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3.3. Prüfung des Arbeitsplatzes auf Gefahren

Die Prüfung hat in der Regel vor Nutzung des Arbeitsmittels zu erfolgen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Feststellung leicht erkennbarer Mängel und erfordert damit keine besondere Qualifikation.

Beispiele:
- Beschädigte Isolierung von elektrischen Leitungen
- Defekte Sprosse einer Leiter

  • Die Häufigkeit der Sichtprüfung ist abhängig vom Arbeitsmittel und den sich daraus ergebenden Gefährdungen.
  • Eine frei zugängliche Leiter sollte in jedem Fall vor Verwendung auf offenkundige Mängel geprüft werden.
  • Bei Bildschirmarbeitsplätzen kann die tägliche Prüfung vor Verwendung der Kabel an z.B. Maus und Tastatur entfallen, insofern die Beschädigung durch Umstellung von Möbeln oder Abrieb durch z.B. (Tisch-)Kanten ausgeschlossen werden kann.

Auf dem Bild sieht man eine Prüfplakette, auf welcher der nächste Prüftermin markiert wurde.

Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen

  • Diese Prüfung erfolgt in festgelegten Intervallen und ist abhängig vom Arbeitsmittel.
  • Die Prüfung erfasst neben offenkundigen Mängeln auch tiefergehende Defekte und wird mit einem Prüfprotokoll und einer Prüfplakette dokumentiert. Diese kennzeichnet den nächsten Prüftermin. Zur Sichtprüfung kann also auch die Prüfung der Plaketten gehören.

Beispiele:
- Prüfung elektrischer Betriebsmittel gem. DGUV V3

- Prüfung von Leitern und Tritten