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1.1. Pflichten der Vorgesetzten/Führungskräfte

  • Arbeitnehmende sind mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
  • Kosten für entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes dürfen nicht auf die Beschäftigten umgelegt werden.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten der Mitarbeitenden ist durchzuführen.
  • Bei Übertragung von Aufgaben auf Arbeitnehmende ist die persönliche Eignung und die Qualifizierung zu berücksichtigen.
  • Defekte/Beschädigte Arbeitsmittel sind der weiteren Benutzung zu entziehen und „stillzulegen“ bis der Mangel behoben ist.