Heft 239
Geringfügig überarbeitete Fassung eines Vortrags, den die Autorin, Generalsekretärin der ARD, am 13. 11. 2007 auf der vom Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln veranstalteten Tagung "Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" gehalten hat. Die Ergebnisse fasst sie wie folgt zusammen: "1. Trotz des rechtlichen Vorbehalts der Länder über die beihilferechtliche Qualität der Rundfunkgebühren hinterlässt die Entscheidung der Kommission de facto erhebliche Spuren im Recht des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die in bestimmten Bereichen auch in einem rechtlichen Spannungsverhältnis zur Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts stehen. 2. Nicht nur nach der Karlsruher Entscheidungspraxis, auch nach der Entscheidung der Kommission gibt es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keinen Auftrag erster Klasse für die traditionellen Medien und zweiter Klasse für Telemediendienste. Im Gegenteil, jedes neue digitale Angebot, das denselben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dient, kann unter den Funktionsauftrag fallen. 3. Die Gremienkontrolle wird erheblich gestärkt, aber nicht zugunsten der Geschäftsmodelle der Wettbewerber, sondern zugunsten der Überprüfung, wie geeignet ein neues digitales Angebot tatsächlich ist, um in der Online-Welt zum publizistischen Wettbewerb beizutragen. Die Wettbewerber müssen Auswirkungen auf den Wettbewerb grundsätzlich hinnehmen. Die Grenze des Zumutbaren ist hier lediglich die auf längere Sicht hin angelegte Marktverstopfung."
Inhaltsverzeichnis:
1. Vorbemerkung
2. Die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung vom 24.04.2007
3. Ausgestaltung des Dreistufentests
4. Entwicklungsoffener, weiter Rundfunkauftrag als rechtliches Prinzip der Kommissionsentscheidung
5. Bestands- und Entwicklungsgarantie öffentlich-rechtlicher Angebote unabhängig von der Marktpräsenz kommerzieller Anbieter
6. Zusammenfassung