lehrveranstaltungen zu
folgenden Inhalten der Leitfächer zu belegen:
Leitfach
Modulbe-
zeichnung
SWS |
Biologie
Fächerübergreifende Aspekte des
Sachunterrichts
6 SWS aus 8 SWS |
Chemie
Fächerübergreifende Aspekte des
Sachunterrichts
6 SWS |
Geographie
Fächerübergreifende Perspektiven
6 SWS
|
Physik
Fächerübergreifende Perspektiven des
Lernbereichs
6SWS |
|
(Ü) Schwerpunkt Wasser
2 SWS |
(S) Fächerübergreifende Aspekte
des Sachunterrichts I
2 SWS |
(S) Übungen zur Human- und
Geoökologie
2 SWS |
(S) Fächerübergreifende
Veranstaltung
2 SWS |
|
(Ü) Schwerpunkt Boden
2 SWS |
(S) Fächerübergreifende Aspekte
des Sachunterrichts II
2 SWS |
(S)Fächerübergreifende
projektgebundene Veranstaltungen
4 SWS |
(S) Spezielle Fragen der Physik
2 SWS |
|
(Ü) Schwerpunkt Luft
2 SWS |
(PL) Praxis der Chemie im Kontext
des Sachunterrichts (inkl. Exkursionen)
2 SWS |
|
(V) Spezialvorlesung
2 SWS |
|
(Ü) Schwerpunkt Mensch
2 SWS |
|
|
|
Modul-abschluss |
3 Übungsscheine =
Modulbescheinigung |
2 Seminarscheine und
1 Praxisschein =
Modulbescheinigung/Modulabschluss |
2 Seminarscheine =
Modulbescheinigung |
2 Seminarscheine und ein
Vorlesungsschein =
Modulbescheinigung |
Modul
F: Didaktik des Lernbereichs
In Modul F erwirbt der Studierende Kenntnisse in der
Didaktik des Lernbereichs des Sachunterrichts Naturwissenschaften und
der Didaktik und der Leitfächer. Dies umfasst in den einzelnen
Leitfächern folgende Studieninhalte:
Leitfach
Modulbe-
zeichnung
SWS |
Biologie
Fachdidaktik Sachunterricht
8 SWS |
Chemie
Didaktik des Sachunterrichts
8 SWS |
Geographie
Fachdidaktik und Didaktik des Lernbereichs
8 SWS |
Physik
Fachdidaktik
8 SWS
|
|
(Ü) Grundlagen der
Lernbereichsdidaktik
2 SWS |
(S) Grundlagen der
Lernbereichsdidaktik
2 SWS |
(S oder V) Methodik des Leitfachs
2 SWS
|
(LÜ) Schulorientiertes
Experimentieren
4 SWS
|
|
(Ü) Didaktik des
naturwissenschaftlichen Unterrichts
2 SWS |
(S) Didaktik des
naturwissenschaftlichen Sachunterrichts
2 SWS |
(S) Fachdidaktik Geographie
2 SWS
|
(S) Fachdidaktikseminar
2 SWS
|
|
(Ü) Medien- und Methodenlehre in
der Biologiedidaktik
2 SWS |
(P/S) Das Experiment im
Sachunterricht
2 SWS |
(S) Lehrveranstaltung zur Didaktik
2 SWS |
(V) Didaktik des Physikunterrichts
2 SWS
inkl. Schulpraktikum
|
|
(Ü) Begleitende Übungen zur
vierwöchigen Praxisphase
2 SWS |
(S) Begleitung Schulpraktischer
Studien Sachunterricht
2 SWS |
(S) zum Schulpraktikum
2 SWS |
|
Modulabschluss |
4 Übungsscheine =
Modulbescheinigung |
3 Seminarscheine und
1 Praktikumsschein =
Modulbescheinigung |
4 Seminarscheine oder 3 Seminar-
und ein Vorlesungsschein = Modulbescheinigung |
1 Teilnahmenachweis, 1
Seminarschein, 1 Übungsschein = Modulbescheinigung |
(4) Erste
Staatsprüfung: Die bestandene erste Staatsprüfung schließt das
ordnungsgemäße Studium ab (§ 13 Abs. 1 LPO). Die allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung sind in § 20 LPO und
§ 34 Abs. 2 LPO, die Meldung zu Prüfungen in § 21 LPO geregelt, auf die
hier insgesamt verwiesen wird.
(5) Gemäß
§14 Abs. 1, §15 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 LPO sind in der Ersten
Staatsprüfung eine mündliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten und
eine schriftliche Prüfung von vier Stunden Dauer abzulegen.
Gegenstand der Prüfungen sind in den Leitfächern Chemie
und Geographie:
1. eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten des
Moduls D
2. eine fachdidaktische Prüfung zu den Inhalten des
Moduls F.
Die fachwissenschaftliche Prüfung ist eine schriftliche
Prüfung; die fachdidaktische Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
Gegenstand der Prüfungen ist im Leitfach Physik:
1. eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten
des Moduls D
2. eine fachdidaktische Prüfung zu den Inhalten des
Moduls F.
Die
fachwissenschaftliche Prüfung ist eine mündliche Prüfung; die
fachdidaktische Prüfung ist eine schriftliche Prüfung.
Gegenstand der Prüfungen ist im Leitfach Biologie:
1. eine fachwissenschaftliche Prüfung zu den Inhalten
der Module D oder E.
2. eine fachdidaktische Prüfung zu den Inhalten des
Moduls F.
Die fachwissenschaftliche Prüfung ist eine schriftliche
Prüfung; die fachdidaktische Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs (gemäß § 22 LPO)
wird hingewiesen.
(6) Die
schriftliche Hausarbeit (gemäß § 17 LPO) kann im Lernbereich
Naturwissenschaften ausschließlich im Leitfach entweder über ein
fachwissenschaftliches oder über ein lernbereichsdidaktisches Thema,
angefertigt werden. Die Zulassung hierzu kann erst erfolgen, wenn
mindestens ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums (gemäß § 32 LPO) im
Lernbereich erbracht worden ist, und zwar aus dem Modul, aus dem der
Gegenstand der Hausarbeit entnommen wurde. Die Bearbeitungszeit dauert 3
Monate. Sind zur Anfertigung Versuchsreihen oder die empirische
Gewinnung von Daten notwendig, kann die Frist auf Antrag des
Themenstellers/der Themenstellerin um bis zu 2 Monate verlängert werden.
[Zurück]
§ 13
Erwerb zusätzlicher Lehrämter
Es ist
möglich zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die
Befähigung zum Lehramt für die Gymnasien und Gesamtschulen oder die
Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder die Befähigung zum
Lehramt an Berufkollegs zu erwerben. Die Anforderungen hierzu sind in §
41 LPO geregelt. [Zurück]
§ 14 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen (Studienschwerpunkt Grundschule) und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
Das Modul A entfällt. Die
Studienleistungen werden nur in den Modulen B, C, D, E und F erbracht.
Für das Leitfach Biologie gelten
folgende Regeln:
(1) Für das Studium von Biologie als Erweiterungsfach
wird gemäß § 29 Abs. 3 LPO ein Studienumfang von 22 SWS verlangt.
(2) Das Grundstudium gilt durch Vorlage der
Modulbescheinigung zu Modul B (siehe § 10 Abs. 1) als erfolgreich
abgeschlossen. Die Zwischenprüfung entfällt.
(3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung
wird eine Modulbescheinigung zu einem Modul mit fachwissenschaftlicher
Ausrichtung (Modul E, siehe § 12 Abs. 3) und eine Modulbescheinigung in
dem lernbereichsdidaktischen Modul (Modul F) verlangt. Die
Modulbescheinigungen entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen
nach § 29 Abs. 3 LPO.
(4) Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind
mit denen der Ersten Staatsprüfung in dem Lernbereich identisch (je eine
Prüfung in Fachwissenschaft und in Fachdidaktik). Die
fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14
LPO, die lernbereichsdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß §
15 LPO abzulegen.
Für das
Leitfach Chemie gelten folgende Regeln:
(1) Für das
Studium des Leitfaches Chemie im Lernbereich Naturwissenschaften als
Erweiterungsfach wird gemäß § 29 Abs. 3 LPO ein Studienumfang von 21 SWS
verlangt.
(2) Im
Grundstudium wird eine Modulbescheinigung zu Modul B entsprechend des
Studiums des Leitfaches Chemie im Lernbereich Naturwissenschaften
verlangt (siehe § 10 Abs.1). Die Zwischenprüfung entfällt; das
Grundstudium gilt durch Vorlage der Modulbescheinigung als erfolgreich
abgeschlossen.
(3) Im
Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung wird eine
Modulbescheinigung zu einem Modul mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung
(Modul D) gemäß § 13 Abs. 3 und eine Modulbescheinigung in dem
lernbereichsdidaktischen Modul (Modul F) verlangt. Die
Modulbescheinigungen entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen
nach § 29 Abs. 3 LPO.
4) Die
Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denjenigen für das
entsprechende Modul der Ersten Staatsprüfung in dem Lernbereich
identisch. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche
Prüfung gemäß § 14 LPO, die lernbereichsdidaktische Prüfung als
mündliche Prüfung gemäß § 15 LPO abzulegen.
Für das Leitfach Geographie gelten
folgende Regeln:
(1) Für das Studium von Geographie als Erweiterungsfach
wird ein Studienumfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen
Fachstudiums, d.h. mindestens 20 SWS (gemäß § 29 Abs. 3 LPO), verlangt.
(2) Im Grundstudium wird die Modulbescheinigung B
verlangt (siehe § 10). Die Zwischenprüfung entfällt. Das Grundstudium
gilt durch Vorlage der Modulbescheinigung B (mit 7 SWS) als erfolgreich
abgeschlossen.
(3) Im Hauptstudium und für die Zulassung zur Prüfung
werden eine Modulbescheinigung in der Fachwissenschaft (Modul D, 7 SWS)
und eine Modulbescheinigung in Fachdidaktik (Modul F, 6 SWS)
erforderlich. Das Absolvieren schulischer Praxisstudien in Modul F
entfällt. Die Anforderungen der Erweiterungsprüfung sind mit denen einer
Ersten Staatsprüfung identisch (je eine Prüfung in Fachwissenschaft und
in Fachdidaktik). Von den beiden Prüfungen ist eine mündlich
(Fachdidaktik) und eine schriftlich (Fachwissenschaft) abzulegen.
Für
das Leitfach Physik gelten folgende Regeln:
(1)
Für das Studium des Leitfachs Physik im
Lernbereich Naturwissenschaften als Erweiterungsfach wird gemäß §29 Abs.
3 LPO ein Studienumfang von mindestens 21 SWS verlangt.
(2)
Das Grundstudium besteht aus Modul B,
jedoch ist anstelle der Vorlesung "Mathematik für GHR-Lehrer" die
Vorlesung "Vertiefung und Ergänzung von Physik I" zu hören. Die
Zwischenprüfung entfällt. Das Grundstudium gilt durch Vorlage der
Modulbescheinigung für Modul B als abgeschlossen.
(3)
Im Hauptstudium und für die Zulassung zur
Prüfung wird eine Modulbescheinigung mit fachwissenschaftlicher
Ausrichtung (Modul C) und eine Modulbescheinigung mit
lernbereichsdidaktischer Ausrichtung (Modul F) verlangt. In Modul C ist
dabei die Vorlesung "Vertiefung und Ergänzung von Physik I" durch eine
Spezialvorlesung aus dem Angebot der Physik zu ergänzen. Die
Modulbescheinigungen entsprechen den zu erbringenden Leistungsnachweisen
nach § 29, Abs. 3 LPO.
(4)
Die Anforderungen in der
Erweiterungsprüfung sind mit denjenigen für das entsprechende Modul der
Ersten Staatsprüfung in dem Lernbereich identisch. Die
fachwissenschaftliche Prüfung ist als schriftliche Prüfung gemäß § 14
LPO, die lernbereichsdidaktische Prüfung als mündliche Prüfung gemäß §
15 LPO abzulegen. [Zurück]
§ 15 Ordnungsverstoß
(1)
Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer
Studienleistung in einer Lehrveranstaltung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die
Veranstaltungsleiterin/der Veranstaltungsleiter die betreffende
Studienleistung mit "ungenügend" (6,0) bewerten.
(2)
Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf
einer Lehrveranstaltung, in deren Rahmen Studienleistungen erbracht
werden, stören, können von der Veranstaltungsleiterin/dem
Veranstaltungsleiter oder der/dem Aufsichtführenden aus der
Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt eine von
der betreffenden Person erbrachte Studienleistung als mit "ungenügend"
(6,0) bewertet.
(3)
Für Fälle nach (1) und (2) ist die
Möglichkeit nach § 9 Abs. 6 ausgeschlossen. [Zurück]
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und
Prüfungsleistungen
(1)
Die Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Lernbereich
Naturwissenschaften im Grundstudium an einer Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
anderen Studiengängen auf das Grundstudium regelt die
Zwischenprüfungsordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der
Universität zu Köln vom 21. Dezember 2005.
(2)
Die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen für das Hauptstudium erfolgt durch das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen im
Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern des Lernbereichs
Naturwissenschaften. [Zurück]
§ 17 Studienplan
Dieser
Studienordnung ist ein unverbindlicher Studienplan als Anhang beigefügt;
er soll als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums
dienen. [Zurück]
§ 18
Übergangsbestimmungen
Diese
Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem
Wintersemester 2003/2004 erstmalig im Lernbereich Naturwissenschaften
mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-
und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
(Studienschwerpunkt Grundschule)“ an der Universität zu Köln
eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer zugelassen
worden sind. Ausnahmen regelt § 53 LPO in der jeweils gültigen Fassung.
[Zurück]
§ 19
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1)
Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für den
Lernbereich Naturwissenschaften im Studiengang mit Abschluss "Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe I" vom 24. März 2000
(Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 12/2000) außer Kraft. §
18 bleibt unberührt.
(2)
Diese Studienordnung wird in den Amtlichen
Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. [Zurück]
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Erziehungswissenschaftlichen
Fakultät der Universität zu Köln vom 25. Januar 2007, nach Stellungnahme der
Senats der Universität zu Köln vom 7. Februar 2007 und Beschluss des Rektorats
vom 12. Februar 2007.
Köln, den 15. Februar 2007.
Prof. Dr. U. Radtke
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
[Zurück]
Anhang:
Modulbeschreibungen Biologie
Das
Studium des Leitfaches Biologie für den Lernbereich Naturwissenschaften
im Studiengang für das Lehramt an Grundschulen umfasst 6 Module mit
insgesamt 43 SWS, davon 3 Module im Grundstudium mit 23 SWS und 3 Module
im Hauptstudium mit 20 SWS. Modulbescheinigungen sind für die Module B-F
zu erbringen. Im Modul A sind vier Teilnahmenachweise zu erbringen.
Abk.: V
= Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; Ex = Exkursionen.
Modul
A:
Naturwissenschaftliche Grundlagen (Grundstudium, 8 SWS)
Modulelemente:
o
Vorlesung: „Naturwissenschaftliche
Grundlagen, Chemie“ (2 SWS)
o
Vorlesung: „Naturwissenschaftliche
Grundlagen, Physik“ (2 SWS)
o
Vorlesung: „Grundlagen der Physischen
Geographie“ (2 SWS)
o
Wahlpflichtveranstaltung in Chemie, Physik
oder Geographie (2 SWS)
Inhalte
der Modulelemente:
o
Grundlagen naturwissenschaftlichen
Erkennens und technischen Optimierens
o
Sichtweisen, Grundbegriffe und -verfahren
der drei Disziplinen Chemie, Physik, Geographie
Zu
erwerbende Kompetenzen:
o
Begriffliche und methodische Kennzeichen
naturwissenschaftlichen Erkennens an konkreten Beispielen identifizieren
können
o
Chemische, physikalische und geographische
Fragestellungen zu komplexen Sachverhalten unterscheiden und formulieren
können
o
Chemische, physikalische und geographische
Schlüsselbegriffe und -prinzipien dabei angemessen nutzen können
Leistungsanforderungen:
o
Vier Teilnahmenachweise (einer in der
jeweiligen Veranstaltung)
[Zurück]
Modul
B:
Einführung in die Biologie (Grundstudium, 8 SWS)
Modulelemente:
o
Vorlesung: „Einführung in die Botanik“ (2
SWS)
o
Vorlesung: „Einführung in die Zoologie“ (2
SWS)
o
Bestimmungsübungen Botanik (2 SWS)
o
Bestimmungsübungen Zoologie (2 SWS)
Inhalte
der Modulelemente:
o
Grundlagen der Biologie, insbesondere der
Botanik und der Zoologie:
Systematik, Stammbaum der
Organismen, Baupläne der Pflanzen und Tiere
o
Kennübungen zu Pflanzen und Tieren und
deren Umwelt
Zu
erwerbende Kompetenzen:
o
Grundkenntnisse der Phylogenie und
Systematik von Pflanzen und Tieren
o
Kenntnis der Baupläne der Pflanzen und
Tiere höherer systematischer Taxa
o
Basisartenkenntnisse heimischer Pflanzen-
und Tierarten
o
Selbständiges Bestimmen unbekannter
Pflanzen und Tiere
Leistungsanforderungen
für die Modulbescheinigung:
o
Zwei Vorlesungsscheine
o
Zwei Übungsscheine
[Zurück]
Modul B:
Allgemeine und Anorganische Chemie (Grundstudium, 7 SWS)
Sequenz:
Wintersemester
Modulelemente:
o Vorlesung
„Einführung in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I“ (3
SWS)
o Laborübungen
zu „Allgemeine Chemie I“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5]
Inhalte der
Modulelemente:
o Grundlagen
der Chemie (Aufbau der Materie, Atombau, PSE, Grundgesetze, chemische
Bindung, Chemische Reaktionen, Stöchiometrie, Thermodynamik, Kinetik,
Molekülgeometrie)
o Grundregeln
der Nomenklatur anorganischer Verbindungen
o Qualitative
analytische Methoden
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o Vorstellungen
vom Aufbau der Materie entwickeln
o Struktur-Eigenschaftsbeziehungen
aufdecken können
o Kenntnis
allgemeiner Vorsichtsmaßregeln beim Arbeiten in chemischen Laboratorien
und Einübung einfacher experimenteller Techniken
o
Einfache qualitative analytische Methoden
anwenden können
Leistungsanforderungen
für Modulschein:
o Ein
Vorlesungsschein
o Ein
Praktikumsschein
[Zurück]
Modul
C:
Übungen zu Grundlagen der Biologie (Grundstudium, 7 SWS)
Modulelemente:
o
Experimentell physiologische Übungen (4
SWS)
o
Funktionsmorphologische Übungen
(Mikroskopie) (2 SWS)
o
Drei eintägige Exkursionen (1 SWS)
Inhalte der Modulelemente:
o
Wechselbeziehungen von Körperbau und
Funktion bei Pflanzen und Tieren
o
Einfache physiologische Vorgänge des Lebens
und Einübung in deren experimentelle Untersuchung
o
Pflanzen und Tiere als Komponenten von
Lebensgemeinschaften in verschiedenen Lebensräume
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
An ausgewählten Beispielen Zusammenhänge
zwischen Bau und Funktion bei Pflanzen und Tieren kennen lernen
o
Erwerb grundlegender Kenntnisse
physiologischer Grundphänomene und Anwendung von Arbeitstechniken zu
deren experimenteller Untersuchung
o
Anwendung mikroskopischer Arbeitstechniken
o
Kenntnis ökologischer Wechselwirkungen im
Freiland und Anwendung von Arbeitstechniken zu deren Untersuchung
o
Anthropogene Einflüsse auf natürliche
Lebensräume erkennen
Leistungsanforderungen für die Modulbescheinigung:
o
Zwei Übungsscheine
o
Ein Teilnahmenachweis
[Zurück]
Modul
D:
Belebte Natur (Hauptstudium, 6 SWS)
Modulelemente:
o
Vorlesung oder Übung: Struktur und Funktion (2 SWS)
o
Vorlesung, Übung oder Seminar: Ökologie (2 SWS)
o
Exkursionen: Außerschulische Lernorte (2 SWS)
Inhalte der Modulelemente:
o
Physiologische und biochemische Grundlagen der Wechselbeziehungen
biologischer Strukturen
o
Abiotische und biotische Faktoren in Biozönosen und Biotopen von
Ökosystemen
o
Biologie außerschulischer Lernorte (z. B. Gärten, Gewässer,
Waldlehrpfade, Tiergärten, Museen)
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
Vertiefung der im Grundstudium erworbenen
Kenntnisse zum Bau und zur Physiologie der Lebewesen
o
Funktionsmorphologie von Mensch, Tier und
Pflanze an ausgewählten Beispielen kennen lernen
o
Kenntnis von Ursachen und Folgen
anthropogen bedingter Umweltveränderungen
o
Kenntnis von naturbelassenen
Lebensgemeinschaften und Lebensräumen
Leistungsanforderungen für die
Modulbescheinigung:
o
Ein
Vorlesungs- oder Übungsschein
o
Ein
Vorlesungs-, Übungs- oder Seminarschein
o
Ein
Teilnahmenachweis
[Zurück]
Modul
E:
Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts (Hauptstudium, 6 SWS)
Modulelemente:
o
Übung: Schwerpunkt Wasser (2 SWS)
o
Übung: Schwerpunkt Boden (2 SWS)
o
Übung: Schwerpunkt Luft (2 SWS)
o
Übung: Schwerpunkt Mensch (2 SWS)
Inhalte der Modulelemente:
o
Naturwissenschaftliche Grundlagen der Themenkomplexe Wasser, Boden und
Luft
o
Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen
o
Ökologische Grundlagen komplexer Systeme
o
Interventionen und Wirkmechanismen
o
Anthropogene Einflüsse auf verschiedene Umweltkompartimente
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
Naturwissenschaftliche Methoden zur Erforschung komplexer Systeme kennen
und anhand einfacher Beispiele anwenden können
o
Kenntnis alltagsrelevanter technischer Verfahren
o
Sensibilität für fächerübergreifende Sichtweisen auf Alltagsphänomene
erwerben
o
Einsatz von Modellen zur Verdeutlichung komplexer Phänomene
Leistungsanforderungen für die
Modulbescheinigung:
o
Drei
Übungsscheine
[Zurück]
Modul F:
Fachdidaktik Sachunterricht (Hauptstudium, 8 SWS)
Modulelemente:
o
Übung: Grundlagen der Lernbereichsdidaktik (2 SWS)
o
Übung: Didaktik des naturwissenschaftlichen Unterrichts (2 SWS)
o
Übung: Medien- und Methodenlehre in der Biologiedidaktik (2 SWS)
o
Übung: Begleitende Übungen zur vierwöchigen Praxisphase (2 SWS)
Inhalte der Modulelemente:
o
Grundlegende und weiterführende didaktische Aspekte des
naturwissenschaftlich orientierten Sachunterrichts
o
Durchführung sachunterrichtsrelevanter, naturwissenschaftlicher
Experimente
o
Grenzen und Möglichkeiten des experimentellen Sachunterrichts
o
Didaktische Begleitung zur vierwöchigen Praxisphase
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
Kenntnis lernbereichsdidaktischer Methoden und Konzepte
o
Einbindung naturwissenschaftlicher Experimente in den Sachunterricht
o
Sachunterrichtsorientierte Vermittlung komplexer naturwissenschaftlicher
Alltagsphänomene
Leistungsanforderungen für die
Modulbescheinigung:
o
Vier
Übungsscheine
[Zurück]
Studienplan Biologie
Grundstudium
Veranstaltung
Art Modul SWS
1.
Fachsemester Grundlagen der
Naturwissenschaften V/S/P A 2
(Chemie, Physik oder
Geographie)
Grundlagen der
Naturwissenschaften V/S/P A 2
(Chemie, Physik oder
Geographie)
Einführung in die
Botanik V
B 2
Einführung in die
Zoologie V
B 2
2.
Fachsemester Grundlagen der
Naturwissenschaften V/S/P A 2
(Chemie, Physik oder
Geographie)
Grundlagen der
Naturwissenschaften V/S/P A 2
(Chemie, Physik oder
Geographie)
Bestimmungsübungen
Botanik Ü
B 2
Funktionsmorphologische
Übungen Ü C 2
3.
Fachsemester Bestimmungsübungen Zoologie
Ü B 2
Experimentell
physiologische Übungen Ü C 4
Drei eintägige
Exkursionen
C 1
SWS
Grundstudium:
23
Abschluss des
Grundstudiums
4.
Fachsemester Belebte Natur:
Ökologie Ü
D 2
Belebte Natur: Struktur
und Funktion Ü D 2
Außerschulische Lernorte
(Exkursionen) D 2
5.
Fachsemester Fächerübergreifende Aspekte des
Sachunterrichts Ü E
2
(Einer der Schwerpunkte Wasser,
Boden, Luft oder Mensch)
Fächerübergreifende Aspekte des
Sachunterrichts Ü E 2
(Einer der Schwerpunkte Wasser, Boden,
Luft oder Mensch)
Grundlagen der
Lernbereichsdidaktik
V F 2
Didaktik des naturwissenschaftlichen
Unterrichts Ü/S F 2
6.
Fachsemester Fächerübergreifende Aspekte des
Sachunterrichts Ü E 2
(Einer der Schwerpunkte Wasser, Boden,
Luft oder Mensch)
Medien- und Methodenlehre in der
Biologiedidaktik Ü F 2
Begleitende Übungen zur vierwöchigen
Praxisphase Ü F 2
SWS Hauptstudium:
20
Summe Grund-
und Hauptstudium
43
Erste Staatsprüfung
(studienbegleitend)
[Zurück]
Modulbeschreibungen des Leitfaches Chemie
Das
Studium des Leitfaches Chemie für den Lernbereich Naturwissenschaften im
Studiengang für das Lehramt an Grundschulen umfasst 6 Module mit
insgesamt 43 SWS, davon 3 Module im Grundstudium mit 23 SWS und 3 Module
im Hauptstudium mit 20 SWS. Modulbescheinigungen sind für die Module B-F
zu erbringen. Im Modul A sind vier Teilnahmenachweise zu erbringen.
Abk.: V
= Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Laborübung (Praktikum), die
Präsenzstunden ergeben sich bei den Praktika durch Multiplikation mit
dem Faktor 2 (Wichtungsfaktor = 0,5)
Modul A:
Naturwissenschaftliche Grundlagen (Grundstudium, 8 SWS)
Sequenz:
Wintersemester, Sommersemester
Modulelemente:
o
Vorlesung: Grundlagen der Physischen
Geographie (2 SWS)Naturwissenschaftliche Grundlagen, Biologie (2 SWS)
o
Naturwissenschaftliche Grundlagen, Physik
(2 SWS)
o
Wahlpflichtveranstaltung in Geographie,
Biologie oder Physik (2 SWS)
Inhalte der
Modulelemente:
o
Grundlagen naturwissenschaftlichen
Erkennens und technischen Optimierens
o
Sichtweisen, Grundbegriffe und -verfahren
der drei Disziplinen Biologie, Geographie, Physik
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o
Begriffliche und methodische Kennzeichen
naturwissenschaftlichen Erkennens an konkreten Beispielen identifizieren
können
o
Biologische, geographische und
physikalische Fragestellungen zu komplexen Sachverhalten unterscheiden
und formulieren können
o
Biologische, geographische und
physikalische Schlüsselbegriffe und -prinzipien dabei angemessen nutzen
können
Leistungsanforderungen:
o
Vier Teilnahmenachweise (einer in der
jeweiligen Veranstaltung)
[Zurück]
Modul B:
Allgemeine und Anorganische Chemie (Grundstudium, 7 SWS)
Sequenz:
Wintersemester
Modulelemente:
o
Vorlesung „Einführung in die Allgemeine,
Anorganische und Analytische Chemie I“ (3 SWS)
o
Laborübungen zu „Allgemeine und
Anorganische Chemie I“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor 0,5]
Inhalte der
Modulelemente:
o
Grundlagen der Chemie (Aufbau der Materie,
Atombau, PSE, Grundgesetze, chemische Bindung, Chemische Reaktionen,
Stöchiometrie, Thermodynamik, Kinetik, Molekülgeometrie)
o
Grundregeln der Nomenklatur anorganischer
Verbindungen
o
Qualitative analytische Methoden
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o
Vorstellungen vom Aufbau der Materie
entwickeln
o
Struktur-Eigenschaftsbeziehungen aufdecken
können
o
Kenntnis allgemeiner Vorsichtsmaßregeln
beim Arbeiten in chemischen Laboratorien und Einübung einfacher
experimenteller Techniken
o
Einfache qualitative analytische Methoden
anwenden können
Leistungsanforderungen
für die Modulbescheinigung:
o
Ein Vorlesungsschein
o
Ein Praktikumsschein
[Zurück]
Modul C:
Arbeits- und Denkweisen in der Chemie (Grundstudium, 8 SWS)
Sequenz:
Sommersemester, Wintersemester
Modulelemente:
o
Vorlesung „Einführung in die Allgemeine,
Anorganische und Analytische Chemie II“ (3 SWS) (SS)
o
Laborübungen zu „Allgemeine Chemie II“ (3
SWS) [Wichtungsfaktor 0,5] (SS)
o
Vorlesung „Verständigen über Chemie“ (2
SWS) (WS)
Inhalte der
Modulelemente:
o
Klassifizierungsmöglichkeiten in der
Anorganischen Chemie
o
Natürliche Vorkommen, praktische Bedeutung
und technische Gewinnung von Hauptgruppenelementen und ihren
Verbindungen
o
Quantitative analytische Methoden
o
Grundlagen der Wissensvermittlung,
Gestaltung von effektiven Vermittlungsprozessen unter Einsatz geeigneter
Medien und Methoden
Zu erwerbende
Kompetenzen:
o
Stoffsystematisches Vorgehen als
wesentliches Kennzeichen naturwissenschaftlicher Methode kennen lernen
und anwenden können
o
An ausgewählten Beispielen die wichtigsten
Prinzipien und Eigenschaften der Hauptgruppenelemente und ihren
Verbindungen kennen lernen
o
Einfache quantitative analytische Methoden
anwenden können
o
Erworbenes Wissen vor dem Hintergrund der
naturwissenschaftlichen Methode reflektieren, reflektiertes Wissen
vermitteln können und reflektiertes Wissen in Lebenswelten einordnen und
verschiedene Wissenskulturen vernetzen können
Leistungsanforderungen
für die Modulbescheinigung:
o
Zwei Vorlesungsscheine
o
Ein Praktikumsschein
[Zurück]
Modul D:
Chemie im Kontext des Sachunterrichts (Hauptstudium, 6 SWS)
Sequenz: Sommersemester
Modulelemente:
o
Seminar „Chemie im Kontext des Sachunterrichts“ (2 SWS)
o
Laborübungen zu „Chemie im Kontext des Sachunterrichts“ (4 SWS) [Wichtungsfaktor
0,5]
Inhalte der Modulelemente:
o
Stofftrennung: Fraktionierte Destillation, Fraktionierte
Kristallisation.
o
Chemische Energetik: Energiegewinnung durch chemische Prozesse,
Kristallisationswärme, Einfache kalorimetrische Bestimmungen
o
Elektrochemie: Aufbau von Galvanischen Elementen, Akkumulatoren,
Anwendung im Korrosionsschutz, Galvanische Prozesse.
o
Technische Verfahren zur Stoffgewinnung: Chloralkali, Hochofen etc.
o
Farbstoffchemie: Einfache Synthese von Farbstoffen, Gewinnung von
Pigmenten aus Mineralien, einfache fotometrische Untersuchungen,
Farbigkeit organischer/anorganischer Verbindungen
o
Lebensmittelchemie: Chemische Prozesse bei der Herstellung von
Lebensmitteln, Chemie der Kohlenhydraten, Chemie der Peptide, Chemie der
Fette
o
Umweltchemie: Oxidationsreaktionen unter Umweltbedingungen, anthropogene
Einflüsse auf das Klima, qualitative Analyse von Produkten der
Verbrennung fossiler Energieträger, qualitative Untersuchung von
Verwitterungsprozessen
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
Bedeutung chemischer Prozesse für den Alltag erkennen
o
Alltagsrelevante chemische Experimente durchführen können
o
Grundlagenwissen im Kontext der Stofftrennung anwenden können
o
Grundlegende chemische Reaktionstypen am Beispiel alltäglicher und
technischer Vorgänge identifizieren können
o
Grundlegende Kenntnisse der Energiebilanz chemischer Vorgänge besitzen
o
Anthropogenen Einfluss auf Umweltkompartimente erkennen
o
Kenntnis chemischer Vorgänge im Bereich der Herstellung, Verarbeitung
und Verstoffwechslung von Lebensmitteln besitzen
o
Eigenschaften und Gewinnung farbiger Stoffe beschreiben können
Leistungsanforderungen für die
Modulbescheinigung:
o
Ein
Seminarschein
o
Ein
Praktikumsschein
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Modul E:
Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts (Hauptstudium, 6 SWS)
Sequenz: Wintersemester und
Sommersemester
Modulelemente:
o
Seminar „Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts I“ (2 SWS)
o
Seminar „Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts II“ (2 SWS)
(Die Seminare
werden von allen Fachbereichen (Biologie, Chemie, Geographie, Physik)
angeboten.)
o
Projektpraktikum „Praxis der Chemie im Kontext des Sachunterrichts“
(2 SWS). Die Teilnahme an Exkursionen ist als Bestandteil des
Projektpraktikums erwünscht!
Inhalte der Modulelemente:
Aufgrund der Vielfältigkeit
möglicher Themen sind die hier angegeben Inhalte exemplarischer Natur:
o
Energie und Energieumwandlungsprozesse in Technik und Alltag
o
Vorgänge in der Lithosphäre
o
Vorgänge in der Atmosphäre
o
Vorgänge in der Hydrosphäre
o
Anthropogene Einflüsse auf verschiedene Umweltkompartimente
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
Naturwissenschaftliche Methoden zur Erforschung komplexer Systeme kennen
und anhand einfacher Beispiele anwenden können
o
Kenntnis alltagsrelevanter technischer Verfahren besitzen
o
Sensibilität für fächerübergreifende Sichtweisen auf Alltagsphänomene
erwerben
o
Modellen zur Verdeutlichung komplexer Phänomene einsetzen können
Leistungsanforderungen für die
Modulbescheinigung:
o
Zwei
Seminarscheine
o
Ein
Praktikumsschein
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Modul F: Didaktik des Sachunterrichts (Hauptstudium, 8 SWS)
Sequenz: Wintersemester und
Sommersemester
Modulelemente:
o
Seminar „Grundlagen der Lernbereichsdidaktik“ (2 SWS)
o
Seminar „Didaktik des naturwissenschaftlichen Sachunterrichts“ (2 SWS)
(Die Seminare
werden von allen Fachbereichen (Biologie, Chemie, Geographie, Physik)
angeboten.)
o
Praktikum (Seminar) „Das Experiment im Sachunterricht“ (2 SWS)
o
Seminar zur Begleitung Schulpraktischer Studien Sachunterricht (2 SWS)
Inhalte der Modulelemente:
o
Grundlegende und weiterführende didaktische Aspekte des
naturwissenschaftlich orientierten Sachunterrichts
o
Durchführung sachunterrichtsrelevanter, naturwissenschaftlicher
Experimente
o
Grenzen und Möglichkeiten des experimentellen Sachunterrichts
o
Didaktische Begleitung zu den schulpraktischen Studien
Zu erwerbende Kompetenzen:
o
Kenntnis lernbereichsdidaktischer Methoden und Konzepte erwerben
o
Naturwissenschaftlicher Experimente in den Sachunterricht einbinden
können
o
Komplexe naturwissenschaftlicher Alltagsphänomene
sachunterrichtsorientiert vermitteln können
Leistungsanforderungen für die
Modulbescheinigung:
o
Drei
Seminarscheine, ein Praktikumsschein
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Studienplan des
Leitfaches Chemie
_____________________________________________________________________________________________________________________
Grundstudium (1.- 3. Fachsemester)
Semester Veranstaltung
Art Modul SWS
1.
Fachsemester Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o.
Geo) V/S/P A 2
Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o.
Geo) V/S/P A 2
Einführung
in die Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie I
V B 3
Laborübungen zur Allgemeinen Chemie
I P B 4
2. Fachsemester
Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy o. Geo)
V/S/P A 2
Grundlagen der Naturwissenschaften (Bio, Phy
o. Geo) V/S/P A 2
Einführung in die Allgemeine, Anorganische und
Analytische Chemie II V C 3
Laborübungen zur Allgemeinen Chemie
II P C 3
3. Fachsemester
Verständigen über Chemie. Grundlagen der Wissensvermittlung
V C 2
Gesamt
Grundstudium:
23
Abschluss des
Grundstudiums
4.
Fachsemester Chemie im Kontext des
Sachunterrichts S
D 2
Laborübungen zu Chemie im Kontext des
Sachunterrichts P D 4
5.
Fachsemester Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts
I S E 2
Grundlagen der
Lernbereichsdidaktik
S F 2
Didaktik des naturwissenschaftlichen
Sachunterrichts S F 2
Das Experiment im
Sachunterricht
P/S F 2
6.
Fachsemester Fächerübergreifende Aspekte des Sachunterrichts
II S E 2
Projekt zur Praxis der Chemie im Kontext des
Sachunterrichts P/S E 2
Begleitung Schulpraktischer Studien
Sachunterricht S F 2
Gesamt Hauptstudium:
20
Summe Grund- und
Hauptstudium
43
Erste
Staatsprüfung (studienbegleitend)
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