III. Diplomprüfung

 

§ 26

Zeugnis

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 15 gilt entsprechend. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit aufgenommen. Wurde die Diplomkartierung mit der Diplomarbeit kombiniert, ist für Beides entsprechend § 23 Abs 2 die gleiche Note in das Zeugnis einzusetzen. Wird eine Prüfung in der Fachrichtung Angewandte Geologie abgelegt, wird der Prüfungsschwerpunkt (Org. Geochemie oder Hydrogeologie oder Sedimentgeologie auf dem Zeugnis vermerkt. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum der Ausstellung. Zusätzlich ist das Datum des Tages vermerkt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist