Staatliche Finanzierung
Auslands-BAföG
Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG
- Höhe des Zuschlags: Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt 160 € monatlich pro Kind
- Voraussetzungen: Der Zuschlag wird gewährt, wenn die Studierende oder der Studierende mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt lebt.
- Geltendmachung bei Auslandsaufenthalt: Auch während eines Auslandsaufenthalts kann der Zuschlag gewährt werden, sofern das Kind in einem anderen Haushalt untergebracht ist.
- Gleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile: Wenn beide Elternteile BAföG erhalten, kann der Zuschlag nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Weitere Zuschläge im Auslands-BAföG
- Reisekosten: Für die Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort wird jeweils ein Zuschlag von 250 € bei Reisen innerhalb Europas und 500 € bei Reisen außerhalb Europas gewährt.
- Krankenversicherung: Studierende, die einen nachgewiesenen Krankenversicherungsschutz im Ausland haben, erhalten einen monatlichen Zuschlag von 102 €.
- Studiengebühren: Nachweislich notwendige Studiengebühren werden bis zu 5.600 € pro Jahr übernommen.
- Antragstellung: Es wird empfohlen, den Antrag auf Auslands-BAföG möglichst sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Formular für Kinderbetreuungszuschlag: Der Kinderbetreuungszuschlag kann über das Formblatt 04 beantragt werden.
Für detaillierte Informationen und aktuelle Formulare besuchen Sie die Website der Bezirksregierung Köln: Bezirksregierung KölnBezirksregierung Köln
Fortsetzung der Kindergeldzahlungen
Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld besteht, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat hat. Bei einem Auslandsaufenthalt des Kindes von über einem Jahr ist der Kindergeldanspruch nur dann gegeben, wenn das Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Haushalt der Eltern lebt. Kurze Besuche sind hierfür nicht ausreichend.
Bei einem Umzug ins Ausland sollte die Familienkasse informiert werden, da der Kindergeldanspruch verfallen kann. Es wird empfohlen, sich direkt an die zuständige Familienkasse zu wenden, um den aktuellen Status zu klären.
Elterngeld im Ausland
Für den Bezug von Elterngeld ist grundsätzlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erforderlich.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt während der Elternzeit ist es möglich, Elterngeld zu beziehen, wenn das Kind im Haushalt lebt und ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber besteht.
Bürgergeld
Ortsabwesenheit und Leistungsanspruch
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Bürgergeld, sofern sie dem Jobcenter für Eingliederungsbemühungen zur Verfügung stehen. Eine Ortsabwesenheit bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Jobcenters.
Ein genehmigter Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ist bis zu 21 Kalendertage pro Kalenderjahr möglich. Für darüber hinausgehende Abwesenheiten entfällt der Leistungsanspruch, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor und das Jobcenter stimmt zu.
Wohngeld bei vorübergehender Abwesenheit
Anspruch bei vorübergehender Abwesenheit
Der Anspruch auf Wohngeld besteht grundsätzlich nur für selbst genutzten Wohnraum. Eine vorübergehende Abwesenheit, beispielsweise aufgrund eines Auslandsaufenthalts, schließt den Anspruch nicht aus, sofern der Wohnraum weiterhin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwesenheit zeitlich begrenzt ist und eine Rückkehr beabsichtigt ist.
Es wird empfohlen, die Wohngeldbehörde vorab über den geplanten Auslandsaufenthalt zu informieren und darzulegen, dass der Wohnraum weiterhin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet.