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6. Anzeigepflicht Schwangere

Auf dem Bild sieht man den Bauch einer schwangeren Frau, die am Schreibtisch sitzt und am Laptop arbeitet.

Ist der werdenden Mutter bekannt, dass eine Schwangerschaft besteht, sollte sie Ihre*n Arbeitgeber*in schnellstmöglich darüber informieren. Nur so kann die Arbeitgeber*innenseite die Mutterschutzbestimmungen einhalten.
Sobald der*dem Arbeitgeber*in die Mitteilung der Schwangerschaft vorliegt, ist sie*er verpflichtet, unverzüglich die Bezirksregierung über die Schwangerschaft zu informieren.

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