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1.3. Alkohol, Drogen und Medikamente

  • Der Konsum von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln während der Arbeitszeit ist untersagt.
  • Das Gleiche gilt für Medikamente, wenn entsprechende Nebenwirkungen bestehen.
    • Wenn Nebenwirkungen auftreten, sodass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, ist die*der Vorgesetzte zu informieren und die Arbeit einzustellen. In diesem Fall ist, im Gegensatz zum Konsum von Alkohol und Drogen, nicht von einer „mutwilligen Berauschung“ auszugehen.
  • Der Konsum während der Pause und vor der Arbeit ist ebenfalls verboten, insofern die Wirkung in die Arbeitszeit hineinreicht.
  • Mögliche Folgen bei Missachtung: Abmahnung, Kündigung, Verlust des Versicherungsschutzes durch die Unfallkasse, Regressforderungen.
  • Ist ein*e Arbeitnehmende*r berauscht, darf diese*r nicht einfach nach Hause geschickt werden. Die*der Arbeitgeber*in, bzw. dessen Vertretung haben dafür Sorge zu tragen, dass die*der Arbeitnehmende sicher Zuhause ankommt (Fürsorgepflicht Arbeitgeber*in). Ein Krankentransport auf Kosten der*des berauschten Arbeitnehmenden ist die sicherste Variant