II. Diplom-Vorprüfung
§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Eine Wiederholung der Diplom-Vorprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, bis zu zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Die Berücksichtigung des Mutterschutzes bzw. des Erziehungsurlaubs müssen vor Ablauf der Wiederholungsfrist beim Prüfungsausschuß beantragt werden. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
(3) Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens im jeweils folgenden Semester abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat/die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.