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1.2. Pflichten der Versicherten (Beschäftigte)

Alle Arbeitnehmenden der Universität zu Köln sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Unfallkasse NRW versichert.

  • Die Versicherten sind verpflichtet, jede festgestellte unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit ihren zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen.
  • Stellen Versicherte im Hinblick auf den Arbeitsschutz einen Defekt an einem Arbeitsmittel fest, ist der Mangel - bei entsprechender Qualifikation - zu beheben oder den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
  • Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und -stoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
  • Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind einzuhalten.