Meldebestimmungen und Krankenversicherung
Melderecht und Schulpflicht
Melderecht bei Auslandsaufenthalt
Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten und weiterhin als Haupt- oder alleinige Wohnung nutzen, besteht keine Verpflichtung zur Abmeldung. Sie bleiben somit weiterhin in Deutschland gemeldet. Beachten Sie jedoch, dass amtliche Schreiben (z. B. eine Zeugenladung) an die Meldeadresse gesendet werden. Eine verspätete Reaktion darauf kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Laut § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen Sie sich nur dann abmelden, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen – also typischerweise bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland.
Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen (NRW)
In NRW besteht Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben. Dies ist in § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW geregelt. Wenn Ihre Familie weiterhin mit Hauptwohnsitz in NRW gemeldet ist, bleibt die Schulpflicht grundsätzlich bestehen – auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts.
Es ist daher ratsam, die Schule über den Aufenthalt zu informieren und gegebenenfalls eine Beurlaubung zu beantragen.
- Schulgesetz NRW: https://www.schulministerium.nrw/
Empfehlung zur Kontaktaufnahme mit Behörden
Falls Sie unsicher sind, ob eine Abmeldung notwendig ist oder inwiefern Sie in Deutschland weiterhin gemeldet bleiben können, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt. Weisen Sie dabei ausdrücklich darauf hin, dass es sich um einen zeitlich befristeten, ausbildungsbezogenen Aufenthalt im Ausland handelt.
Offizielle Informationen zur Abmeldung finden Sie unter anderem bei:
- Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de
- Deutsche Auslandsvertretungen: https://www.auswaertiges-amt.de
Visum
Bei Auslandsaufenthalten, die über das EU-Land hinaus gehen und mehr als 90 Tage andauern, wird für viele Länder ein Visum benötigt. Einen umfangreichen Überblick über die Visabedingungen und weitere Einreisevoraussetzungen zu einzelnen Ländern gibt das Auswärtige Amt. Mitreisende Familienmitglieder benötigen ebenfalls Visa.
Krankenversicherung
Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
Die EHIC ermöglicht den Zugang zu medizinisch notwendigen, staatlich bereitgestellten Gesundheitsleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Sie gilt unter denselben Bedingungen und zu denselben Kosten wie für die Versicherten des Gastlandes. Jeder Familienangehörige, einschließlich Kinder, benötigt eine eigene EHIC.
Die EHIC deckt jedoch keine privaten Gesundheitsleistungen ab und ersetzt keine Reiseversicherung. Sie übernimmt keine Kosten für geplante medizinische Behandlungen, Rücktransporte oder verlorenes Eigentum.
Auslandskrankenversicherung
Es wird empfohlen, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die auch Rücktransporte und andere nicht durch die EHIC abgedeckte Leistungen umfasst. Viele Anbieter ermöglichen es, mitreisende Familienangehörige, einschließlich Kinder, mitzuversichern. Die genauen Bedingungen variieren je nach Versicherungsgesellschaft.
DAAD-Versicherung
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) bietet für bestimmte Gruppen von Studierenden, Graduierenden und Promovierenden eine kombinierte Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung an. Familienangehörige können unter bestimmten Bedingungen mitversichert werden. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen und Anforderungen direkt beim DAAD zu erfragen.
Bitte beachten Sie, dass die genauen Bedingungen je nach Land und Versicherungsgesellschaft variieren können. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig und umfassend zu informieren.